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Einzelrezension

Michl, Fabian: Wiltraut Rupp-von Brünneck (1912–1977). Juristin, Spitzenbeamtin, Verfassungsrichterin, 558 S., Campus, Frankfurt a. M./New York 2022.


Keywords: Review, Michl, Fabian, 2022, Zeitgeschichte, Rechtsgeschichte, Biografie, Juristin, Beamtin, Verfassungsrichterin, Rechtsverständnis, Nationalsozialismus, Bundesrepublik, Systembruch

How to Cite:

Bennemann, N., (2023) “Michl, Fabian: Wiltraut Rupp-von Brünneck (1912–1977). Juristin, Spitzenbeamtin, Verfassungsrichterin, 558 S., Campus, Frankfurt a. M./New York 2022.”, Neue Politische Literatur 68(2). doi: https://doi.org/10.1007/s42520-023-00482-x

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© The Author(s) 2023 under CC BY International 4.0

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Published on
2023-04-04

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Deutsche Verfassungsrichter_innen schreiben keine Autobiografien, außerdem seien zu bedeutendsten Richter_innen kaum Lebensbeschreibungen vorhanden, darunter unter anderen auch nicht zu Erna Scheffler und Wiltraut Rupp-von Brünneck. Dieses von Florian Meinel postulierte Defizit der Forschung zum Bundesverfassungsgericht hat Marike Hansen für Erna Scheffler 2019 in einer Biografie bearbeitet. Die Studie von Fabian Michl, Juniorprofessor für Staats- und Verwaltungsrecht in Leipzig, beschäftigt sich mit ihrer Nachfolgerin, der zweiten Frau am Gericht, Wiltraut Rupp-von Brünneck. Die – hier nicht systematisch betriebene – Zusammenschau beider Studien lädt dazu ein, die Frage nach dem Potenzial der Biografien von Verfassungsrichter_innen für eine Geschichte des Gerichts zu stellen.

Die Studie von Fabian Michl lässt sich in zwei Teile unterteilen: in eine biografische Untersuchung zu Rupp-von Brünnecks Karriere vor der Berufung an das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1963 (S. 17–242) und in einen zweiten Teil, der sich überwiegend mit der Protagonistin als ‚große Dissentiererin‘ am Gericht beschäftigt (S. 243–432). Das Erfrischende ist, dass Michl den ersten Teil nicht als die reine Vorgeschichte des zweiten Teils anlegt, also keine teleologische Erzählung liefert, sondern bewusst damit umgeht, dass zwar die Jahre als Ministerialbeamtin in der frühen Bundesrepublik prägend für das Verfassungsverständnis waren, sich aber der Widerspruch zwischen dem Einsatz für die Demokratie nach 1945 und der Ministerialtätigkeit vor 1945 „biographisch nicht vollständig auflösen lässt und gerade dadurch charakteristisch ist für den Lebensweg einer deutschen Juristin im 20. Jahrhundert“ (S. 11f.). Als Rezensent möchte man noch darüber hinausgehen und sagen: Es ist auch gut, dass Michl es nicht versucht, sondern diese Widersprüche benennt und die fehlenden Erklärungen nicht durch Hagiografie überdeckt. Gerade in der Nichtauflösung dieser Widersprüchlichkeit liegt beim Lesen ein großer Gewinn.

Michl verortet Rupp-von Brünneck im ersten Teil der Studie zunächst knapp im adelig-deutschnationalen Milieu Preußens (S. 17–29), um dann über ihr „Studium im Umbruch“ (S. 31–57) auf die „Juristin in der Volksgemeinschaft“ (S. 59–140) zu sprechen zu kommen. Alle diese Kapitel sind durchzogen von Indizien in Bezug auf Rupp-von Brünnecks politische Einstellung(en), auch jene zum Nationalsozialismus. Immer wieder in ihrer Karriere – so unter anderem bei der Prüfung zum Staatsexamen (S. 96) – zeigt sich, dass ihr das Andocken an die NS-Ideologie keinerlei Mühe bereitete. Der Widerspruch zwischen der ungreifbaren Ministerialbeamtin im ‚Dritten Reich‘ und der ‚großen Dissentiererin‘ beim ersten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch 1975 kommt nirgendwo in der Studie besser zum Ausdruck als im Abschnitt zu Rupp-von Brünnecks Tätigkeit beim Grundbuchreferat 1943. Michl beschreibt sie hier anhand der Deutung des NS-Staates als „Doppelstaat“ nach Ernst Fraenkel (S. 118), dessen Logiken Rupp-von Brünneck innerhalb kürzester Zeit verinnerlicht habe (S. 126), ohne jedoch eine „Zentralfigur“ gewesen zu sein (S. 136). In der Zwischenkriegszeit habe sie dann eine „zweite ‚staatsrechtliche Ausbildung‘“ im demokratischen Umfeld durchlaufen (S. 170). Die „zwanglose Anpassung an veränderte politische Verhältnisse“ (S. 458) deutet Michl in der „Lebensbilanz“ überzeugend dahingehend, dass Rupp-von Brünneck eine ‚Wende-Expertin‘ nach Bernd Rüthers gewesen sei (S. 458).

