Einleitung
Seit der Jahrhundertwende entwickelte sich aus einem Antrag auf die Restitution des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes des Hauses Hohenzollern eine heftige geschichtspolitische Auseinandersetzung, die sich durch eine Verschränkung von Privatinteressen der Hohenzollern mit einem Verwaltungsgerichtsverfahren, historischen Interpretationen, publizistischen Debatten und politischen Initiativen charakterisieren lässt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem der Aufsatzband „Die Hohenzollerndebatte“1 publiziert, der Beiträge eines „geschichtspolitischen Streits“ versammelte und durch Invektiven gegen Kontrahenten aufhorchen ließ, die angeblich in die Rolle eines „historischen Staatsanwalts“2 geschlüpft seien und in der Rolle von „Geschichtsdeutern“ den „Stil einer Zensurbehörde“3 praktiziert hätten.
In dieser Besprechung geht es nicht um die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Aspekten des Antrags auf Entschädigung und Rückübertragung, den in der Mitte der 1990er Jahre der Sprecher der einst in Preußen regierenden Hohenzollern stellte. Der eigentliche Eigentumskonflikt beschäftigte Politik und Gerichte und nicht zuletzt die deutsche Öffentlichkeit seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre. Er entwickelte sich zu einer teilweise vehement ausgetragenen Deutungskontroverse4, die exemplarisch für eine Geschichtswissenschaft steht, die sich teilweise einseitig parteiisch geriert und geradezu advokatisch5 positioniert. Der eigentliche Kern der Kontroverse bezog sich auf die Bewertung des Verhaltens von Kronprinz Wilhelm in der späten Weimarer Republik. Er war bis in die frühen 1950er Jahre Sprecher des Hauses und somit auch Erbe des Hausbesitzes. Soweit dieser im Westen gelegen war, blieb seine Verfügungsgewalt unbestritten. Erst nach dem Mauerfall bot sich die Möglichkeit, den in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone liegenden und im Zuge der Bodenreform enteigneten Besitz zu restituieren. Voraussetzung für einen Erfolg der Rückerstattungsansprüche war der Nachweis, dass der Antragsteller sich nicht aktiv am Scheitern der Weimarer Republik und an der Konsolidierung des NS-Staates „in erheblichem Maße“ beteiligt hätte. Kronprinz Wilhelm, der Großvater des heutigen Sprechers der Familie, ist nicht zu verwechseln mit seinem gern in SA-Uniform auftretenden Bruder August Wilhelm („Auwi“), der viel prominenter in der NS-Propaganda herausgestellt wurde.
Im Feuilleton vieler Tageszeitungen schlug sich die Auseinandersetzung der Historiker über das Restitutionsbegehren nieder. Es kam gleichsam zu einer nachholenden Debatte6, die sich nicht nur an der endlosen historischen Diskussion über das Ende der Weimarer Republik, sondern der Unterstellung entzündete, ob es „Sonderrechte für den Adel“7 gäbe. Einige der in diesem Zusammenhang entstandenen Beiträge wären längst aus dem Blick geraten, hätten sie in dem Debattenband nicht noch einmal Auferstehung feiern können. Vor allem konservative Interventionen zeichnen sich dabei nicht selten durch eine verletzende Rabulistik aus, die vonseiten der Attackierten eine Verweigerung des Diskurses verständlich machte.8 Überraschend ist, dass einige Diskutanten, die auch in dem Band über die ‚Hohenzollerndebatte‘ vertreten sind, den Aufruf des „Netzwerk Wissenschaftsfreiheit“9 unterzeichneten, in ihren Beiträgen aber gerade jenen Stil praktizierten, den sie als Belastung der wissenschaftlichen Forschung durch Schweigespiralen, cancel culture, space rooms und Tabuisierungen empfinden. Gegen Einschüchterungen lässt sich nur offen reagieren und argumentieren. So können Aussagen inhaltlich geprüft, genutzt und gewichtet werden.10
Bei dem hier besprochenen Sammelband handelt es sich primär um eine Publikation, die neben abwägenden Abhandlungen auch Polemiken enthält, die durch zielgerichtete Argumentationen für die Hohenzollern Partei ergreifen. Die drei Herausgeber und die meisten der 25 Beiträger positionieren sich im Hohenzollernstreit, teils als juristische Gutachter, teils als Historiker, überdies als historisch argumentierende Publizisten. Insbesondere geht es um die für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsame Frage, ob Mitglieder der Familie „erheblichen Vorschub“ bei der Etablierung des nationalsozialistischen Systems geleistet haben und wie sich dies verwaltungsrechtlich begründen oder widerlegen lässt. Die Kombination der Beiträge zu einem „Debattenband“ zielt auf die Beteiligung am Kampf um die öffentliche Meinung.
Dies erklärt manche polemischen Äußerungen, gibt den Beiträgen der beteiligten Juristen aber hohes Gewicht, denn es geht um Erwägungen, die helfen können, Besitzansprüche zu wahren. Bemerkenswerterweise setzen sich einige Beiträger für ein Geschichtsbild ein, das Ressentiments der 1950er Jahre aktualisiert. Als Sammlung von bereits veröffentlichten Texten zielt diese Publikation weniger auf neue Erkenntnisse als auf die Zuspitzung einer bestimmten Deutung des Kaiserreichs. So ist es nicht überraschend, dass Hans-Ulrich Wehler wieder einmal attackiert, Heinrich August Winkler relativiert und Thomas Nipperdey bestätigt wird.
Mit sogenannten „Gesprächsprotokollen“ über „Streitfragen im Gespräch“ wird ein eher provokativeres Format gewählt, das Polemiken in einer als „absurd“11 bezeichneten, aber sehr ernsthaft betriebenen und kräftig befeuerten Debatte gestattet, ohne durch die Notwendigkeit des Belegs der kritisierten Positionen oder auch der eigenen Überzeugungen beschwert zu werden oder gar die Kritiker der Beiträger selbst zu Wort kommen zu lassen.
Diese Gespräche muten deshalb wie die Verschriftlichung einer Talkshow in einem Debattenband an. Und in der Tat: Lothar Machtan steuert die Nachschrift12 eines „einstündigen Interviews bei“, das er im Zusammenhang mit der Sendung „Die Schätze des Kaisers vor Gericht“13 führte. So wird erneut deutlich, dass es bei dieser Debatte um die Wiederverfestigung oder gar Neuformierung geschichtswissenschaftlicher Lager geht14, die das Fach seit den 1980er Jahren belasteten, eine Folge der Ankündigung einer „geistig moralischen Wende“ durch Bundeskanzler Helmut Kohl.
Die Spitze der Polemik und Kollegenschelte findet sich in den Beiträgen von Frank-Lothar Kroll15 und Michael Wolffsohn16. Während sich Kroll gegen „Stubenjakobiner*innen“, „Kammerjäger“ und „Klosterforscherinnen“ wendet (S. 91ff.), beschwört Wolffsohn die Gefahr eines „Rechts ohne Ethik“ und moralisiert die Kontroverse auf eine schwer erträgliche Weise.17 Er vermischt die Restitutionsklage mit Defiziten der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.
Im Zentrum dieser Besprechung stehen nicht das Verhalten des Kronprinzen sowie die Bewertung seiner Rolle in der Endphase der Weimarer Republik und im Zusammenhang mit der Konsolidierung der nationalsozialistischen Diktatur, sondern die Auseinandersetzung mit Argumenten, die in einem Sammelband erschienen sind, und damit eine historisch-politisch motivierte Argumentationskritik. Denn der Band verspricht eine Kontroverse, ist aber nicht am unmittelbaren Austausch von Argumenten und Gegenargumenten interessiert. In der Einseitigkeit seiner Argumentation wird ein Stil wissenschaftlicher Auseinandersetzung sichtbar, der in Abständen die Geschichtswissenschaft heimsucht und zu Gruppenbildungen, Animositäten und Gesprächsverweigerungen führen kann. Das zeigte sich in der Fischer-Kontroverse der 1960er Jahre und im Historikerstreit, auch in den Kontroversen um das Verhältnis von Politik- und Sozialgeschichte. In geschichtspolitischer Perspektive handelt es sich bei der ‚Hohenzollerndebatte‘ also weniger um einen Interessenkonflikt zwischen dem Staat und den Nachfahren eines Herrscherhauses, als vielmehr um den Austausch von Argumenten zwischen Historikern, die sich als publizistische Sekundanten mit wissenschaftlichem Anspruch gerieren.
Der zeithistorischen Forschung kann es nicht um eine – wie von Rainer F. Schmidt unterstellt – „Aburteilung des Kaiserreichs“ (S. 285), auch nicht um die Begründung von Besitzansprüchen gehen. Diese sind durch die Entscheidung über die Fürstenenteignungen bereits 1926 im Grundsatz geklärt worden. Wenn sich die Beiträger des Sammelbandes über rechtliche, methodologische und historiografische Aspekte der Restitutionskontroverse in den Disput einmischen, geht es augenscheinlich um vieles mehr: Nationalhistorische Bewertungen, politische Wertvorstellungen schlagen sich nieder. Und für einige der Autoren geht es um die Bekundung eines „Privatpatriotismus“ im Sinne Ludwig Börnes.
Die Beiträge lassen sich als Versuch einer Neudeutung eines Preußenbildes begreifen. Gegen den allgemeinen historiografischen Trend wurde dieses Bild von Christopher Clark18 wesentlich positiver als in den 1950er Jahren19 gezeichnet und fand, wie jeder Versuch einer Neudeutung der Vergangenheit, Widerspruch20. Trotz der Warnungen Hans-Ulrich Wehlers nach der großen Preußenausstellung der 1980er Jahre21 geriet eine Preußenforschung aus dem Blick, die sich bemühte, dynastische Verengungen zu vermeiden und die Entstehung des „modernen Staates“ in politische und gesellschaftliche Entwicklungen einzuordnen.22
Eine Streitschrift: Unterstellungen, Fiktionen und Gutachten
Die historischen Beiträge des Sammelbandes charakterisieren die Absicht, zu einer positiven Bewertung der Geschichte Preußens beizutragen. Deshalb betonen die Autoren historische ‚Verdienste‘ der Hohenzollern und heben die zivilisatorische Wirkung Preußens für die moderne Kultur des staatlich bedingten Miteinanders, insbesondere die religiöse Toleranz und Rechtsstaatlichkeit als wesentliche gesellschaftsbefriedende Leistungen Preußens hervor.
Manche der zu restituierenden Gegenstände finden sich derzeit in Ausstellungen und Museen. Der Anspruch auf die Verfügung über diese Objekte begründete den Verdacht, die Hohenzollern würden über Leihgaben versuchen, Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Museen zu nehmen. Der Vorwurf lautete, eine Art Deutungshoheit zu beanspruchen und durchzusetzen. Diese Befürchtungen haben sich bisher nicht bewahrheitet und stehen weiterhin auf schwachen Füßen. Weil die Kritiker der Hohenzollern hier der Gefahr erliegen, fiktive Argumente zu bemühen, wird deutlich, dass auch sie argumentative Durchschlagskraft aus Unterstellungen ziehen wollen. Inzwischen haben die Anwälte der Hohenzollern die Absicht, eine historisch-geschichtswissenschaftliche Deutungshoheit anzustreben, nicht bestätigt.
Nicht übersehen werden darf ein weiterer Ausgangspunkt der Beiträge. Sie streben eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem zum „Geschichtsdeuter“ und „Stichwortgeber“23 überhöhten Marburger Historiker Eckart Conze24 an. Dies gilt in modifizierter Form auch für die Arbeiten von Hedwig Richter25. Beide haben nicht bestritten, dass die Hohenzollern auf eine ambivalente Weise mit der deutschen Geschichte verbunden sind. Conze setzt sich entschiedener als Richter für die Betonung einer Deutung des Kaiserreiches als Obrigkeitsstaat ein, der die weitere historische Entwicklung belastete. Er setzt sich zugleich entschieden von Christopher Clark ab, der mit seinen Untersuchungen zum Kriegsausbruch 1914 die Revision der Thesen von Fritz Fischer zur deutschen Kriegsschuld aufgriff und beanspruchte, sie vorerst abzuschließen26. Die Klärung dieser fachwissenschaftlichen Auseinandersetzung bleibt auch in Zukunft eine Herausforderung der Historiografie. Sie lässt zugleich eine geschichtspolitische Dimension aufscheinen, weil die Frage der Kriegsschuld für konservativ orientierte Historiker nach wie vor brisant ist. In dem Debattenband wird das in dem Beitrag von Hans-Christof Kraus27 überdeutlich.
Die zur Diskussion stehenden Ansprüche des ‚Hauses‘ beziehen sich materiell in erster Linie auf Grundbesitz, stärker immateriell vor allem aber auf Erinnerungs- und Kunstgegenstände28. Die Restitutionsansprüche sind erst spät öffentlich bekannt geworden, ebenso wie die Tatsache, dass sich der Bund und das Land Berlin um eine stillschweigende Lösung bemühten. Als die Thematik vom Potsdamer Landtag und vom Kulturausschuss des Bundestags aufgegriffen wurde, erhob sich vielfältiger Widerspruch. Dadurch bekamen rechtliche Fragen und flankierende Gutachten eine größere Bedeutung. Sie sollten unter Hinweis auf entsprechende Normen des Ausgleichsgesetzes29 zunächst auf Initiative des Landtags von Brandenburg abgewehrt werden.
So kam es zum Auftritt der Geschichtswissenschaft in der Arena der Rechtsprechung. Historiker sollten absichern, was als unstrittig gelten konnte. Die ersten beiden Gutachten30 gab der Landtag von Brandenburg in Auftrag. Sie zogen zwei Gegengutachten des Hauses Hohenzollern nach sich.31 Hinzu kamen anwaltschaftliche Interventionen von Hohenzollernseite gegen den wichtigen Gutachter Stephan Malinowski. Diese anwaltschaftlichen Einschüchterungsversuche wurden als bedrohliche Einschränkung historischer Forschung verstanden. Sie veranlassten den Direktor des Potsdamer Zentrums für Zeitgeschichte, Martin Sabrow, zur Intervention, als auch dessen Mitarbeiter eingeschüchtert werden sollten. Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich diese Kontroverse auf die Ebene des Historikerverbands ausweitete. Das lag nicht zuletzt an der Kritik der Auseinandersetzung um ein (auf Migrationsgeschichte bezogenes) geschichtspolitisches Mandat des Verbands, die während des Historikertags 2018 ausgetragen worden war. Kritiker dieser Verbandserklärung finden sich auch im Debattenband.
