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Einzelrezension

Grimm, Dieter: Die Historiker und die Verfassung. Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes, 358 S., Beck, München 2022.


Keywords: Review, Grimm, Dieter, 2022, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Grundgesetz, Geschichtsschreibung, Bundesverfassungsgericht, Grundrechte

How to Cite:

Möhler, R., (2024) “Grimm, Dieter: Die Historiker und die Verfassung. Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes, 358 S., Beck, München 2022.”, Neue Politische Literatur 69(1). doi: https://doi.org/10.1007/s42520-023-00544-0

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© The Author(s) 2024 under CC BY International 4.0

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Published on
2024-12-01

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Rechts- wie Sozialwissenschaftler blicken zuweilen mit neidischem Blick auf die Nachbarzunft der Historiker: Sie müssen akzeptieren, dass sie mit ihren zahlreichen Publikationen zwar die Zeitgenossen beeinflussen können, langfristig gesehen es jedoch die Geschichtswissenschaftler sind, deren Interpretationen und Bücher die gesellschaftliche Erinnerung prägen. Dies erklärt vielleicht die Motivation für das hier zu besprechende Buch des 85-jährigen Professors für Öffentliches Recht Dieter Grimm, der von 1987 bis 1999 Richter am Bundesverfassungsgericht war, über „Die Historiker und die Verfassung. Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes“.

Grimm ist ein ungemein produktiver Rechtswissenschaftler mit einer ellenlangen Publikationsliste, der seit seiner Assistentenzeit am Frankfurter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte immer auch einen historischen Blick auf seine rechtswissenschaftlichen Materien hatte und hat; in seiner Bielefelder Zeit (1979 bis 1999) arbeitete er zusammen mit den Historikern Hans-Ulrich Wehler, Jürgen Kocka und Reinhart Koselleck im „Sonderforschungsbereich Bürgertum“. Aus dieser Zeit stammt auch ein im Anhang dieses Buches wieder abgedruckter älterer Aufsatz Grimms zur „Bedeutung des Rechts in der Gesellschaftsgeschichte“ (erstmals erschienen in: Nolte, Paul [Hrsg.]: Perspektiven der Gesellschaftsgeschichte, München 2000); eine inzwischen legendäre und vielfach zitierte Auseinandersetzung mit seinem Bielefelder Kollegen Hans-Ulrich Wehler, dem er die fast völlige Nichtbeachtung des Faktors Recht in dessen mehrbändigem Werk der „Deutschen Gesellschaftsgeschichte“ vorwarf. Wehler räumte im Vorwort zum vierten Band (2003) dieses Versäumnis ein und stimmte Grimms Argumentation von der Bedeutung des Rechts in der bürgerlichen Gesellschaft zu, denn, „seine realitätsgestaltende Potenz, zumal in einer Zeit zunehmender Verrechtlichung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens“, könne nicht bestritten werden. Kleinlaut fügte er jedoch hinzu: „Aber letztlich fühlte ich mich doch der rechtlichen Problematik, die überdies in einer eigenen, komplizierten Fachsprache traktiert wird, nicht gewachsen“.

In einer empirischen Fleißarbeit hat sich Grimm jetzt mehrere historische Darstellungen zur Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen und diese auf Informationen zum Grundgesetz, seiner Veränderung in den letzten sieben Jahrzehnten und vor allem seiner Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht hin untersucht. Neben dem fünften Band der „Deutschen Gesellschaftsgeschichte“ von Wehler finden sich die großen Monografien von Eckart Conze (Die Suche nach Sicherheit), Manfred Görtemaker (Geschichte der Bundesrepublik Deutschland), Ulrich Herbert (Geschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert), Heinrich August Winkler (Der lange Weg nach Westen) und Edgar Wolfrum (Die geglückte Demokratie) sowie Studienliteratur und kürzere Darstellungen von Adolf M. Birke, Christian Henrich-Franke, Dominik Geppert, Rudolf Morsey, Andreas Rödder, Marie-Luise Recker und Andreas Wirsching. Das Buch bietet aber zunächst einmal einen vorzüglichen Überblick zur bundesdeutschen Verfassungsgeschichte vom Parlamentarischen Rat bis in die Aktualität hinein, geschrieben von einem der besten Kenner der Materie, der sowohl als Staatsrechtler als auch als Karlsruher Richter diese Entwicklungsgeschichte maßgeblich mit beeinflusste. Als Mitglied des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereitete er als Berichterstatter wichtige Entscheidungen vor, von der „Startbahn West“ (BVerfGE 82, 236) über die „Rundfunkfinanzierung“ (BVerfGE 90, 60) und „Sitzblockaden“ (BVerfGE 92, 1) bis hin zum in der Öffentlichkeit stark umstrittenen Urteil zum Kurt-Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ (BVerfGE 93, 266).