Der zweite Teil der Studie – jener zur Tätigkeit Rupp-von Brünnecks am Verfassungsgericht – ordnet sich entlang den Mustern der bisherigen Geschichtsschreibung des Bundesverfassungsgerichts, indem zeitgeschichtlich bedeutsame Urteile in Hinblick auf ihre Mitwirkung betrachtet werden. Die Untersuchung dieses Zeitabschnitts von 1963 bis 1977 stützt sich dabei auf Personalakten, das wissenschaftliche Schrifttum sowie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Prolog schreibt Michl selbst, dass dieser Teil des Buches „nicht mit Enthüllungen über die gerichtsinternen Kontroversen“ aufwarten könne, was darauf zurückzuführen sei, dass entscheidungsrelevante Akten einer gesonderten Sperrfrist unterlägen (S. 10). So kann Michl – wie zum Beispiel beim „Unehelichenbeschluss“ aus dem Januar 1969 (S. 279–290) – durchaus die Involvierung und das am Fortschritt orientierte Rechtsverständnis Rupp-von Brünnecks zeigen, auch die Stellungnahmen aus Politik und Gesellschaft werden deutlich. Für die Rolle der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit in der Zeitgeschichte der Bundesrepublik bestätigen die Untersuchungen solcher Gerichtsurteile das gängige Bild des Verfassungsgerichts als Akteur bei der Liberalisierung und Demokratisierung der Bundesrepublik. Zugleich gibt es aber auch die Umkehrung dieses Narrativs, welche die Opposition des Gerichts gegen sozialliberale Reformprojekte in den 1970er Jahren hervorhebt, wie zum Beispiel beim sogenannten „Hochschulurteil“ von 1973 (S. 354–365). Michl veranschaulicht hier in der Person von Rupp-von Brünneck, wie die Betrachtung des Grundgesetzes als „objektive Wertordnung“ dazu führte, dass demokratische Reformprogramme durch ebendieses Postulat aus dem Lüth-Urteil von 1958 gestoppt werden konnten (S. 364f.). Allerdings handelt es sich hierbei auch – wie bereits erwähnt – um eine Frage des Zugangs zu den Prozess‑, Hand- und Beiakten von Verfassungsgerichtsentscheidungen, die eventuell dazu beitragen könnten, diese Erzählungen weiter zu differenzieren. Im Falle der Biografie Erna Schefflers von Marike Hansen erweist sich der Zugriff auf weitere Quellen als bereichernd, kann sie doch – wie zum Beispiel bei den Urteilen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau aus den späten 1950er Jahren – relativ deutlich zeigen, wie sehr diese die Handschrift der ersten Richterin am Verfassungsgericht tragen.

Die übergeordnete Frage ist, welches Potenzial diese Biografie einer Richterin und Richter_innenbiografien im Allgemeinen im Rahmen einer Geschichte des Verfassungsgerichts haben können. Was zunächst die Gestalt der ‚großen Dissentiererin‘ beim Schwangerschaftsabbruchsurteil von 1975 angeht, zeigt gerade der erste Teil der Studie in Verbindung mit dem zweiten, dass die Lichtgestalten der Verfassungsgerichtsbarkeit durchaus eine ‚typische‘ Biografie über den Systembruch hinweg aufwiesen. Ein Vorteil des Zugriffs auf Gerichtsurteile über prägende Persönlichkeiten liegt jedoch auf der Hand: Dieser rückt weitere Fälle in den Mittelpunkt der Betrachtung, die in der allgemeinen Geschichte des Verfassungsgerichts weniger berücksichtigt werden. Damit trägt dieser Ansatz auch dazu bei, die Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes genauer zu untersuchen, wie es jüngst der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm forderte. Allerdings erlaubt ein solcher Zugriff, der eine Bandbreite von Urteilen abdeckt, nur eine recht generelle Einordnung in die Gesellschafts- und Sozialgeschichte der Bundesrepublik.

Dem Anspruch, „über die individuelle Lebensbeschreibung hinaus einen Beitrag zur juristischen Zeitgeschichte zu leisten“ (S. 14), ist Fabian Michl gerecht geworden und die Studie kann hier als gutes Beispiel dienen, was eine Biografie leisten kann. Allerdings kann es nicht allein Biografien überlassen werden, die Zeitgeschichte und Rechtsgeschichte miteinander ins Gespräch zu bringen.

Nils Bennemann

Funding

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