Streit um das Preußenbild
Damit öffnete sich mit dem Hohenzollernstreit eine neue Frontlinie. Denn nachdem die Gegner der entsprechenden Erklärung des Historikerverbandes in der Abstimmung gescheitert waren, nutzten sie vor allem die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, um ihre Haltung zu begründen. Den Beiträgern des Debattenbandes geht es also nicht nur um die Bewertung des Verhaltens des Kronprinzen Wilhelm in der End- und Übergangsphase zwischen Weimarer Republik und der Konsolidierung des NS-Staates, sondern auch um die Fortführung einer verbandspolitischen Debatte. In dieser wurde Stellung genommen gegen die Instrumentalisierung von Geschichtsdeutungen, wie sie sich in geschichtspolitischen Positionen der AfD, aber auch in nicht auf diesen Kreis beschränkten Interpretationen niederschlug. Im formalen Sinn ging es um die Auseinandersetzung um den angeblichen Anspruch eines politischen Mandats des damaligen Vorstands des Verbands der Historiker und der Historikerversammlung. Kritiker lehnten dieses politische Mandat ab, entgingen aber nicht dem Problem, selbst politische Positionen zu vertreten, für sie einzutreten und in anderen Konstellationen zu intensivieren.
Dass sich eine Entpolitisierung dieser verbandspolitischen Debatte nicht durchhalten lässt, machen nicht zuletzt einige Beiträge des Sammelbandes deutlich, die vereinzelt explizit an die Verbandskontroverse anknüpfen.32 Hinzu kommt der Versuch, sich einem kritischen Preußenbild zu widersetzen, indem die „geschichtliche Leistungsbilanz des Hohenzollernhauses ins Gedächtnis“ (Kroll, S. 103) gerufen wird. Eine Auseinandersetzung mit dem Preußenbild hat im Zuge des Wiederaufbaus des Berliner Hohenzollernschlosses auch die öffentliche Debatte geprägt. Sie gewann an Fahrt, als die Frage erörtert wurde, ob die Kuppel dieses Schlosses mit einem Kreuz überhöht werden solle. Ähnlich politisiert wurde die Wiedererrichtung der Potsdamer Garnisonkirche. Auch die Debatte über das Schicksal der Schinkelschen Bauakademie in Berlin, zuletzt dann die Umbenennung des Bismarck-Saales im Auswärtigen Amt, motivierte weitere Kritiken. Historiker, die sich engagierten, um der angeblichen Entwertung Preußens entgegenzutreten, hatten so Anlässe, sich herausgefordert zu fühlen.33 Mit der geplanten Umorganisierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz droht eine neue symbolisch aufgeladene Auseinandersetzung.
Kontroversen über Preußens ‚Beruf‘ hatten Publizisten und Historiker bereits in der Auseinandersetzung zwischen Groß- und Kleindeutschen während der Reichsgründungszeit beschäftigt. Dies zeigte sich noch einmal in Sammelbänden, die 1971 anlässlich des 100. „Reichsgründungstags“ erschienen waren.34 Die historischen Deutungskontroversen blieben immer politisch aufgeladen. In der Weimarer Republik wurde die Reichsgründung – sieht man von linksliberalen Historikern wie Johannes Ziekursch und Erich Eyck ab – aber vor allem weiterhin in der Nachfolge von Heinrich von Sybel und Heinrich von Treitschke gedeutet.
Mit dem weit in die preußische Geschichte ausschweifenden Blick soll nun auch die umstrittene Rolle des Kronprinzen35 in der Endphase der Weimarer Republik und bei der Konsolidierung der nationalsozialistischen Diktatur relativiert werden. Zugleich aber werden Geschichtsbilder belebt, die überholt anmuten. Besonders deutlich wird diese allgemeine Problematik in dem Beitrag von Hans-Christof Kraus36. Dieser kontrastiert die in den 1950er Jahren häufig wiederholte Klage über den Anspruch des Siegers, Geschichte zu schreiben, mit der Tatsache, dass die Besiegten am Ende doch das Urteil prägen.37 Warum aber sollte „gerade in der Gegenwart […] die Versuchung zur rigorosen Abrechnung mit den Verantwortlichen für das Desaster 1933 […] immer noch sehr groß“ (S. 167) sein?
Kraus schließt an Carl Schmitt an, der 1951 überzeugt war, dass der „Besiegte […] die Geschichte“ schreibe, der „Gescheiterte“ aber der „Gescheitere“ sei. Wenn Kraus hier anknüpft und rhetorisch geschickt grundsätzlich für ein „reflektiertes Lernen aus der Niederlage“ (S. 166) plädiert, fordert er zugleich nicht minder selbstbewusst den Verzicht auf eine „Abrechnung mit der Vergangenheit“. Er verbindet diese Forderung mit der Notwendigkeit, „das Faktische sachlich und – soweit irgend möglich – unvoreingenommen zu ermitteln“ (S. 167). Wenn er hingegen betont, dass auch Angehörige der bis 1918 regierenden Häuser „zu den Verfolgten des NS-Regime“ zählten (S. 168), so übersieht er, dass dies gerade nicht für die Hohenzollern gilt. Kraus macht ebenso wie Machtan deutlich, wie weit er als Historiker zu gehen bereit ist, wenn es darum geht, den Kronprinzen als „politisches Fliegengewicht“ ohne „nennenswertes Potential“ (S. 173) vom Vorwurf „erheblicher Vorschubleistung“ zu entlasten.
Der Chemnitzer Historiker Frank-Lothar Kroll fungiert seit Jahren als Vorsitzender der Preußischen Historischen Kommission. In einem zweiten Beitrag des Debattenbandes vergleicht er die Restitution der Hohenzollern im europäischen Maßstab.38 Dabei übersieht er, dass sich die meisten Monarchen eindeutig gegen die Nationalsozialisten positionierten. In diesem Zusammenhang verstehe ich auch die Funktion des nur auf den ersten Blick abwegigen Beitrags des Althistorikers Michael Sommer39, der am römischen Beispiel die damnatio memoriae des princeps40 beleuchtet. Sommer selbst zieht daraus keine Schlüsse für die Beurteilung der Hohenzollern und deren Rezeption. Dennoch bin ich mir nicht sicher, ob die assoziative Funktion, die diesem Beitrag offenbar zugemessen wird, Wirkung zeigt. Kroll bedauert, dass „man sich in Deutschland weiterhin schwer damit [tut], das Erbe der Monarchie in die offiziell gepflegte Erinnerungskultur zu inkludieren“ (S. 332). Sein Anliegen bleibt es, das allgemeine Preußenbild unbeirrbar positiv auszuleuchten. Dies strebte bereits der den Hohenzollern und der monarchistischen Restauration besonders gewogene Historiker Hans-Joachim Schoeps41 an, der ‚das andere‘, nicht als Obrigkeitsstaat zu charakterisierende altadelige Preußen suchte und es nicht in der Reform-, sondern in der Reaktionszeit fand. Andere, wie die Publizistin Marion Gräfin Dönhoff42, hielten vor allem den Widerstand gegen den Nationalsozialismus für eine Manifestation des ‚guten‘ Preußen. Dies ist auch das Thema des Beitrags von Rüdiger von Voss.43
Die Deutungskontroversen über Preußens ‚Beruf‘, die die Entwicklung der Geschichtswissenschaft schon seit dem 19. Jahrhundert geprägt und gespalten haben, blieben politisch immer aufgeladen. Das machte sich vor allem in den Arbeiten des sozialdemokratischen Parteihistorikers Franz Mehring bemerkbar. In der Weimarer Republik lähmte der Streit um die Kriegsschuld die Bereitschaft, eine preußenkritische Perspektive zu entfalten. Es gab einige Ausnahmen wie Hedwig Hintze oder Franz Schnabel. Nach 1945 setzte eine neue Auseinandersetzung über das ‚Problem Bismarck‘ ein, die auf der einen Seite Franz Schnabel, auf der anderen Seite Gerhard Ritter fand. Lothar Gall kam zu einem ausgewogenen Urteil. Die Debatte um Bismarck machte deutlich, dass historische Kontroversen maßgeblich von den Wertvorstellungen abhingen, denen sich die Historiker verpflichtet fühlten. Angestoßen wurde der Streit so nur äußerlich als Versuch, die von den Alliierten angeblich begünstigte Konstruktion einer ideengeschichtlichen Kontinuität von Martin Luther über Richard Wagner und Friedrich Nietzsche zu Adolf Hitler zu konterkarieren.
Es lag im Interesse konservativer Historiker, die Erregung der Nachkriegsöffentlichkeit über diese These zu nutzen. Die Neuorientierung der Geschichtswissenschaft ergab sich aus der Kritik an der Entwicklung des deutschen Nationalstaats. In den 1950er und 1960er Jahren wurde die Orientierung auf den Nationalstaat des 19. Jahrhunderts mehrheitlich abgelehnt44 und später durch das Konstrukt des ‚Sonderwegs‘ modifiziert. Diese Debatte prägte indirekt spätere Versuche, das ‚deutsche Sonderbewusstsein‘ zu relativieren und als einen „langen Weg nach Westen“ (Heinrich August Winkler) umzudeuten. Sie zeichnete sich durch wertende geschichtspolitische, folglich nicht fachwissenschaftlich geprägte Interventionen aus. Solche finden auch im bereits erwähnten Beitrag von Peter Hoeres45 Widerhall, wenn proklamiert wird, das Kaiserreich solle im Zuge dieser Sonderweg-Konstruktion gleichsam „aus der Traditionslinie der Bundesrepublik [herausgeschnitten]“ werden (S. 249).
Historiker haben stets einer ‚streitbaren Zunft‘ angehört und dabei nicht selten tiefe Gräben vor den Augen einer meinungsfreudigen Öffentlichkeit gezogen, in denen sich Schulen und Richtungen verschanzten. Insofern liegt die ‚Hohenzollerndebatte‘ im Trend der geistigen Konfrontation, verspricht sie doch, geschichtspolitische Stellungnahmen hervorzulocken, die sich vor allem im Feuilleton niederschlagen46 und so zur Unterhaltung des historisch gebildeten Lesers beitragen. Dennoch lässt sich diese Debatte nicht mit der Fischer-Kontroverse der 1960er Jahre oder dem Historikerstreit von 1986 vergleichen. Die Fischer-Kontroverse stand damals unter dem Kampfruf: Veritas in actis und konnte insofern die Geschichtswissenschaft auch methodisch verändern. Der Historikerstreit brachte hingegen keinen gravierenden methodischen Ertrag für das Fach, sieht man davon ab, dass im Zuge der Auseinandersetzungen der Begriff der ‚Geschichtspolitik‘ gebräuchlicher wurde. Substanziell knüpfte die von Ernst Nolte angestoßene, von Jürgen Habermas und Hans-Ulrich Wehler dann zugespitzte Kontroverse an weitere Deutungskontroversen an. Hier ist etwa zu denken an die Diskussion über den Charakter des NS-Staates als „Polykratie“ oder „Führerstaat“47 oder an die Bedeutung der Erinnerungskultur als gestaltete, gleichsam „erfundene“48 Geschichtskultur. Beide Kontroversen prägten das Geschichtsbewusstsein. Sie machten deutlich, dass Debatten der Historiker vor allem auch etwas über verbreitete gesellschaftliche Geschichtsvorstellungen aussagen. Sie unterhalten die Öffentlichkeit gelegentlich wie eine Talkshow.
Streitende Historiker, die als Geschichtspolitiker agieren, lassen sich, wenn es hart auf hart kommt, nur in Grenzen durch die ‚Vetomacht der Quellen‘ beeindrucken. Sie verfolgen unbeirrt, fixiert auf persönliche Prämissen, ihren Kurs. Das zeigt die sich souverän über die Erforschung der Rätebewegung hinwegsetzende, gegen Conze gerichtete Polemik des Würzburger Historikers Rainer F. Schmidt49, der Conze unterstellt, sich als „historischer Staatsanwalt“ (S. 283) zu gerieren, selbst aber eine Militarisierung seiner Sprache pflegt. So spricht er von „viele(n) Streifschüsse(n)“, registriert aber befriedigt: „kein kapitaler Treffer“ (S. 299). Er charakterisiert die deutsche ‚Erinnerungskultur‘ in ihrer angeblichen Ähnlichkeit mit einer „Munitionsfabrik“ (S. 282). Mir kommt hier eine Bemerkung Aristide Briands in den Sinn, der es ablehnte, Geschichte zu einem Schlachtfeld zu machen oder als Friedhof wahrzunehmen.
Mit diesem Sammelband outen sich die Beiträger selbstbewusster offensiver, ja aggressiver, als es (in anderer personeller Konstellation) die in dem bis dahin vor allem verwaltungsgerichtlich geprägten Restitutionskonflikt als Gutachter Engagierten praktiziert hatten. Sie geben sich als retrospektiv orientierte ‚gestrige‘ geschichtspolitische Akteure zu erkennen. Eine Ausnahme stellt in diesem Zusammenhang die Argumentation von Oliver F. R. Haardt dar.50 Er nimmt die Verfassungswirklichkeit in den Blick und begreift deshalb Ambivalenzen und Ambiguitäten preußisch-deutscher Geschichte im Oszillieren „zwischen Autoritarismus und Fortschritt“ (S. 257).
Die meisten der Beiträger imitieren hingegen die Taktik politisch Handelnder, sind bestrebt, vom inhaltlichen Kern der Probleme abzulenken und entwickeln Ausweichargumente und -strategien. Offensichtlich ist, dass sie zugleich Einwände gegen ihre geschlossene Interpretation durch indikative Feststellungen auszuschalten versuchen. Weil sie geschichtspolitisch taktieren, ist es verständlich, dass sie mehrfach Gedenkreden von Politikern klassifizieren und kritisieren. Vor allem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hatte sich 2018 und 2019 daran versucht, die Weimarer Republik komplexer zu bewerten, als sie etwa vor 50 Jahren beurteilt wurde. Er wird im vorliegenden Band kritisiert, vielleicht, weil er Conze zum zeitgeschichtlichen Gespräch einlud.