Zunächst bietet Grimm dem Leser in einem einleitenden Kapitel eine theoretisierende Betrachtung zum Verhältnis der Verfassungsgeschichte zur Allgemeinen Geschichte; er fordert die Historiker auf, das Grundgesetz als historische Quelle für die Geschichtsschreibung der Bundesrepublik zu nutzen, seine Veränderungen und die Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht als geschichtsmächtige Faktoren (endlich) ernst zu nehmen. In den nächsten fünf Kapiteln zeichnet er die Entstehung des Grundgesetzes 1948/49 und dessen Wandel durch einschneidende, umfassende Änderungsgesetze (insbesondere die sogenannten Wehr- und Notstandsverfassungen sowie die Föderalismusreform) nach, erwähnt verschiedene Anläufe zur Totalrevision der Verfassung und geht ausführlich auf die zeitgenössische Debatte über die verfassungsrechtliche Form der deutschen Wiedervereinigung ein. Ein eigenes Kapitel widmet er den Anfängen der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Adenauer-Ära, in dem sich das Karlsruher Richterkollektiv gegen den Widerstand der Bundesregierung und des Bundesgerichtshofs seinen eigenen, unabhängigen Status als fünftes Verfassungsorgan erkämpfte.

In der zweiten Hälfte seines Buches untersucht Grimm dann einzelne Felder der Verfassungsgerichtsbarkeit, bei denen Karlsruher Richter die bundesrepublikanische Verfassung interpretierten und fortentwickelten: die „Liberalisierung der Gesellschaft als Frage der Grundrechte“, die verfassungsrechtliche Regelung des Mediensystems, die „Zähmung des Parteienstaates“, die „Durchsetzung der Geschlechtergleichheit“, die rechtlichen Regelungen einer Risikogesellschaft und aktuell die Stellung des Grundgesetzes im fortschreitenden Prozess der Europäisierung. Während in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik die Karlsruher Richter über sich „nur das Grundgesetz und Badens Sonne“ hatten, müssen sie sich inzwischen im „europäischen Rechtsprechungsdreieck“ die Macht mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg teilen.

Das Ergebnis seiner Überprüfung der historischen Gesamtdarstellungen auf ihren Bezug zur bundesrepublikanischen Verfassungsgeschichte muss Grimms schlimmste Befürchtungen noch übertroffen haben: Quantitativ belaufen sich die Nennungen von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts von null bei Wirsching bis zu 22 (weit überdurchschnittlich) bei Conze. Am häufigsten wird von den Historikern auf das Abtreibungsurteil zum § 218 StGB von 1975 eingegangen (während das zweite Urteil von 1993 meist unerwähnt bleibt); es folgen die Parteienverbote von SRP und KPD aus den 1950er Jahren sowie das Urteil zum Grundlagenvertrag mit der DDR – überwiegend Karlsruher Entscheidungen in hochpolitischen Auseinandersetzungen mit zeitgenössischem breiten Medieninteresse. Was Grimm vor allem schmerzt, ist das fast völlige Desinteresse der Geschichtswissenschaft an der Konzeption der Grundrechte im Grundgesetz und seiner prägenden Weiterentwicklung durch die Karlsruher Rechtsprechung: So findet der Leser in den historischen Darstellungen weder Informationen zum Elfes- noch zum Lüth-Urteil – zwei Entscheidungen, die die bundesrepublikanische Gesellschaft entscheidend liberalisierten und dafür sorgten, dass es in der Bundesrepublik seitdem keine grundrechtsfreien Räume mehr gibt. Diese „Konstitutionalisierung der Politik“ als grundlegender Prozess in der Geschichte der Bundesrepublik, so die These Grimms, wird von der Geschichtswissenschaft unterschätzt beziehungsweise übersehen. Kein Trost dürfte es für ihn sein, dass die zeitgeschichtliche Forschung den gesamten übrigen Bereich des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts noch sehr viel weniger im Blick hat.

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