Wenn Demokratien auf Diktaturen folgen, stellt sich mit der Herausforderung der Vergangenheitsbewältigung ein neues Problem. Sie bedeutet mehr als nur mastering the past, weil die Einflüsse der alten politischen Kräfte auf die neuen fragilen Strukturen nicht definitiv überwunden sind. Dies zeigte sich sogar nach der deutschen ‚Stunde Null‘, denn ehemalige Nationalsozialisten konzentrierten sich in der 1952 verbotenen Sozialistischen Reichspartei (SRP), versuchten die demokratischen Parteien zu unterwandern und bestimmten auch weiterhin öffentliche Geschichtsdiskurse. Nach dem Scheitern der Diktaturen in West- und Osteuropa sowie in Südamerika haben sich inzwischen in Osteuropa neue diktatorische Strukturen herausgebildet und machen deutlich, dass die internationale Politik weiterhin durch das Spannungsverhältnis von Demokratie und Diktatur geprägt bleiben wird.
Damit stellt sich die politische, gesellschaftliche und juristische Herausforderung einer Vergangenheitsbewältigung dauerhaft und rückt den Umgang mit Verletzungen von Menschen- und Völkerrechten auch in Zukunft ins Zentrum postdiktatorischer politischer Kontroversen. Sind es die Überwinder von Diktaturen, die – etwa in Chile und Argentinien – weiterhin Regeln setzen? Werden die postdiktatorischen Hypotheken politisch verhandelt? Mündet der Umbruch in einen gelingenden Neuaufbau einer Verfassungsordnung, die sich durch den Anspruch legitimiert, die ‚Herrschaft des Rechts‘ zu etablieren und damit auch den innergesellschaftlichen Frieden zu sichern? Geht es vorrangig um Genugtuung durch Vergeltung, durch Bestrafung oder eine umfassende politische ‚Säuberung‘ im Zuge eines Elitenaustausches? Wird Wiedergutmachung im Sinne eines Ausgleichs von Vermögensschäden oder der Korrektur diktatorisch belasteter Bildungsbiografien gedacht? Immer muss es dabei um die Sicherung des inneren Friedens fragiler postdiktatorischer Verhältnisse und die Stabilisierung der neuen Verhältnisse gehen. Diese Herausforderung einer rechtsstaatlichen, demokratischen Neuordnung bündelt sich im Begriff der transitional justice. Die Möglichkeit eines rechtkonformen Übergangs der Systeme setzt auf die Hoffnung, eine Verfassungsordnung zu entwickeln, die gesellschaftlich legitimiert und politisch effektiv ist, mittelfristig auch ihren Gegnern Macht und Einfluss nimmt und sie in das neue System integriert.
Der vorliegende Sammelband stellt Ansätze einer Bewältigung der Hypotheken autoritärer Systeme vor, die vor allem auf die Entschärfung der Folgen bürgerkriegsähnlicher Konflikte und Verbrechen zielen. Das Erfrischende dabei ist mithin der Blick auf nichtdeutsche Gesellschaften, deren Auswahl allerdings nicht begründet wird. Uruguay, Argentinien, Chile, Südafrika, Äthiopien, Ruanda und Albanien werden im Hinblick auf die Bestrafung von Gewalttätern, Wiedergutmachen und Erinnerung von Autoren untersucht, die ausgezeichnete Landeskenntnisse besitzen. So interessant die sieben Feldstudien sind, so notwendig ist es, das Forschungsfeld einer Vergangenheitsbewältigung systematisch zu entwickeln und die Studien problemorientiert einzuordnen. Darauf verzichtet der Sammelband leider weitgehend. Transitional justice erschöpft sich nicht in Strafprozessen, sondern muss, wie der Herausgeber Hubertus Knabe andeutet, immer auch innergesellschaftliche Vorbehalte bewältigen und politische Widerstände überwinden. Rahmenbedingungen einer Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, einer Wiedergutmachung oder der Erinnerungs- und Gedenkpolitik lassen sich kaum durch eine Addition historischer Singularitäten erfassen. Die Voraussetzung für ein coming to terms with history ist eine historische Aufklärung, die Verständigung über die Grundlagen einer politischen und gesellschaftlichen Zivilisierung erfordert. In der Verbindung mit justice wird deutlich, dass diese Zivilität die Bindung an Recht und rechtsförmige Verfahren voraussetzt.
In der Einleitung dieses vom Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung geförderten Würzburger Kooperationsprojektes machen der Historiker Peter Hoeres und der ehemalige Leiter der Gedenkstätte Hohenschönhausen Hubertus Knabe als Herausgeber deutlich, in welchem Maße die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit durch die europäische, vor allem die deutsche Perspektive, eine gleichsam verdoppelbare deutsche Diktaturerfahrung und eine lange Zeit als Politikum empfundene Zeitgeschichte geprägt bleibt und kategorial beeinflusst wurde. Beide Herausgeber verzichten dabei auf die Differenzierung der deutschen Herausforderungen nach 1945 und 1989. Im deutschen Widerstand und im Exil wurde die Bestrafung der „Rechtsschänder“ (so in den Protokollen des Kreisauer Kreises) gefordert, mit der Moskauer Erklärung wurde sie Teil der alliierten Kriegsziele. Die Alliierten initiierten wichtige Prozesse und nahmen den Deutschen zunächst die Verpflichtung zur ‚Selbstreinigung‘ ab. Nach 1989 komplizierte sich diese Lage insofern, als es um eine deutsch-deutsche Auseinandersetzung um die Vergangenheit ging. Diese besondere Konstellation weist deshalb Bezugspunkte zu den hier versammelten Fallstudien auf.