Argumentations- und Stilkritik
Historische Polemiken verraten die Nähe beteiligter Historiker zu einer anwaltschaftlichen Strategie des Bezweifelns und Verunsicherns. In der Tat liegt es den Anwälten der Hohenzollern nahe, durch taktisch gut vorbereitete, gleichsam ‚aushilfsweise‘ vorgebrachte Argumente von der Restitutionsproblematik als dem eigentlichen Anlass des Streits abzulenken und zugleich unter Verwendung geschichtswissenschaftlicher ‚Parteiengutachten‘ den Rahmen geradezu ins Zeit- und Uferlose zu erweitern.
Historiker arbeiten anders, stellen Deutungen zur Debatte, diskutieren auch „Kreuzwege und Weichenstellungen“ (S. 300). Sie zwingen Meinungen nicht auf, sondern bekennen sich zu Erwägungen, zu Unsicherheiten. Sie prüfen Quellen und Aussagen. Verstehen sich Anwälte vor Gericht als Vertreter von Parteiinteressen, ist es für sie nur konsequent, reflexartig auf Stichworte zu reagieren. An dieser rhetorischen Strategie versucht sich der Würzburger Historiker Benjamin Hasselhorn, wenn er eine allgemeine Geschichtskritik anspricht.51 Er macht sich auf die Suche nach dem „symbolischen Kapital“ der Hohenzollern, mit einem für die Hohenzollern insofern günstigen Ergebnis, als er zwar ein konstant nachwirkendes cäsaristisches Charisma ausmacht. Zugleich aber macht er den Kronprinzen dafür verantwortlich, dieses Kapital durch sein umstrittenes Verhalten „aufgebraucht“ zu haben (S. 206).
Hoeres52 variiert die These von Hasselhorn, wenn er betont, dass der Kaiser „sein symbolisches Kapital“ durch die Flucht in die Niederlande „aufgezehrt“ hätte (S. 235). Die Kritik an Wilhelm scheint ihm überhaupt Ausdruck der sich in der Biografie des Kaisers spiegelnden „Degenerationsgeschichte“ zu sein, die ihre Fortsetzung in der Fischer-Kontroverse fand. Deshalb kann sich Hoeres in diesem Zusammenhang nicht den Hinweis verkneifen, Fritz Fischer als „ehemaligen Nationalsozialisten“ zu bezeichnen und ihm zu unterstellen, „in einem methodischen Nationalismus befangen“ gewesen zu sein, dessen „normativen Gehalt er […] ins Negative“ gewendet hätte (S. 241). Hier wird deutlich, dass es im Zuge der ‚Hohenzollerndebatte‘ darauf ankommt, eine historiografische Kehrtwende zu vollziehen, die nicht zuletzt den mit Fischer und Wehler verbundenen Bruch „mit allen Konventionen und Traditionen“ (ebd.) heilen soll.
Hoeres nimmt die Argumente auf, mit denen sich Gerhard Ritter in der Fischer-Kontroverse gegen die „Selbstverdunkelung deutschen Geschichtsbewusstseins“53 wandte und richtet sich gegen Wehlers Interpretation des Kaiserreichs, weil sie eine „spezifisch deutsche Kontinuitätslinie“ markiert hätte (S. 241), die die weitere Zukunft mit einer antiliberalen Hypothek belastet habe. Im Grunde dient die ‚Hohenzollerndebatte‘ dazu, den alten Streit um die ‚Strukturgeschichte‘ neu aufzunehmen und zu betonen, dass „unzeitgemäß wirkende Meistererzählungen […] souverän am erreichten Forschungsstand vorbei“ obsolete Thesen verträten (S. 247).
Es geht Hoeres um ein positives Bild vom Kaiserreich, das durch „historisch Merkwürdiges“ (ebd.) wie die Vorstellung von Juden als „Reichsfeinden“ verzeichnet würde. Wenn er zugleich behauptet, das „normative Projekt des Westens“ hätte es lange „nur im Reich der Wolken gegeben“ (ebd.), so gerät die Restitutionsproblematik als der eigentliche Anlass der Debatte ebenso in den Hintergrund wie die Einschätzung der Wirksamkeit des Bekenntnisses des Kronprinzen zum Präsidentschaftskandidaten Hitler 1932. Wenn die These vertreten wird, das symbolische Kapital der Hohenzollern sei minimiert, wird zugleich der Einfluss bestritten. So weit, so gut. Wenn allerdings Eckart Conze als „Stichwortgeber“ bezeichnet wird und Hoeres ihm den „Stil einer Zensurbehörde“ (S. 248) unterstellt, so bereitet dies die Behauptung vor, das Kaiserreich solle „aus der Traditionslinie der Bundesrepublik [herausgeschnitten]“ werden (S. 249). Hier wird deutlich, dass es nicht um den Kronprinzen oder um dessen Einfluss auf damalige Stimmungen und Entscheidungen geht, sondern um die Beeinflussung von Geschichtsbewusstsein und Erinnerungskultur.
Mit diesem Argument wird geschickt die Relevanz des politischen Verhaltens des Kronprinzen durch den Zweifel bestritten, er hätte der nationalsozialistischen Herrschaft nicht „erheblich Vorschub“ leisten können, und damit eine historiografische Forschungsrichtung diskreditiert. Die kühne These eines weitgehenden persönlichen Ansehensverlust soll zugleich die Folgenlosigkeit eines – keineswegs bestrittenen – moralischen Fehlverhaltens belegen und eine Neuinterpretation des Kaiserreichs einleiten, sei doch zu bedenken, dass selbst die damaligen „Sozialisten in heutiger Terminologie ‚Verfassungsfeinde‘ waren und sich selbst in der Ära Kautsky weitgehend als solche verstanden“ hätten (S. 248). Hoeres beansprucht, sich einer „politisierenden Geschichtsdeutung“ (ebd.) zu widersetzen, macht sich aber nicht bewusst, in welchem Maße er selbst eine geschichtspolitisch definierte Argumentation aufgreift. So wechseln die Argumente, geht es um „Vorschub“, um „Evidenz“, um die Behauptung eines (verbrauchten) symbolischen Kapitals, um die Kritik an Tendenzen der Geschichtsschreibung oder an einzelnen Thesen, oder dient die Vielzahl der Argumente der Verwirrung. Im Ergebnis zielen die Argumente darauf ab, das angebliche Charisma der Hohenzollern nach 1918 – dies in Anlehnung an Lothar Machtan und Peter Brandt54 – gleichsam als eine Art „Phantomschmerz“ (so Hasselhorn, S. 206) wenn nicht zu bezweifeln, dann doch zu verharmlosen. Durch Chuzpe zu belegen, dass ein in der Öffentlichkeit als einflusslos geltender Kronprinz den Nationalsozialisten keinen Vorschub hätte leisten können, bleibt eben Chuzpe.55
Hasselhorn geht noch weiter, denn er bringt angebliche kollektive Sehnsüchte ins Spiel, ohne anzudeuten, was der Grund für seine demoskopische Exkulpation monarchistischer Rückkehrwünsche sein könnte. Er macht noch in den 1950er Jahren ein demoskopisch manifestes monarchisches Potenzial der deutschen Öffentlichkeit aus, vernachlässigt allerdings, dass das Grundgesetz mit Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 79 eine republikanische Ordnung festgeschrieben hatte. Insofern waren monarchistische Restaurationsbestrebungen damals vielleicht nicht völlig illusionär, unbestreitbar aber verfassungswidrig. Heute würde man vielleicht von einer gleichsam „reichsbürgerlichen“ Überzeugung sprechen.
Vielleicht war die Sehnsucht nach dem Kaiser in der frühen Adenauerzeit, ein halbes Jahrzehnt nach Kriegsende, nicht mehr als ein historischer Eskapismus, eine kollektive Neigung zur Flucht aus der Gegenwart, Ausdruck einer romantisierenden Nostalgie, die damals das Wollen und Wünschen bestimmte; insofern handelte es sich aber um nicht mehr als eine ebenso fiktive wie fiktionale historische Rückwendung, die einem konservativen, jedoch nicht zukunftsfähigen politisch-monarchistischem Preußenbild die Treue halten wollte. In konservativen Kreisen wurden vor allem ‚preußische Werte‘ beschworen, unter diesen kam der ‚Toleranz‘ eine hohe Bedeutung zu. Sie bezog sich auf die Bereitschaft, Flüchtlinge aufzunehmen, die aus Glaubensgründen geflohen waren. Auch das rechtsstaatliche Denken wurde dem preußischen Konto gutgeschrieben. Dabei verwies man häufig auf die Lesebuchgeschichten vom Müller, der seinen König Friedrich II. unter Hinweis auf das Kammergericht in die Schranken gewiesen und seinen Prozess gewonnen habe. Der ehemalige Direktor des Instituts für Zeitgeschichte Horst Möller bestätigt die besondere zivilisatorische Leistung Preußens im Gespräch mit Hasselhorn.56 Entschlossen bestätigt er, dass Preußens Geschichte eng mit der europäischen Aufklärung verbunden gewesen sei und überdies drei der preußischen Herrscher als „hochbedeutend“, ja „genial“ zu gelten hätten. Genial? Das zumindest war der Kronprinz Wilhelm ebenso wenig wie die drei deutschen Kaiser. Möller hebt die „eigentlich unglaubliche Selbstdistanz und Selbstkritik“ des Preußenkönigs Friedrich II. hervor: „Da gibt es im europäischen Maßstab nichts Vergleichbares“ (S. 397). Möller kritisiert zwar „Negativentwicklungen“, beschwört jedoch einen „gesamteuropäischen Kontext“ und beklagt, die Debatte über die Rolle und Bedeutung Preußens leide darunter, dass „man bestimmte Negativentwicklungen völlig auf die deutsche beziehungsweise preußische Geschichte reduziert“ (S. 396).
Erneut wird hier die geschichtspolitische Revisionsbestrebung offenbar. Sie ist insofern unbegründet, weil sich in neuen Interpretationen des Kaiserreiches, wie sie Hedwig Richter entwickelt57, der Versuch greifen lässt, nachwirkende Potenziale demokratischer Entwicklungen und zukunftsweisende gesellschaftliche Tendenzen aus der Kaiserzeit abzuleiten. Möller instrumentalisiert die negative Deutung der Vergangenheit, um Preußen umso heller erstrahlen zu lassen. Deshalb hebt er auf das Toleranzedikt Friedrichs II. ab und gibt die Zielrichtung vor, durch die Betonung von Toleranz und Aufklärung Rückschlüsse auf die strittige Restitutionsfrage zu suggerieren. Als wenn die an die Frage über die Rolle der Hohenzollern in der Endphase der Weimarer Republik geknüpfte öffentliche Auseinandersetzung die historische Würdigung Preußens insgesamt infrage stellte. Ebenso nahe hätte es gelegen, Heinrich von Kleist zu zitieren, der im „Prinz Friedrich von Homburg“ die Feinde Brandenburgs in den Staub wünschte. Überzeugungskraft hätte das alles nicht, lediglich eine durch rhetorische Mittel verstärkte Suggestivkraft.
Möllers Einwände machen überdeutlich, dass der Ausgangspunkt der ‚Hohenzollerndebatte‘ keine methodische und auch keine rechtliche, sondern eine geschichtspolitische Auseinandersetzung war. Offensichtlich suchte man die Gelegenheit, einen privat- und verwaltungsrechtlich auszufechtenden Streit zu einer geschichtspolitischen Kontroverse zu erhöhen.
Entschädigung als Ausgleich historischen Unrechts?
Diese Ausweitung der Argumentationsebene konnte nicht aus der Welt schaffen, dass der Restitution ermöglichende Text des einschlägigen Gesetzes aus dem Jahre 199458 gerade durch seine vagen Formulierungen einlud, eine Fülle von Interpretationen des Verhaltens des Kronprinzen zu entwickeln. Eine Entschädigung sollte nur möglich sein, wenn der zu begünstigende Antragsteller weder der SED (was für die Hohenzollern auszuschließen ist) noch dem Nationalsozialismus „erheblich Vorschub“ geleistet hätte. Die formulierten Maßstäbe waren vieldeutig. Was bedeutete „Vorschub“ faktisch? Wie ließen sich Ausmaß und Gewicht dieses „Vorschubs“ messen, zumal das Gesetz zusätzlich das Kriterium der undefinierbaren „Erheblichkeit“ aufführte?59
Im Streit um die Restitution des 1945 auf dem Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone konfiszierten Besitzes schlägt sich so, neben der Unsicherheit des Verwaltungsrechts und der entsprechenden Rechtsprechung, die historische Problematik einer Korrektur der „Bodenreform“ durch eine Wiedereinsetzung in Grundbesitz nieder. Sie wurde nach 1989 zu einem gravierenden Streitpunkt, hatte zugleich eine lange Vorgeschichte, die mit der Säkularisation kirchlichen Besitzes nach 1806 begann. Bis heute wirkt diese Enteignung kirchlichen Besitzes in der Debatte über die verfassungsrechtlich abgesicherten Zahlungen nach Eigentumsrückübertragungen zugunsten der katholischen Kirche nach. Sie kann sich auf einschlägige Bestimmungen wie Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung berufen, die faktisch ins Grundgesetz übernommen wurden.
Mit der postkommunistischen Restitutionsproblematik nach 1989 tat sich ein weiteres Feld auf, denn die Wiedereinweisung in Grundbesitz berührte die Öffentlichkeit und führte zu kritischen Grundstimmungen, die sich gegen Altbesitzer richtete. Andererseits: Kein Privatmann ließe sich die Chancen der Eigentumsrestitution entgehen, die sich mit dem Ausgleichsgesetz von 1994 boten, auch die Hohenzollern nicht. Sie versuchten, durch fachwissenschaftliche Parteigutachten geschichtspolitische Vorbehalte auszuräumen, schüchterten durch Unterlassungsklagen die durch ihre Gutachten beteiligten Historiker ein und brachten die Öffentlichkeit gegen sich auf.
Diese Beeinflussungsversuche alarmierten, wie bereits angedeutet, den Historikerverband unter seiner damaligen Vorsitzenden Eva Schlotheuber sowie die Leitung des Zentrums für Zeitgeschichtliche Forschung in Potsdam in Person von Martin Sabrow. Beide reagierten mit öffentlichen Erklärungen. Ihre Stellungnahmen berührten das grundsätzliche Problem der Forschungsfreiheit und weckten größeres öffentliches Interesse. Sie beförderten Kontroversen, die die politische Bedeutung der Anhörung vor dem Bundestagsausschuss für Kultur zur Causa noch einmal steigerten. Dabei wurde deutlich, dass die Gutachten, die der Landtag von Brandenburg und das Haus Hohenzollern in Auftrag gegeben hatten, sehr lange unter Verschluss gehalten worden waren. Erst als der Satiriker Jan Böhmermann diese im Novemer 2019 im „ZDF-Magazin Royale“ öffentlich machte60, setzte eine breite öffentliche Debatte ein, die ihre Dynamik verlor, nachdem Stephan Malinowskis Arbeit61 erschienen war und die meisten Aspekte der spekulativen Debatte auf eine quellengestützte Grundlage stellte. Denn Malinowski konzentrierte sich auf die enge Frage des „Vorschubs“, weniger auf Spekulationen über die „Suche nach einem gerechten Urteil“62.
Uwe Walter nutzt die Möglichkeit, einen von der Redaktion einer geschichtspädagogischen Zeitschrift abgelehnten Beitrag zum Hohenzollernstreit im vorliegenden Debattenband zu veröffentlichen und geschichtspolitisch zuzuspitzen.63 Sein Anspruch scheint zunächst bescheiden, denn Walter will diejenigen auf den Stand der Debatte bringen, „die nicht regelmäßig die F.A.Z. studieren“ (S. 121). Diese Intention verbindet er ein wenig hypertroph mit dem gegen die Verbandsführung gerichteten und wohl auch persönlichen Ziel, einer „schwarmautoritären“ (S. 122) Praxis entgegenzuhandeln. Er will durch den Abdruck seines ursprünglichen, nunmehr „erweiterten und aktualisierten“ Artikels gegen einen „diskurs‑, Geschichts- und verbandpolitischen Trend“ Stellung beziehen, den er als „schwarmautoritär“ empfindet (ebd.). Jedoch ist es kein Argument, bei den Kontrahenten „Schnappatmung“ zu konstatieren oder gar von „generationsübergreifender Sippenhaft“, „Hassrede“ und „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ (S. 127) zu sprechen, also eine Begrifflichkeit aufzunehmen, die nicht stilbildend, sondern subtil diffamierend ist, und polemisch Kampfbegriffe der politischen Auseinandersetzung zu nutzen, nur, um eine angeblich „kritische Distanz zum Preußentum“ zu mindern.
In einem differenziert urteilenden Beitrag bricht Thomas E. Schmidt64, Redaktionsmitglied der Wochenzeitung „Die Zeit“, eine Lanze für eine historische „Orientierungswissenschaft“ (S. 135). Wo er Defizite einer rationalen Orientierung feststellt, schreibt er dies allerdings vor allem den Kritikern der Hohenzollern zu. So ist selbst in abwägenden Beiträgen die argumentative Gesamttendenz spürbar: Dem Kontrahenten werden Regelverletzungen und berufsethisches Versagen vorgeworfen, die theatralisch beklagt und als „geschichtswissenschaftlicher Aktivismus“ (S. 139) diffamiert, zugleich aber im Zuge einer „inszenatorischen Aktualisierung“ (S. 138) praktiziert werden. Dabei wird vergessen, dass, „wer den Ernstfall ausruft“, dies nur als „besorgter Bürger“, es aber „nicht mehr als Wissenschaftler“ (S. 135) tun sollte.
Erfahrungen mit Eigentumsfragen als Hintergrundbedingungen
Das öffentliche Interesse an dem Restitutionsbegehren der Hohenzollern verdankt sich nicht nur einer argumentativ-publizistischen Melange, sondern disparaten Erfahrungen vor allem der Ostdeutschen mit Restitutionen nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten. Dies ist zu bedenken, wenn es um die Restitution des Grundbesitzes der Hohenzollern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geht. Die Zurückhaltung des Landtags von Brandenburg findet hier eine Erklärung, die aufgegriffen wird in der kritischen Debatte über die Politik der Treuhand und die Restitution von adeligen Grundbesitzern.
Die Wiedergutmachung der Deutschen in den 1950er und 1960er Jahren forderte die deutschen Teilgesellschaften nach 1989 auf eine je spezifische Weise heraus. Mit der „Bodenreform“ sollte 1946 in der Sowjetischen Besatzungszone die Macht der Großgrundbesitzer gebrochen werden. Die Enteignung des Großgrundbesitzes, aber auch der mittleren Bauern diente im Einklang mit der kommunistischen Faschismusdoktrin zugleich der politischen Säuberung. Die Deutung der gravierenden sozialen Eingriffe durch SMAD und SED als Zerstörung der ‚Basis des Faschismus‘ erleichtert bis heute zumindest stimmungsmäßig eine Skandalisierung durch Gegner wie Anhänger der Restitution.
Als Korrektur eines angeblichen Unrechts ist die Restitution des Grundbesitzes selten akzeptiert worden. Dies machten nicht zuletzt die Restitutionskonflikte nach 1990 deutlich. Nicht überzeugend war es für viele Ostdeutsche, wenn behauptet wurde, der Großgrundbesitz sei nach 1945 nicht nur enteignet, sondern die Großgrundbesitzer seien „beraubt“ worden.65 Größeres Verständnis wurde der Rückgängigmachung der Kollektivierung der Landwirtschaft in den 1950er Jahren entgegengebracht. Akzeptiert werden Rückübertragungen von Enteignungen und Maßnahmen der Kollektivierung der 1960er und 1970er Jahre. Viele Konflikte um Eigentumsrückübertragungen spiegelten ähnliche Probleme wie die Entnazifizierungsverfahren vor 1950 und die Überprüfungen von ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Sicherheit (MfS) nach 1990.
Bereits in den 1950er Jahren wurde die Berechtigung von Restitutionen und Wiedergutmachungen in der Öffentlichkeit differenziert beurteilt.66 Während sogenannte ‚Persilscheine‘ in der Regel bei den in den späten 1940er Jahren durchgeführten Entnazifizierungsverfahren vielfach hingenommen und nur selten problematisiert wurden, entstanden später häufig erhebliche Zweifel an entlastend wirkenden Zeugnissen und an der Zuverlässigkeit der ‚Fragebögen‘. Mit der Zeit schwächte sich der Wille zur politischen Aufklärung ab. Zudem wirkte es sich in Entnazifizierungsverfahren aus, dass das belastende Fehlverhalten länger zurücklag. Im Zuge der Zeit schwächten sich Vorhaltungen und Vorwürfe immer mehr ab.
Eine weitere Dimension der relativierenden Bewertung von Fehlverhalten, Verfolgung und Unterdrückung wurde im Zusammenhang mit Wiedergutmachungs- und Erstattungsanträgen von Vermögensverlusten sichtbar. In den 1950er Jahren richtete sich die Kritik der deutschen Öffentlichkeit gegen angeblich unbegründete Ansprüche. Übersehen wurde, dass vielfach Nachfahren der in den Osten deportierten und dort ermordeten Juden oder in das Exil getriebene Opfer der NS-Politik im Zuge von Wiedergutmachungs- und Erstattungsanträgen ihre früheren Vermögensverhältnisse zweifelsfrei bezeugen und umfänglich offenlegen oder durch eidesstaatliche Erklärungen oder Bekundungen von dritter Seite belegen konnten.
Durch diesen Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen von Antragstellern auf einen Lasten- und Vermögensausgleich erklären sich Zweifel und Häme, die sich immer wieder gegen Antragsteller richteten, die auf eine teilweise Erstattung ihrer Vermögenverluste hofften. Diese deprimierende Erfahrung spricht Michael Wolffsohn in seinem Beitrag an, ohne daraus eine systematisch-komparatistische Fragestellung abzuleiten (S. 110). Er sieht die Hohenzollern vielmehr in stillschweigender Analogie zu enteigneten Opfern des NS-Regimes einem neuen Unrecht ausgesetzt und verzichtet deshalb nicht einmal auf die Andeutung einer „Sippenverfolgung“. Dieses Argument nehmen auch andere Beiträge engagiert auf, belegen damit aber vor allem die zirkuläre Argumentation der gut aufeinander abgestimmten Beiträge und Verfasser.
Zugleich wurde in den 1950er Jahren hingegen der gegen Anhänger der KPD gerichtete Ablehnungsgrund hingenommen, unterstellte man ihnen doch, die Weimarer Republik bekämpft und die wirksame politische Abwehrfront untergraben zu haben. Dies wurde vor allem in Zeiten des Kalten Krieges akzeptiert, galt als Konsequenz des KPD-Urteils von 1956 und schien unter dem Eindruck der deutschen Teilung als akzeptabel, weil die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes den Anspruch auf Entschädigung verwirke.67
So waren bis weit in die 1990er Jahre die Frontstellungen des Kalten Krieges spürbar, die an die tradierten antibolschewistischen Grundhaltungen anknüpften. In den Kreisen der ehemaligen Großgrundbesitzer wirkte sich die Erschwerung der Restitutionen nach 1989 auch dahingehend aus, dass eine kritische Haltung gegenüber der Bereitschaft der Bundesregierung entwickelt wurde, diese politisch umstritten blieb und auch gerichtlich herausgefordert wurde. Unverstanden blieb, dass die Folgen der Enteignungen von 1946 politisch akzeptiert wurden. Übersehen wurde, dass die deutsche Akzeptanz der Enteignung im Zuge der Bodenreform eine Voraussetzung der sowjetischen Zustimmung zu den Einigungsverträgen war.
Im Vergleich mit den Wiedergutmachungsdiskussionen der 1950er Jahre wandelte sich mit der wissenschaftlichen Erforschung von Arisierung und Beraubung der nach 1933 ins Exil Gezwungenen und der wachsenden Kenntnis von den Folgen kollektiver Enteignung der in die Ghettos und Vernichtungslager Deportierten das Verständnis sogenannter „unredlicher Erwerbung“.68 Wenn Wolffsohn die Zwangsenteignungen der 1930er und 1940er Jahre der „Bodenreform“ gegenüberstellt, um die ohne Zweifel entehrenden und belastenden Umstände der die NS-Zeit betreffenden Wiedergutmachungsverfahren mit dem Restitutionsbegehren der Hohenzollern zu vergleichen, so wird deutlich, dass der Teufel sowohl im Detail als auch im Vergleich steckt.
Dies ist umso bedauerlicher, als die Erforschung der Umstände von Enteignungen und einer Restitution eine gesellschaftshistorische Herausforderung darstellt. Die Enteignung von Juden im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Flucht ist mit der Begründung möglicher Ansprüche der Hohenzollern nicht in Einklang zu bringen. Weil sich seit den 1950er Jahren die gesellschaftliche Akzeptanz von Restitutionen jüdischen Besitzes in der deutschen Bevölkerung veränderte, wuchs auch das Verständnis für die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden – wohlgemerkt: der Entrechteten – und beförderte unter anderem die Provenienzforschung. In dieser Entwicklung spiegeln sich aber Ereignisse und moralische Verpflichtungen, die mit den Ansprüchen ehemaliger Herrscherhäuser nicht in Deckung zu bringen sind.
Der eigentliche Ausgangspunkt der öffentlichen Debatte, die sich über Jahre erstreckenden diskreten Verhandlungen zwischen dem Haus Hohenzollern, der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien sowie den Ländern Berlin und Brandenburg wird in dem Debattenband ignoriert. Das ist erstaunlich, da doch gerade dieser Prozess auf eine pragmatische, gleichsam geräuschlose Regelung hinauslaufen sollte. Deshalb ist es den Beiträgern nicht möglich, die Dynamik der öffentlichen Rezeption und der Zweifel zu analysieren. Sie denken historisch, statisch, borussophil und können deshalb die Positionen und Anliegen, Motive und Interessen der Interessenten, Parteien, Historiker und einzelner Presseorgane weder als interagierendes System verstehen noch analysieren.
Dabei macht Björn Thümler am Beispiel des Umgangs mit dem welfisch-hannoverschen und Braunschweiger Besitz deutlich, welche Möglichkeiten ein besonnenes Agieren in sensiblen Fragen eröffnete.69 In Niedersachsen wurden pragmatische Antworten gesucht ohne symbolisch aufgeladene Forderungen. Es ging um Lösungen, die win-win-Situationen darstellten, nicht aber um die Präparierung eines dann brachial begründeten Wendepunktes, wie er in dem symbolisch hochgradig aufgeladenen Moment erreicht war, als Prinz Georg Wilhelm ein Wohnrecht im Potsdamer Schloss Cecilienhof forderte. Dort hatte sein Großvater nach seiner Rückkehr aus dem niederländischen Exil in den 1930er Jahren residiert und Hermann Göring mehrfach empfangen, um die Möglichkeit einer Wiedererrichtung der Monarchie mithilfe der NSDAP und der Deutschnationalen zu ventilieren.
Die Gegner der Weimarer Reichsverfassung strebten die Wiedererrichtung der Monarchie oder ein autoritär geprägtes Regime an, das die parteistaatlich-parlamentarische Verfassung korrigieren sollte. Deshalb zielten sie auf die Beseitigung der Weimarer Demokratie, die von Deutschnationalen als Manifestation des ‚Systems‘ diffamiert und von der NSDAP massiv bekämpft wurde. Die politischen Mehrheiten waren knapp und instabil, bis die NSDAP erhebliche Stimmanteile gewann. Die Zerstörung des Weimarer Systems war die Voraussetzung für eine ‚Neuordnung‘ und die wie auch immer gerechtfertigte Hoffnung, nach dem Ende der ‚Systemzeit‘ ein neues Reich etablieren zu können.