Leider verzichtet Hoeres in der Einleitung ebenso wie Knabe im Resümee auf eine grundsätzliche Einordnung der rechtsphilosophischen und -theoretischen Entwicklungen des Verständnisses einer universalen Verantwortung der Weltgemeinschaft für die Auseinandersetzung mit den Verbrechen von Machthabern, die Menschen- und politische Freiheitsrechte verletzten. Wenn Knabe im Abschlusskapitel die Konsequenzen aus den einzelnen Studien summiert und thesenartig auflistet, ist damit wenig über gesellschaftliche Voraussetzungen, die jeweils aktuellen Umstände und die langfristigen gesellschaftlichen Wirkungen gesagt. Hoeres versucht sich zwar an einem Überblick, lässt aber an der von ihm zitierten Referenzliteratur erkennen, dass er die von Knabe betonten Konsequenzen nicht aufgreift, sondern andere historische Zusammenhänge betrachtet, die sich vor allem auf deutsche Erfahrungen beziehen. Wenn es um Fragen von Erinnern und Vergessen unter den Bedingungen des 20. und 21. Jahrhunderts geht, lassen sich keine Anregungen aus der antiken damnatio memoriae oder aus der Betonung der Notwendigkeit zum Vergessen im Frieden von Münster und Osnabrück ziehen. Es geht auch nicht um Amnesie, sondern um die Möglichkeiten einer Vergangenheitsbewältigung in Kenntnis und Beachtung von Menschenrechtsverletzungen.
Die Entwicklung einer rechtsstaatlich abgesicherten Politik einer die Transformation begleitenden transitional justice erklärt sich primär nicht aus dem Willen um die zeithistorische Klärung dunkler Phasen der jüngsten, noch gegenwärtigen Vergangenheit, sondern aus der universellen Verpflichtung, Verletzungen der Menschenrechte und der Friedensordnung durch die Völkergemeinschaft zu sanktionieren und zu ahnden. Wenn Hoeres betont, dass Vergessen für den inneren Frieden wichtiger sein kann als die Erinnerung, so löst er damit nicht das Problem einer graduellen Steigerung der Forderungen auf Bestrafung der Rechtsschänder. Entscheidend bleibt vielmehr der politische Wille, Verbrechen nicht um des gesellschaftlichen Friedens auf sich beruhen zu lassen.
Dies setzt einen – immer fragilen – gesellschaftlichen Konsens voraus, der auf die Fundierung einer ‚Vergangenheitsbewältigung durch Recht‘ zielt. Die Beiträge zeigen, dass dies nicht die einzige Herausforderung ist. Restitution, Wiedergutmachung, Schuldeingeständnisse und die Konfrontation mit dem individuellen und gesellschaftlichen Fehlverhalten sind wesentliche Voraussetzung einer politisch gewollten, nicht selten mit erheblichen staatlichen Mitteln ermöglichten Gedenk- und Erinnerungspolitik. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat die Entwicklung des neuen Forschungsfelds der transitional justice konzeptionell und inhaltlich gut bearbeitet, vor allem durch Feldstudien, die nicht zuletzt von dem Berliner Strafrechtler Gerhard Werle und seiner Schule angestoßen wurden und sich inzwischen zu Handbüchern verdichtet haben. Deren Erkenntnisse fließen allerdings nur spärlich in diesen Sammelband ein. In einem fast zehnjährigen partizipativen Projekt wurde dieses Forschungsfeld von Werle und seinem Team in Südafrika und Berlin weiterentwickelt, über Jahre hinweg hat es sogar eine neue afrikanische Generation von Völker- und Völkerstrafrechtlern geprägt. Nicht verständlich ist, weshalb das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht an die Kontakte und Arbeitsergebnisse dieser Gruppe anknüpfte, sondern zusätzlich diese in Würzburg koordinierten, historischen Studien anregte und finanziell unterstützte.
So gesehen spiegelt dieser Sammelband einen nicht nur bedenklichen Trend zur politisch gewollten und sich immer stärker ausweitenden Auftragsforschung. Sie sollte nicht durch undurchsichtige Gremien geprägt werden, sondern müsste zugleich öffentlich diskutiert und transparent gemacht, nicht zuletzt durch bewährte Antrags- und Genehmigungsverfahren der großen Forschungsinstitutionen flankiert werden. Die Enquete-Kommissionen des Bundestags zur Geschichte der DDR und ihrer Erforschung stimulierten die damalige DDR-Forschung, mit politischen Empfehlungen wurde die Grenze zwischen zeitgeschichtlicher Forschung und Geschichtspolitik tangiert. Mit der historischen Behördenforschung setzte sich dieser Trend fort. Seitdem wurden zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben ausgeschrieben. Wenn aber Ministerien historische Forschungsaufträge vergeben, ohne deutlich zu machen, welche Ziele damit verfolgt werden, nährt das den Verdacht einer Alimentierung von Forschung, die sich nicht aus der Sache oder einem Erkenntnisinteresse erklärt. Die Arbeitsergebnisse, die Knabe abschließend zusammenfast, erklären nicht seine Rolle innerhalb des Projektes. Dass Erfahrungen aus fast einem Jahrzehnt der Kooperation zwischen der Arbeitsgruppe um Gerhard Werle und afrikanischen Juristen nicht genutzt wurden, weckt Zweifel an einem Projekt, in dem keine systematischen Fragestellungen entwickelt werden und auch nicht das entwicklungspolitische Interesse transparent gemacht werden konnte.
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