Bestrebungen zur Durchsetzung einer ‚neuen Ordnung‘, gleichsam eines ‚andern Deutschlands‘ durch die Etablierung des NS-Staates und die vorausgehende endgültige Zerstörung der Weimarer Republik waren nicht zu trennen. Wenn Wolfram Pyta und Rainer Orth70 in der „Querfront“ Kurt von Schleichers und Otto Strassers einen Weg zur Verhinderung der Regierungsübernahme Hitlers und damit der „Katastrophe“ (Friedrich Meinecke) sehen wollen und der Ansicht sind, Kronprinz Wilhelm auf diese Weise von dem Vorwurf der Vorschubleistung zu entlasten, ist dies Ausdruck einer Vermengung von Erklärungen, Deutungen und Spekulationen. Sie verfangen sich in den Fußangeln einer nach fiktiven Alternativen suchenden Geschichtswissenschaft, die mit dem Gebrauch des Wörtchens „wenn“ (S. 300) weniger ein spielerisches Moment nutzt, als vielmehr einzelne Tatsachen überbetont.
Ideologische Hintergründe: Der Streit über das Scheitern der Weimarer Republik
In der Debatte um die Neubewertung des Kaiserreichs leuchtet exemplarisch die ebenso überraschende wie spekulative These von Rainer F. Schmidt71 auf, „unter den Bedingungen des Kaiserreichs hätte eine populistisch und zerstörerisch agierende, ja revolutionär ausgerichtete Bewegung wie der Nationalsozialismus keine Chance gehabt, die politische Macht zu erringen“ (S. 296). Mit der wilhelminischen Monarchie seien nicht nur die „wankelmütige Stimmung“ und der „Parlamentsabsolutismus“ in die Schranken gewiesen, auch der „Absolutheitsanspruch einer einzigen Partei“ sei gebrochen worden. Damit wird die von Fritz Fischer entwickelte Kontinuitätsthese weniger auf- als entschlossen angegriffen.
Wenn Schmidt zudem ein den Kontrahenten unterstelltes „teleologisches Kontinuitätskonstrukt“ (ebd.) ablehnt, führen seine Argumente doch immer wieder in eine weit zurückliegende Zeit. Er praktiziert den von ihm abgelehnten historischen Konstruktivismus, wenn er beansprucht, „den vergangenen Generationen das zurückzugeben, was sie einmal besaßen“ (S. 300). Es geht im Kern dieser Debatte um die Bekämpfung, zumindest um die Widerlegung einer kritischen Preußenlegende72, die der Betonung von Toleranz, Aufklärung und Rechtsstaatlichkeit bedarf.
Dies wäre erwägenswert, wenn es im Kontext der deutschen Demokratiegeschichte um die Gefährdung der modernen Demokratie und ihr Scheitern durch die Vorbereitung und Konsolidierung des NS-Staates ginge. Die entscheidende zeithistorische Frage stellt deshalb nicht das Problem dar, ob der Kronprinz als ungeliebter Sohn des Kaisers Wilhelm II. überhaupt in der Lage war, die Wahlerfolge der NSDAP positiv zu beeinflussen. Kein Historiker könnte darüber sicheres Wissen beanspruchen, weil dieser Anspruch den Möglichkeiten einer Erwägungswissenschaft wie der Geschichte nicht entspräche. Hier kommt das von Wolfram Pyta und Rainer Orth erstellte Gutachten ins Spiel.73 Es fragt nach Alternativen in den Endjahren der Weimarer Republik und nimmt Überlegungen auf, die auch Carl Schmitt umgetrieben haben. Deshalb ist es interessant und auch nicht unrichtig, wissen zu wollen, ob Kronprinz Wilhelm durch die Unterstützung von Schleichers Hitler zu verhindern versuchte.74 Gestattet Wilhelms problematische Initiative aber eine Relativierung seiner Verantwortung, obwohl der Kronprinz 1932 vor der letzten Reichspräsidentenwahl die Bevölkerung aufforderte, Adolf Hitler anstelle Paul von Hindenburgs zu wählen? Die Klärung dieses Problems verlangt zwingend eine Verengung der Fragestellung, um so die Relativierung der Folgen plausibel machen zu können. Fast beiläufig verweisen Pyta und Orth deshalb darauf, dass sie sich auf den Zeitraum 1930 bis 1934 beschränken wollen, weil sie den verwaltungsrechtlich nicht zu unterschätzenden Einwand vorbereiten, vor allem nach „konkreten Handlungen“ und deren Wirkung zu fragen. Ihnen ging es so nicht mehr um die Gewichtung und Bemessung des ominösen „Vorschubs“, als vielmehr um die Bewertung der Handlungsmotivation und damit um die beabsichtigten Konsequenzen.
Damit flankieren Pyta und Orth geschickt jene juristische Problematisierung, die Christian Hillgruber und Philipp Bender in ihrem Beitrag für den Debattenband75 breiter ausgedeutet und zum Angelpunkt einer Argumentation machen, die nicht mehr historisch argumentiert, sondern beweiskräftige, evidenzbasierte Fakten akzentuiert. Denn wenn angenommen werden kann, dass der Kronprinz nicht beabsichtigte, seine „bedeutsame[n] Handlungen“ „bewusst und gewollt“ (S. 42) zu vollziehen, stellt sich die Frage einer intendierten Wiedererrichtung der Monarchie durch Beseitigung der Weimarer Republik ganz neu dar. Dies hätte auch Auswirkungen für die Bewertung der Mitverantwortung für die Etablierung der nationalsozialistischen Herrschaft.
Der Kronprinz war seit 1928 – und dies wird auch von den gegenüber den Hohenzollern wohlwollenden Autoren belegt – von Überlegungen angetrieben, die „Wiedererrichtung der Monarchie zu betreiben“ (S. 42). Er wollte sich dabei der Unterstützung durch Göring und des Strasser-Flügels der NSDAP versichern. Deshalb rief er 1932 zur Unterstützung der Wahl Hitlers zum Reichspräsidenten auf. Diese monarchistische Motivation sei handlungsbestimmend für ihn gewesen, nicht aber der Wunsch, Hitler in die Regierungsverantwortung zu wählen. Dieses Motiv sei bis in die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft bestimmend geblieben.
Hillgruber und Bender greifen diese Motivationsfrage entschlossen auf, auch, um das in dieser Deutung liegende juristische Potenzial zu nutzen. Sie fragen wie Pyta nach der Wirksamkeit und damit nach der Tat-Verantwortung. Da sich der Kronprinz allerdings später als Wahlhelfer Hitlers bezeichnete und sogar damit brüstete, wird ein neues Problem relevant. Es lässt sich nur lösen, wenn Hillgruber und Bender vermögen, die Bemerkungen Wilhelms – zirkulär unter Berufung auf Pyta und Orth – als einen „Akt verbaler Aufschneiderei“ (S. 46) zu relativieren.
Weil es sich anbietet, in diesem Zusammenhang das Evidenzkriterium einzuführen, fordern die Juristen von den Historikern den empirisch abgesicherten Nachweis möglicher wahlrelevanter Auswirkungen der Kapriolen des Kronprinzen, demnach den zweifelsfreien Beleg eines „Verursachungserfolgs“ (S. 61) durch eine exakte Bemessung von Wählerwanderungen und Wahlbeeinflussungen. Angesichts des Forschungsstandes und der Grenzen historischer Wahlsoziologie ist diese Forderung nicht zu erfüllen. Es handelt sich also um nicht mehr als um eine leicht durchschaubare anwaltschaftliche Taktik der verunsichernden Problematisierung.
An dieser Stelle werden die Unterschiede juristischer und historischer Betrachtungsweisen deutlich, die den Debattenband prägen, zugleich aber auch methodisch interessant machen. Das Spannungsverhältnis zwischen juristischer und historischer Argumentation hätte ein erkenntnistheoretisch ebenso reizvolles wie wichtiges Thema sein können. Verhindert wird die methodologische Reflexion durch die Bemühung um eine faktische Eindeutigkeit, die weder ein Fragezeichen noch die indirekte Rede schätzt oder zulassen kann. Von Historikern einen wahlsoziologisch überzeugenden Nachweis der Wirksamkeit von Wahlaufrufen oder gar „Wählerwanderungen“ (S. 47) zu verlangen, hieße, von der Geschichtswissenschaft eine Eindeutigkeit zu fordern, die sie nicht bieten kann. Insofern überzeugt die Forderung nicht, eine eventuelle Wirksamkeit der „Unterstützungshandlungen“ des Kronprinzen „mit gebotener Deutlichkeit nachzuweisen“ (S. 61).
Hillgruber und Bender verstehen sich nicht als Geschichtswissenschaftler, denn in diesem Fall schwächten sie ihre juristische Position. Sie orientieren sich als Verwaltungsjuristen pragmatisch an den Anforderungen einer verfahrenssicheren Beweisführung. Als erfahrenem Juristen ist Hillgruber bewusst, dass es im Rechtsstreit ausreichen kann, Zweifel zu wecken. Absurd aber wird die Vermengung von historischen und juristischen Argumentationsmustern, wenn dem Kronprinzen bescheinigt wird, seine Unterstützung Hitlers sei wegen dessen Scheiterns im Wahlgang lediglich als ein „unbeendeter Versuch“, also als eine letztlich irrelevante Bemühung zu bewerten. Aus diesem Grunde hätte der Kronprinz „keinen erheblichen Vorschub“ leisten können, sei doch ein ihm zuzuschreibender „Verursachungserfolg“ „offenkundig ausgeblieben“ (S. 46).
Rettungsversuche
Im April 1932 hatte der Kronprinz gefordert, das durch eine Notverordnung gegen SA und SS verfügte Demonstrationsverbot aufzuheben. Er habe diese Verordnung für eine „außerordentliche Gefahr für den inneren Frieden“ gehalten, umso mehr, als er das in seiner Wahrnehmung „wunderbare Menschenmaterial“ beider nationalsozialistischer Kampfverbände als Ergebnis einer „wertvollen Erziehung“ ansah. Hillgruber verzichtet in Kenntnis dieser Haltung darauf, die Erörterung der Motivationsfrage fortzusetzen. Stattdessen gibt er sich mit der Feststellung zufrieden, es handele sich lediglich um „eine grotesk verharmlosende Sichtweise […] auf die Mordbuben“. Wilhelms Forderung sei überdies wirkungslos verpufft. Insofern sei auch dieses Begehren des Kronprinzen faktisch folgenlos geblieben. Mit dieser hilfsweise an Anträge in Rechtsstreitigkeiten erinnernden Prüfung nicht evidenter Folgen von Wilhelms Reden und Forderungen gelangt Hillgruber zum Ergebnis, dass sich aus alledem keine weitere „Indizwirkung für erhebliches Vorschubleisten“ ergäbe (S. 56ff.).
Auch Ulrich Schlie und Thomas Weber präsentieren in ihrem Beitrag76, der auf einen erweiterten Artikel in der Tageszeitung „Die Welt“ zurückgeht77, einen Entlastungsversuch. Sie illustrieren, wie Schlie und Weber als Historiker die evidenzorientierten Nachfragen von Hillgruber und Bender als Stichwort aufgreifen und anekdotisch unterfüttern. Argumentiert der Jurist forensisch oder advokatisch, so entscheiden sich Schlie und Weber als Historiker für eine populistisch anmutende Argumentation. Sie sind überzeugt, dass die „wechselvolle Geschichte Preußens für die Zukunft Deutschlands und Europas keine Last [bildet], sondern einen Gewinn mit sich bringt“ (S. 33). Zugleich suggerieren sie, das „Urteil“ der von ihnen kritisierten Historiker und der Öffentlichkeit über den Kronprinzen hätte von vornherein „scheinbar fest [gestanden]“ (S. 14). So bleibt nur, das Verdikt mit „dem Guten wie dem Schlechten“ einer sich über Jahrhunderte erstreckenden preußisch-deutschen Vergangenheit zu kontrastieren.
Als Gegner machen beide neben Eckart Conze78 vor allem Stephan Malinowski79 aus. Beide sind keine Leichtgewichte und werden wohl deshalb auch wegen ihrer öffentlichen Resonanz attackiert. Conze hatte in einem Hörfunkinterview Kronprinz Wilhelm eine „unglaubliche Wirkung“ in großen Teilen des „bürgerlich-konservativen“ Bürgertums zugeschrieben. In der Wahrnehmung der Autoren wird Conzes These zu der Behauptung gesteigert, Wilhelm sei dabei bewusst als „übergroße Figur“ und als „maßgeblicher Steigbügelhalter Hitlers“ überhöht worden. Schlie und Weber übernehmen dabei die Deutung von Lothar Machtan, der zu den wenigen Historikern gehört, die bisher Zugang zum Hausarchiv der Hohenzollern bekamen.
Machtan kam zu dem Ergebnis, dass die Hohenzollern nicht zuletzt wegen ihrer Flucht in die Niederlande so sehr an Ansehen und damit Einfluss verloren hätten, dass sie mit dem fehlenden Einfluss gar nicht in der Lage gewesen seien, der NS-Herrschaft Vorschub zu leisten. Hier knüpfen Schlie und Weber an, wenn sie betonen, es sei nicht nur „folgerichtig“ gewesen, eine Wahlempfehlung zugunsten Hitlers gegen Hindenburg auszusprechen. Vielmehr ist für sie auch die „Hinwendung“ des Kronprinzen zu den Nationalsozialisten als „taktische Verlegenheitslösung mit durchsichtigem – monarchistischen – Kalkül“ entschuldbar (S. 19).
Wie Hillgruber und Bender konzentrieren sich Schlie und Weber auf die Konstruktion eines Evidenzproblems. Sie bezweifeln überdies wegen der fehlenden „formalen Funktion“ des Kronprinzen seine Verantwortung für die Zerstörung der Weimarer Republik und den politischen Erfolg der Nationalsozialisten. Er sei nicht „unmittelbar […] an der Machtergreifung beteiligt gewesen“ (S. 21). Ferner sei es unwichtig, „vorrangig“ die „Motive Wilhelm“ zu bewerten. Dies sei auch deshalb abwegig, weil man sich nicht von der Frage leiten lassen solle, „wie wir heute sein politisches Denken und Handeln beurteilen“ (S. 20). Damit sprechen sie eine neue Beurteilungsmöglichkeit an.
Diese macht sich auch bei Kraus80 bemerkbar, wenn er fordert, „gegenwartspolitische Einflüsse [sollten] soweit wie irgend möglich, aus der wissenschaftlichen Analyse ferngehalten werden, so schwierig dies im Einzelnen sicher sein mag“ (S. 174). Damit sprechen die Autoren auf eine dem konservativen Geschichtsverständnis entsprechende Weise die Überzeugung an, dass Handeln und Verhalten aus den Grenzen vergangener Zeiten bewertet werden müssten. Sie verzichten darauf, das heuristische von dem evaluierenden Prinzip zu unterscheiden.
Hinzu kommen zusätzliche Zweifel an der ‚intellektuellen‘ Beteiligung des Kronprinzen an der Vorbereitung des Machtwechsels. Der Legitimierung der Machtergreifung sollte der bewusst inszenierte „Tag von Potsdam“ am 21. März 1933 dienen. Die Reden Hitlers sollten ebenso wie die Bilder von diesem Ereignis die Verbundenheit von Generalfeldmarschall (Hindenburg) mit dem ‚einfachen Soldaten‘ (Hitler) betonen. Der NS-Staat stellte sich in der beginnenden Konsolidierungsphase seiner Herrschaft bewusst in die Kontinuität mit Preußen und Friedrich II. Diese Nähe wurde auch durch den ersten Satz von Sondermarken der NS-Zeit betont, die am 12. April 1933 mit dem Konterfei des preußischen ‚Großen‘ Königs erschienen.
Wenn Beiträger des Debattenbandes versuchen, die Rolle des Kronprinzen in der Zerstörungsphase der Weimarer Republik und in der Konsolidierung der NS-Diktatur herunterzuspielen, ist es unvermeidlich, dass sie auf dessen angeblich randständige Rolle bei den Feierlichkeiten verweisen. Also wird unterstrichen, dass die Anwesenheit des Kronprinzen an den Feierlichkeiten in „nationalsozialistischen Schulbüchern“ unerwähnt geblieben sei. Daraus lässt sich folgern: „Wenn Schüler nicht einmal wissen sollten“, dass der Kronprinz am „Tag von Potsdam“ eine Rolle gespielt habe, „konnte dieser bei ihnen keinen ‚erheblichen Vorschub‘ leisten“ (S. 23). Übersehen wird dabei im Eifer der Argumentation nicht nur, dass die Zeit der verfassungsgemäß ablaufenden Wahlen vorbei war, sondern auch, dass Schüler kein Wahlrecht besaßen. Es ist unsinnig, derartige Überlegungen anzustellen.
Die Bemühungen des Kronprinzen um eine Wiedererrichtung der Monarchie mit Unterstützung der NSDAP wehren Schlie und Weber mit gegen den Kronprinzen gerichteten abschätzigen Bemerkungen ab, die sich in den Tagebüchern von Joseph Goebbels fänden. Auch diese belegten, so behaupten sie, die Randstellung des Kronprinzen im NS-Staat. Diese Thesen zielen letztlich auf eine moralische Lösung des Rechtsstreits, stehe die Geschichte Preußens doch für Vergangenheit, aus der die „Verantwortung“ erwachse, „sich auch der dunkelsten Kapitel dieser Geschichte anzunehmen“ (S. 33).
Auch die von Schlie und Weber vorgebrachten Argumente wenden sich somit nicht nur gegen Conzes Deutung des Kaiserreichs als „Kriegsreich“, sondern lassen das Bestreben erkennen, ein konservatives, Preußen affines Geschichtsbild wiederzubeleben.
Polemischer Revisionismus?
Dass die Hohenzollern ein „schwieriges“, das heißt die deutsche Geschichte „belastendes Erbe“81 markieren, betonen sogar Preußenhistoriker. Rainer F. Schmidt will demgegenüber seine Fundamentalkritik an Conzes Buch nutzen, um einen geschlossenen, aber zum Scheitern verurteilten Deutungsentwurf des 19. und 20. Jahrhunderts zu entfalten.82 Schmidts wichtigstes Ziel bleibt es, einzelne positiv besetzte Wertvorstellungen und Tugenden mit der Geschichte Preußens zu verbinden, davon ausgehend die preußische Geschichte in ihrer Bedeutung für die Gegenwart zu betonen und damit das angeblich problematische Geschichtsbewusstsein des besiegten Deutschlands zu revidieren.
Diese Absicht kennzeichnet auch geradezu unverhohlen den Beitrag von Hans-Christof Kraus.83 Ihm geht es nicht nur darum, den Kronprinzen als machtlosen Chef des Hauses ohne Einfluss zu präsentieren. Er will auch Verständnis für die „Deutschen als die doppelt Besiegten von 1918 und 1945“ wecken, die „nach der schlimmsten Niederlage ihrer Geschichte gezwungen [waren], von alten Überzeugungen, Deutungsmustern und historiographischen Glaubenssätzen radikal Abstand zu nehmen“ (S. 166).
Überdeutlich wird diese Intention auch in dem Artikel von Kroll84, der im April 2020 ursprünglich im „Deutschen Adelsblatt“85 veröffentlicht und für den Debattenband „erheblich erweitert“ wurde. Dabei handelt es sich um eine Polemik, die Kroll gegen „Enteignungsapologeten“ (S. 91) und eine „empörungswillige“ deutsche Öffentlichkeit richtet. Er wirft beiden vor, die Kontroverse um die Restitution „moralisch“ aufzuladen. Kroll ist überzeugt, dass ein Historiker wie Malinowski sich dabei des „Beifalls“ einer Öffentlichkeit sicher sein könne, die in geschichtspolitischen Debatten „geübt“ sei (S. 93). Da Kroll zu den Unterzeichnern des Manifests des „Netzwerk Wissenschaftsfreiheit“ gehört, sollte er wissen, wie Polemiken wirken. Sie münden nicht selten in den Rückzug der Angegriffenen aus Kontroversen, bereiten also die Verdrängung von Themen aus dem Diskurs vor. Insofern spiegelt sich in seiner Polemik die dunkle Seite einer cancel culture, die Kommunikationsmacht anstrebt.
Deshalb ist es fachwissenschaftlich geboten, derart überschießende, polemische und die Integrität der Persönlichkeit verletzende Kontroversen zurückzuweisen. Auf eine polemische Verzerrung der öffentlichen Diskussion muss eine den Diskussionsstil nicht aussparende Argumentationskritik folgen. In der politischen Bildung hat sich eine distanzierte Grundhaltung bewährt, die ihren Niederschlag im Beutelsbacher Konsens86 gefunden hat. Dieser wendet sich gegen ein Überwältigungsverbot und verlangt, dass als kontrovers hingenommen werden müsse, was in einer pluralistischen Gesellschaft kontrovers sei. Schließlich käme es darauf an, sich seine eigenen Interessen und Motive bewusst zu machen.
Es bleibt abwegig, wenn Kroll den von SA-Mitgliedern bedrängten Reichstagsabgeordneten der bürgerlichen Parteien anlastet, auch sie hätten mit der Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz der Errichtung der NS-Diktatur erheblich Vorschub geleistet (S. 100). Das ist argumentativ widersinnig, politisch böswillig und belegt lediglich, wie sich Geschichte im geschichtspolitischen Streit nicht nur unversehens, sondern kalkuliert in einen Steinbruch verwandeln kann, aus dem dann Schlagworte und Argumente bezogen werden können. Ebenso unangemessen ist es, „über 17 Mio. Deutschen“ zu unterstellen, sie hätten „durch ihr Votum“ bei der Reichstagswahl vom März 1933 einer nationalsozialistischen Regierungsübernahme durch die Nationalsozialisten „tatsächlich“ (S. 101) Vorschub geleistet. Ist Kroll tatsächlich der Meinung, man könne jedem Bundesbürger, „unter dessen Vorfahren jemand mit NS-Nähe gewesen ist“, eine (fiktive!) Restitution nur aus dem Grund verwehren, „weil er das Glück hatte, nicht von den Sowjets enteignet worden zu sein“ (S. 103)?
Belastet werden in dieser Perspektive wieder einmal liberale Politiker wie Theodor Heuss und Reinhold Maier, weil sie dem Ermächtigungsgesetz Hitlers zustimmten. Natürlich könnte man das Fehlverhalten von Politikern und Wählern in der Konsolidierungsphase des Regimes als politisches Versagen deuten, doch würde dies die Ansprüche der Hohenzollern plausibler machen? Ganz abgesehen davon, dass weder Heuss noch Maier Restitutionsanträge gestellt haben. Eine derartige Argumentation verfehlt überdies den Forschungsstand 87und kann nur illustrieren, in welchem Maße eine bewusst betriebene Geschichte, die sich an älteren Geschichtsbildern orientiert, in die Irre führen kann, wenn geschichtswissenschaftliche Befunde partikulären Interessen handsam gemacht werden.
Es ist offensichtlich, dass Kroll der quellengesättigten Argumentation Malinowskis inhaltlich nichts entgegenzusetzen hat. Inhaltlich bestätigt er sogar dessen zentrale Befunde. Behauptungen befreien nicht von Begründungen. Sie sind keine Argumente, sondern bleiben Behauptungen, die Prämissen erahnen lassen und neue Meinungen evozieren. Dabei wäre es möglich, Kritik an den Hohenzollern ebenso wie an ihren Kritikern durch Belege zu substanziieren. Kroll verzichtet darauf, obwohl er zur Einsicht gelangt, das Haus Hohenzollern sei gegenüber Hitler „zutiefst gespalten“ gewesen (S. 98).
Darüber wüsste man gern mehr, damit ließe sich eine neue umsichtige Argumentation entwickeln. Sie schlösse die Differenzierung in unterschiedliche Linien der Hohenzollern nicht aus. Dann ginge es nicht mehr nur um den Hohenzollern-Prinzen Wilhelm und die Interessen des Hauses, sondern um die Auseinandersetzung mit einer sozialen Gruppe, die sich zugleich als politische Elite verstand und den Anspruch erhob, gesamtgesellschaftlich verbindliche, zumindest prägende Wertvorstellungen aus ‚Traditionen‘ abzuleiten. Dass sie politisch irrte, als sie sich dem Glauben hingab, ihre politischen Vorstellungen seien mit der „nationalsozialistischen ‚Revolution‘“ zu verbinden, ist historisch zu bewerten, begründet kein Verdikt.
Zum methodischen Ertrag
Der Debattenband liefert exemplarische Beispiele für die Auswirkung von Prämissen auf die Artikulation geschichtspolitischer Interessen und Argumente. Er illustriert zugleich in erstaunlicher Klarheit und methodischer Unbedarftheit geschichtspolitische Kurzschlusshandlungen. Die beteiligten Historiker argumentieren zielorientiert. Sie verzichten auf selbstkritisch reflektierte Begründungen, die auf Gegeneinwände zurückgehen. Stattdessen bemühen sie Unterstellungen und Diskreditierungen und machen so ihr geschichtspolitisches Anliegen deutlich.
Die Beiträge des Sammelbandes sind auf Selbstreferenz und Selbstbestätigung angelegt, die Autoren gehen einmütig vor und bestätigen sich gegenseitig bis hin zu identischer Begrifflichkeit. Gegenpositionen kommen nicht zu Wort, sondern tauchen nur in Polemiken und Einwänden auf. So verfehlt der Band sein Ziel, das Hohenzollernproblem zu debattieren. Er belegt eine geradezu hermetische Vorgehensweise, die in ihrer Selbstreferenzialität selbstgenügsam wirkt. Dies schlägt sich nicht zuletzt in häufigen Verweisen auf eigene Veröffentlichungen nieder.
Die früheren Debatten über die preußische Geschichte hatten viele weiterführende Probleme und Fragen erörtert, von der Sozialdisziplinierung der Gesellschaft über den Militarismus bis zur Funktion der bürokratischen Herrschaft und schließlich zum demokratischen preußischen Bollwerk in der Weimarer Republik. Diese Aspekte werden in diesem Debattenband nicht berührt, weil es viel mehr auf den Schlagabtausch mit Kolleginnen und Kollegen ankommt als auf die Entwicklung von Fragestellungen, die geeignet wären, die exemplarische Bedeutung der preußischen Geschichte im Rahmen der Staatsbildung und Formierung von Gesellschaft zu reflektieren. Welches Potenzial verbirgt sich etwa in dem Versuch, den Handlungsspielraum eines Individuums, und sei es Kronprinz Wilhelm, zu beschreiben und zu vermessen? Ab wann kann menschliches Verhalten als historisch relevant qualifiziert werden? Bedeutete die Unterstützung von Schleichers wirklich, in letzter Minute Hitler im Zuge einer autoritären Transformation der Republik verhindern zu können? Stellt die bisher nicht zu belegende Darstellung lediglich Flucht in ein Notargument dar, wenn behauptet wird, der Sohn des Kronprinzen Louis Ferdinand hätte sich „nach einem Kampfeinsatz“ in Frankreich „schon früh in Kreisen der am Attentat auf Hitler Beteiligten bewegt“88? Welches Gewicht kann es haben, wenn unterstellt wird, die Verschwörer hätten einen Hohenzollern oder einen anderen Vertreter eines ehemals regierenden Hauses gesprächsweise als mögliches deutsches Staatsoberhaupt für den Fall einer geglückten Beseitigung des Tyrannen „ins Gespräch“ gebracht (S. 100)?
Deutlich ist zu unterstreichen: Mitnichten wurde bisher, wie von Kroll behauptet, in diesen Fragen ein „Forschungskonsens […] über die relative Unerheblichkeit der Hohenzollern für Hitlers Machtergreifung“ (S. 97) erreicht. Diese Selbstsicherheit könnte, würde sie von der Zunft akzeptiert, die politische Taktik der sich selbst bestätigenden Verbreitung ‚alternativer Fakten‘ imitieren. Deshalb sei betont: Die Geschichtswissenschaft dekonstruiert, aber sie konstruiert nicht neue Fakten durch meinungsstark behauptete angebliche Tatsachen.
In historischen Grundsatzkontroversen wird oft verdrängt, dass es sich in der Regel nicht um Wahrheits-, sondern um Einschätzungsfragen handelt. Bedenklich wird es, wenn es auf die Beeinflussung der öffentlichen Wahrnehmung ankommt. Historikern ist unbenommen, ihre Positionen in Medien zu vertreten und zu verbreiten. Wenn sie dabei ein Argumentationsgefüge entwickeln, auf das sie sich dann selbstreferenziell beziehen, trägt das nicht zur Überzeugungskraft ihrer Argumentation bei. Die Chance einer Klärung durch Falsifizierung geht in der Selbstbestätigung unter. Wissenschaft aber kann nicht bedeuten, dass Erkenntnissuche ersetzt wird durch eine Bestätigung der eigenen Position, die der Forscher selbst als Teil der Publizistik markierte. Niklas Luhmann regte an, Beobachter kritisch zu beobachten, und auch die Beobachter der Beobachter. Und schließlich eben auch Selbstreferenzen zu kontrollieren und zu taxieren. Die Konsequenz seiner Thesen liegt in der Notwendigkeit von Selbstbeobachtung und Selbstkritik, also der aktiven Infragestellung der eigenen Position.
Kroll und manchen der Beiträger zu seinem Debattenband fiel es schwer, zu akzeptieren, dass Zeitungsartikel keine Quellen und auch keine Belege einer seriösen fachlichen Auseinandersetzung sind, sondern nicht mehr als Diskussionsbeiträge sein können und wollen. Dies macht sich sogar Thomas E. Schmidt89 in einigen sich selbst beobachtenden Passagen bewusst, wenn er den „aggressiven Tonfall“ analysiert, der sich insbesondere in den „sozialen Medien“ niederschlage (S. 136), und betont, dass sie nicht von der Notwendigkeit einer fachwissenschaftlichen Überprüfung enthöben. Nicht nur die sozialen Medien neigen zur verbalen Aggression. Schriftliche Äußerungen schaffen dies auch.
Dennoch sollte die Herausforderung aufgegriffen werden. In diesem Fall vermitteln Kroll und die Beiträger des Debattenbandes Impulse. Die Aufgabe der Kritik bleibt dann, die Texte dem Widerspruch auszusetzen, die Dispute aufzunehmen. Dabei kann es nicht nur um die Inhalte gehen. Die Prüfung der Thesen hätte sich auch auf Begründungen und Argumente zu beziehen. Gelingt dies nicht, entstehen Gruppierungen von Wissenschaftlern, die sich durch öffentliche Erklärungen und abgestimmte publizistische Aktionen formieren und stabilisieren.
Im geschichtswissenschaftlichen Disput geht es um die Sicherung bewährter Standards im akademischen Austausch. Schon die Kriegsschuld-Debatte der 1930er Jahre machte deutlich, in welchem Maße sich eine Geschichtswissenschaft ins Abseits begibt, die sich politischen Zielen verfügbar macht oder andient, die Ziele verfolgt, die außerhalb einer interpersonalen Überprüfbarkeit liegen, weil sie politisch sind. Wie ertragreich historische Kontroversen in methodischer Hinsicht sein können und deshalb die fachwissenschaftliche Diskussion zu befördern vermögen, wurde in den 1960er Jahren mit der Fischer-Kontroverse, in den 1980er Jahren im Historikerstreit, in den 1990er Jahren dann durch die Debatte um die DDR-Geschichte deutlich. Dabei gelang es den Beteiligten, ihre Gegensätze diskursiv zu überbrücken. Dies war eine Folge der Anerkennung des Meinungspluralismus, der Methodenvielfalt und der Gemeinsamkeit unterschiedlicher historischer ‚Schulen‘ und Richtungen, sicherlich auch des kollegialen Respekts. Im Ergebnis wurde immer die Relevanz von Quellen und die Schärfung des methodologischen Bewusstseins jenseits politischer und geschichtspolitischer Differenzen anerkannt.
Rückfall in frühere Grabenkämpfe?
So gesehen, stellt dieser Debattenband einen erheblichen Qualitätsverlust in der geschichtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Kroll90 bezeichnet in seinem Kampf gegen „Enteignungsapologeten“ (S. 91) Historiker wie Stephan Malinowski, Eva Schlotheuber, Karina Urbach und Eckart Conze als die „erbittertsten Gegner jeglicher Restitutionsleistung“. Nur: Woher weiß er dies? Hatte er einen Austausch mit den Hohenzollern? Und wenn dieser stattfand, hat er auf die absehbare negative Wirkung von Disziplinierungsversuchen durch die geforderten Unterlassungserklärungen hingewiesen? Kann er sich vorstellen, wie Unterlassungsbegehren mit der drohenden Strafbewehrung im hohen sechsstelligen Bereich auf die Forschung wirken?
Kroll unterstellt der Vorsitzenden des Historikerverbandes, nachdem er ihr eine „angemaßte Deutungshoheit“ untergeschoben hat, sie wolle den „Chef“ (also Prinz Georg Wilhelm von Preußen) hindern, einen öffentlichen Aushandlungsprozess voranzutreiben. Wie kommt er zu dieser Behauptung, die an Argumentationen erinnern, wie sie Vertreter von Lobby-Gruppen lieben? Wenn er seinem Marburger Kollegen Conze zuschreibt, dieser habe behauptet, der Sprecher der Familie Preußen hätte eine „offene Debatte über mögliche Affinität seiner Familie zum Nationalsozialismus durch willkürliche Gewährung von Akteneinsicht verhindern“ (S. 95) wollen, wäre auch diese Vermutung zu belegen. Gleiches gilt für Krolls Behauptung, Conze habe die „Meinungsbildung kanalisieren“ und eine öffentliche Debatte „unterbinden“ (ebd.) wollen. Hier schlägt eine retrospektive in eine reziproke Argumentation um, weil dem Kontrahenten im Meinungsstreit eine Handlungsweise und Motivationslage zur Last gelegt wird, die auf seine eigene Verhaltensweise verweist.
Angesichts der juristischen Schritte der Anwälte des Hauses Hohenzollern gegen einzelne Historiker musste sich der Historikerverband einschalten, um die Forschungsfreiheit zu verteidigen und seine Mitglieder zu schützen.91 Das bedeutete keinen Missbrauch der Verbandsfunktionen, wie einzelne Autoren des Bandes anklingen lassen. Kroll unterstellt dem Verband, die von Historikern kritisierten Hohenzollern zu Angreifern „degradiert“ zu haben. Das erinnert an die Taktik der Täter-Opfer-Umkehr. Wenn Kroll hier deutlich machen würde, dass er auf diese Weise Meinung kenntlich macht, wäre das sein gutes Recht. Es befreit ihn nicht von der Frage nach Belegen.
Die Wirkung einer robusten, hämischen und verletzenden Wortwahl bestätigt Martin Sabrow92, der davor warnte, dass Sanktionsdrohungen Auswirkungen auf wissenschaftliche Arbeit hätten, weil sie selbstzensorisch wirkten. Nicht hinzunehmen ist, wenn verfälschende Darstellungen zur Überhöhung der eigenen Position erfolgen. Kroll beherrscht auch diese Taktik, wenn er nach mehreren Erfolgen der Historiker vor Gericht behauptet, „in der überwiegenden Zahl der Fälle [sei] dem Chef des Hauses Hohenzollern Recht gegeben“ (S. 96) worden. Deshalb sei hier faktisch dagegengesetzt: So war es nicht!
Eine beliebte Praxis, dem fachlichen Kontrahenten Kompetenz abzusprechen, ist neben dem Hinweis auf fehlende Publikationen überdies vor allem der Hinweis auf mangelnde Quellenkenntnis und verabsäumte Archivbesuche. Kroll erspart dem von ihm herausgeforderten Kollegen Malinowski auch diesen Vorwurf nicht, muss zugleich jedoch zugestehen, dass die „mangelnde archivalische Infrastruktur“ des Hohenzollern-Archivs und die nicht einmal hälftige Aufarbeitung der dort gelagerten Bestände sowie die „fehlende Auflistung der restlichen Materialien es jedem von außen kommenden Interessenten schwer“ machen würden, „sinnvolle Forschungsarbeit vor Ort zu leisten“ (S. 97). Uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten im Archiv der Hohenzollern wurden lediglich dem Bremer Historiker Lothar Machtan eröffnet.93 Auch das gehört zu den Fakten in dieser Debatte. Natürlich darf der Historiker nicht der „Verlockung einer gnadenlosen Abrechnung“ (Hasselhorn, S. 174) erliegen; natürlich darf er Geschichte nicht nur aus der Gegenwart deuten.
Mich erinnert die angebliche ‚Hohenzollerndebatte‘ an eine Warnung, die der Frankfurter Romanist und Historiker Karl Vossler in seinen Vorlesungen mit einem Hegelzitat ausdrückte. Er gab zu bedenken, die Historiker seien im Streit um gedeutete Geschichte beide Seiten des Kampfes und eben oftmals auch der Kampf selbst. Dieses Diktum trifft auf diese Auseinandersetzung um die Hohenzollern zu: Vieles wird angedeutet, manches angesprochen, entsprechend aufgebauscht, auch verklärt und verzeichnet, unterstellt und abgestritten. Überzeugend ist das nicht. Deshalb sei an eine Einsicht erinnert, die Rüdiger von Voss94 zu dieser Debatte beisteuerte. Er bezog sich auf einen hohen amerikanischen Richter, der gefordert hatte, man müsse als „Richter in Präzedenzfällen das zugrunde liegende Prinzip, die ratio decidendi freilegen“. Danach müsse die Richtung bestimmt werden, in der sich „das Prinzip entwickeln und bewegen müsse“ (S. 228).
Die Beiträger wären gut beraten gewesen, dieser Mahnung zu folgen. Vorentscheidungen und Vorurteile trüben sowohl Blick als auch Urteil. Max Webers Forderung, Werturteile deutlich zu machen, könnte in eine kritische Rezeptions- und Perzeptionsforschung münden und die Bereitschaft zur sachlichen Differenzierung stärken. Wenn Historikerkollegen als „Stubenjakobiner*innen“ bezeichnet werden, wenn einer Historikerkollegin vorgeworfen wird, sich als Kochbuch- und Küchenhistorikerin den historischen „Kammerjägern“ zugesellt zu haben, so ist dies nicht strafbar, aber es bleibt unanständig und degoutant.
Wer sich dabei gar auf Thomas Nipperdey beruft, weiß auch mit ihm, dass Invektiven und Rabulistik keine Argumente sind. Wer sich über die Beschränkung der Meinungs- und Forschungsfreiheit beklagt, sollte wissen, dass eine ehrabschneidende Polemik jeden wissenschaftlichen Dialog erschwert. Mancher, der im Debattenband nicht nur kritisiert, sondern diffamiert wird, hat im Laufe der Zeit gelernt, mit Kritik zu leben. Auch der Kritiker sollte wissen, dass nicht nur der Kritisierte, sondern auch er selbst mit seiner Kritik zu leben hat. Viel wichtiger wäre den so oft in geschichtspolitischen Diskussionen geforderten und gelobten „verfremdenden Blick“ des Zeithistorikers auch im Sinne einer methodischen Selbstreflexion und „Selbstaufklärung“95 zu nutzen. So ließe sich die rhetorische Überhitzung des geschichtspolitisch argumentierenden Historikers meiden und durch die Tugend der aristotelischen „Besonnenheit“ ersetzen. Denn „wo immer der Mann der Wissenschaft mit seinem eigenen Werturteil kommt“, endet nach Max Weber „das volle Verstehen der Tatsachen“.96
Besprochene Literatur
Kroll, Frank-Lothar/Hillgruber, Christian/Wolffsohn, Michael (Hrsg.): Die Hohenzollerndebatte. Beiträge zu einem geschichtspolitischen Streit, 430 S., Duncker & Humblot, Berlin 2021.
Notes
- Kroll, Frank-Lothar/Hillgruber, Christian/Wolffsohn, Michael (Hrsg.): Die Hohenzollerndebatte. Beiträge zu einem geschichtspolitischen Streit, Duncker & Humblot, Berlin 2021. ⮭
- Schmidt, Rainer F.: Ein Schattenwurf in der deutschen Geschichte? Eine Auseinandersetzung mit den Thesen von Eckart Conze zum Kaiserreich, in: ebd., S. 281–304, hier S. 283. ⮭
- Hoeres, Peter: Das Kaiserreich und sein letzter Kaiser in der Kontroverse, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 231–254, hier S. 248. ⮭
- Sabrow, Martin: Die Hohenzollernauseinandersetzung – oder: Erkenntnis und Evidenz im Streit der Fakultäten, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 70 (2022), H. 9, S. 729–743. ⮭
- Siehe insbesondere Voss, Rüdiger von: Auf der Suche nach einem gerechten Urteil. Zur Person des Kronprinzen Wilhelm von Preußen, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 209–230. ⮭
- Nur eine kleine Auswahl, etwa Hasselhorn, Benjamin: Wenn es um den Adel geht, scheint es in Deutschland keine Hemmungen zu geben, in: Neue Zürcher Zeitung, 11. Dezember 2019; Kilb, Andreas: Ein Streit um Preußens Bart, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. Januar 2020; Kraus, Hans-Christof: Das erklärte Feindbild der NSDAP waren auch die Hohenzollern, Neue Zürcher Zeitung, 6. Februar 2020; Schlotheuber, Eva/Conze, Eckart: Die Ehre der Familie, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 9. September 2020; Gärditz, Klaus F.: Geschichte vor Gericht, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24. September 2020; Grundl, Erhard: Anspruch, Würde und Anmaßung, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29. September 2020; Kroll, Frank-Lothar: Das Recht der Hohenzollern, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20. Oktober 2020; Müller, Reinhard: Historikerbrief an Politiker, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2. Oktober 2020; Kilb, Andreas: Alle einig gegen Preußen, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 3. Februar 2021; Wolffsohn, Michael: Hohenzollern-Streit. Deutschlands Verweigerungshaltung ist ein Skandal, Neue Zürcher Zeitung, 8. März 2021. ⮭
- Online-Fachgespräch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Keine Sonderrechte für den Adel, Live-Übertragung vom 3. Februar 2021, abrufbar bei YouTube unter der URL: <https://www.youtube.com/watch?v=_E8ljT11oY8> [Zugriff: 29.09.2022]. ⮭
- Dazu jetzt Conze, Eckart: Weichzeichner und Schwarzmaler. Warum wir eine differenzierte Debatte über das Kaiserreich brauchen, in: Jahrbuch zur Liberalismus-Forschung 34 (2022), S. 27–42. ⮭
- Netzwerk Wissenschaftsfreiheit e. V.: Manifest vom Februar 2021, URL: <https://www.netzwerk-wissenschaftsfreiheit.de/ueber-uns/manifest/> [Zugriff: 29.09.2022]. ⮭
- Dies versucht Geppert, Dominik: Die vielen Gesichter des Kaiserreichs. Ein Plädoyer für mehr historiographische Pluralität, in: Jahrbuch zur Liberalismus-Forschung 34 (2022), S 13–26; allgemein zum Problem kürzlich Murašov, Eva: Streit um Meinungsfreiheit an den Unis. Die Vorgeschichte der „Cancel Culture“, in: Der Tagesspiegel, 15. Dezember 2022, URL: <https://www.tagesspiegel.de/wissen/streit-um-meinungsfreiheit-an-den-unis-die-vorgeschichte-der-cancel-culture-8906851.html> [Zugriff: 15.12.2022]; ferner Daub, Adrian: Cancel Culture Transfer. Wie eine moralische Panik die Welt erfasst, Suhrkamp, Berlin 2022. ⮭
- Möller, Horst: „Diese Debatte ist absurd“ – Im Gespräch mit Benjamin Hasselhorn, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 395–406. ⮭
- Machtan, Lothar: „… eine hochkomplexe Materie“ – Im Gespräch mit Tita von Hardenberg, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 407–416. ⮭
- Ders. im Interview mit Tita von Hardenberg, in: „Die Schätze des Kaisers vor Gericht – Das Ringen um das Vermächtnis der Hohenzollern“, 3sat-Kulturdoku, Erstausstrahlung am 7. August 2021, URL: <https://www.3sat.de/kultur/kulturdoku/die-schaetze-des-kaisers-vor-gericht-100.html> [Zugriff: 29.09.2022]. ⮭
- Geschichtswissenschaftlich prägend waren methodische Debatten, etwa über das Verhältnis von Politik- und Gesellschaftsgeschichte; eher augenblickliche Debatten bezogen sich auf den Stellenwert der DDR- und SED-Geschichte oder auf die Charakterisierung der DDR als Unrechtsstaat. Alle Auseinandersetzungen waren möglich, weil die Disputanten auf trennscharfe Begriffe verzichteten, vielmehr ‚weiche‘, ausdeutbare Erwägungen boten. ⮭
- Kroll, Frank-Lothar: Von Kammerjägern, Klosterforscherinnen und Stubenjakobiner*innen oder: Das Recht der Hohenzollern, in: ders./Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 91–106. ⮭
- Wolffsohn, Michael: Recht ohne Ethik – der deutsche Hohenzollernstreit, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 107–112. ⮭
- Dies spricht indirekt auch Tita von Hardenberg in ihrem gut vorbereiteten und sachlich auf den Punkt zielenden 3sat-Interview mit Lothar Machtan an (vgl. Anm. 13 bzw. 12), hier S. 423. ⮭
- Clark, Christopher: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947, übers. v. Richard Barth, DVA, München 2007 (engl. 2006). ⮭
- Vgl. Gall, Lothar (Hrsg.): Das Bismarck-Problem in der Geschichtsschreibung nach 1945, Kiepenheuer & Witsch, Köln 1971. ⮭
- Conze, Eckart: Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe, dtv, München 2020. ⮭
- Wehler, Hans-Ulrich: Preussen ist wieder chic. Politik und Polemik in zwanzig Essays, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1983. ⮭
- Vgl. Neugebauer, Wolfgang (Hrsg.): Handbuch der Preußischen Geschichte, Bd. 1: Das 17. und 18. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens; Bd. 3: Vom Kaiserreich zum 20. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens, De Gruyter, Berlin 2009 bzw. 2001. ⮭
- Hoeres: Kaiserreich (wie Anm. 3), auch hier S. 248. ⮭
- Voss: Suche (wie Anm. 5), hier S. 209, stellt Conze schlichtweg als den „Protagonisten der Ankläger“ dar. ⮭
- Richter, Hedwig: Demokratie. Eine deutsche Affäre. Vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Beck, München 2020; dies.: Aufbruch in die Moderne. Reform und Massenpolitisierung im Kaiserreich, Suhrkamp, Berlin 2021. ⮭
- Clark, Christopher: Die Schlafwandler. Wie Europa in den Ersten Weltkrieg zog, übers. v. Norbert Juraschitz, DVA, München 2013 (engl. 2012). ⮭
- Kraus, Hans-Christof: Deutschlands doppelte Niederlage und die Hohenzollern, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 165–174. ⮭
- Siehe insbesondere der Beitrag von Ottomeyer, Hans: Vom wahren Wert der Kunst, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 335–346. ⮭
- Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (EALG) vom 27. September 1994, URL: <http://www.gesetze-im-internet.de/ealg/> [Zugriff: 29.09.2022]. ⮭
- Brandt, Peter: Gutachten zur politischen Einstellung und zum politischen Verhalten des ehemaligen preußischen und reichsdeutschen Kronprinzen Wilhelm, Fernuniversität Hagen 2014, abrufbar unter URL: <http://hohenzollern.lol/gutachten/brandt.pdf>; Malinowski, Stephan: Gutachten zum politischen Verhalten des ehemaligen Kronprinzen (Wilhelm Prinz von Preußen, 1882–1951), University of Edinburgh 2014, URL: <http://hohenzollern.lol/gutachten/malinowski.pdf> [Zugriffe: 15.12.2022]. ⮭
- Clark, Christopher: Did Crown Prince Wilhelm Provide the National Socialist System with Substantial Assistance?, St. Catherine`s College, University of Cambridge 2013 [auf Deutsch abrufbar unter URL: <http://hohenzollern.lol/gutachten/clark.pdf>]; Pyta, Wolfram/Orth, Rainer: Gutachten über die politische Haltung und das politische Verhalten von Wilhelm Prinz von Preußen (1882–1951), letzter Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preußen, in den Jahren 1923 bis 1945, Universität Stuttgart/Humboldt-Universität zu Berlin 2016, URL: <http://hohenzollern.lol/gutachten/pyta.pdf> [Zugriffe: 15.12.2022]. ⮭
- Dazu der Beitrag von Postert, André: Konservative Eliten, Nationalsozialisten und ihre Wähler. Zur Auseinandersetzung um den Ort des Nationalsozialismus in der deutschen Geschichte und über die Frage, was dem Nationalsozialismus erheblichen Vorschub leistete, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 143–164; ferner das Gutachten von Pyta/Orth: Gutachten (wie Anm. 31), S. 4. ⮭
- Dworok, Gerrit: Der Kronprinz und die Nazis, in: Forschungen zur brandenburgisch-preußischen Geschichte 31 (2021), H. 1, S. 273–277; vor allem Wahl, Hans Rudolf: Geschichtspolitische Meinungsbildung, in: ebd., S. 263–272. ⮭
- Etwa Schieder, Theodor/Deuerlein, Ernst (Hrsg.): Reichsgründung 1870/71. Tatsachen, Kontroversen, Interpretationen, Seewald, Stuttgart 1970; Müller, Sven Oliver/Torp, Cornelius, (Hrsg.): Das Deutsche Kaiserreich in der Kontroverse, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009. ⮭
- Machtan, Lothar: Der Kronprinz und die Nazis. Hohenzollerns blinder Fleck, Duncker & Humblodt, Berlin 2021. ⮭
- Kraus: Niederlage (wie Anm. 27). ⮭
- Ganz anders zu diesem Thema Schivelbusch, Wolfgang: Die Kultur der Niederlage. Der amerikanische Süden 1865, Frankreich 1871, Deutschland 1918, Fest, Berlin 2001. ⮭
- Kroll, Frank-Lothar: Hohenzollernrestitution im europäischen Vergleich, in: ders./Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 305–333. ⮭
- Sommer, Michael: „In mortuum eum a multis multa sunt dicta“. Geschichtsschreibung und Geschichtspolitik in der römischen Kaiserzeit, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 369–391. ⮭
- Kroll: Hohenzollernrestitution (wie Anm. 38), S. 331, nimmt diesen Begriff auf und verbindet ihn mit der Feststellung, die „Pflege royaler Traditionen ist weitgehend unpolitisch“. ⮭
- Hans-Joachim Schoeps veröffentlichte bereits 1952 „Das andere Preußen“ im Stuttgarter Vorwerk-Verlag. Das Buch erlebte anschließend viele Neuauflagen. ⮭
- Dönhoff, Marion Gräfin: Preußen. Maß und Maßlosigkeit, Siedler, München 2002 (orig. 1987). ⮭
- Voss: Suche (wie Anm. 5), hier S. 220 und 222f. ⮭
- Winkler, Heinrich August: Nationalstaat wider Willen. Interventionen zur deutschen und europäischen Politik, Beck, München 2022. ⮭
- Hoeres: Kaiserreich (wie Anm. 3). ⮭
- Eine gute Zusammenstellung der verschiedenen Artikel, die hier über die Nachweise in Anm. 6 hinaus nicht aufgeführt werden sollen, bieten die Beiträge in der „Hohenzollerndebatte“ (wie Anm. 1) von Ulrich Schlie und Thomas Weber, Frank-Lothar Kroll, Uwe Walter sowie von Rainer F. Schmidt. Sie machen die Wandlung eines feuilletonhaften Diskussionsbeitrags und Denkanstoßes zur Tatsachenannahme deutlich und illustrieren die Abhängigkeit des Urteils von der öffentlichen Meinung. ⮭
- Dazu Hachtmann, Rüdiger: Polykratie – Ein Schlüssel zur Analyse der NS-Herrschaftsstruktur?, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 1. Juli 2018, URL: <http://docupedia.de/zg/Hachtmann_polykratie_v1_de_2018> [Zugriff: 15.12.2022]. ⮭
- Reichel, Peter: Erfundene Erinnerung. Weltkrieg und Judenmord in Film und Theater, Hanser, München 2004. ⮭
- Schmidt: Schattenwurf (wie Anm. 2). ⮭
- Haardt, Oliver F. R.: Von Missverständnissen und Kontinuitäten. Verfassungsgeschichtliche Überlegungen im Jubiläumsjahr der Reichsgründung, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 255–280. ⮭
- Hasselhorn, Benjamin: Symbolisches Kapital. Überlegungen zum „Hohezollern-Charisma“ nach 1918, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 175–208. ⮭
- Hoeres: Kaiserreich (wie Anm. 3). ⮭
- Ritter, Gerhard: Eine neue Kriegsschuldthese? Zu Fritz Fischers Buch „Griff nach der Weltmacht“, in: Historische Zeitschrift 194 (1962), H. 3, S. 646–668, hier S. 668. ⮭
- Brandt, Peter/Machtan, Lothar: Wer zerstörte die Weimarer Republik? Neue Perspektiven zum Hohenzollernstreit, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 113–120. ⮭
- Dieses Argument findet sich in vielen der Beiträge dieses Bandes, wird aber verworfen von Sabrow: Hohenzollernauseinandersetzung (wie Anm. 4), S. 737. ⮭
- Möller: Debatte (wie Anm. 11). ⮭
- Richter: Aufbruch (wie Anm. 25). ⮭
- Siehe EALG (wie Anm. 29). ⮭
- Vgl. Goschler, Constantin: Prinzen, Bürger und Preußen. Die Eigentumsfrage in Ostdeutschland und die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 68 (2020), H. 4, S. 322–336. ⮭
- Siehe die eigens dafür eingerichtete Internetseite unter der URL: <http://hohenzollern.lol/> [Zugriff: 15.12.2022]. ⮭
- Malinowski, Stephan: Die Hohenzollern und die Nazis. Geschichte einer Kollaboration, Propyläen, Berlin 2021. ⮭
- So der Titel des Beitrags von Rüdiger von Voss: Suche (wie Anm. 5). ⮭
- Walter, Uwe: Die Ebenen trennen – verbandspolitisch unerwünschte Klärungen, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 121–130. ⮭
- Schmidt, Thomas E.: Die Geschichte als Strafgericht? Eine kurze Analyse des geschichtswissenschaftlichen Aktivismus, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 131–139. ⮭
- Diesen Begriff nimmt Wolffsohn: Recht (wie Anm. 16), S. 111, auf. ⮭
- Goschler, Constantin: Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945–1954, Oldenbourg, München 1992. ⮭
- Bertheau, Camilla: Politisch unwürdig? Entschädigung für Kommunisten für nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Bundesdeutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung der 50er Jahre, De Gruyter, Berlin u. a. 2016. ⮭
- Jungius, Martin: Der verwaltete Raub. Die „Arisierung“ der Wirtschaft in Frankreich in den Jahren 1940–1944, Thorbecke, Ostfildern 2008. Zugl.: Konstanz, Univ., Diss., 2005; dieser allerdings über die Arisierung in Frankreich während des Krieges. ⮭
- Thümler, Björn: Dynastisches Kulturerbe in der demokratischen Gesellschaft. Die Sicherung des Schlosses Marienburg für die Öffentlichkeit, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 347–367. ⮭
- Pyta, Wolfram/Orth, Rainer: Nicht alternativlos. Wie ein Reichskanzler Hitler hätte verhindert werden können, in: Historische Zeitschrift 312 (2021), H. 2, S. 400–444. ⮭
- Schmidt: Schattenwurf (wie Anm. 2). ⮭
- Haffner, Sebastian: Preußen ohne Legende, Gruner + Jahr, Hamburg 1978. ⮭
- Pyta/Orth: Gutachten (wie Anm. 31). ⮭
- Seiberth, Gabriel: Anwalt des Reiches. Carl Schmitt und der Prozess „Preußen contra Reich“ vor dem Staatsgerichtshof, Duncker & Humblodt, Berlin 2001; dazu Nippel, Wilfried: Rezension, in: H‑Soz-Kult, 15. April 2002, URL: < https://www.hsozkult.de/publicationreview/id/reb-3250> [Zugriff: 15.12.2022]. ⮭
- Hillgruber, Christian/Bender, Philipp: Hat der ehemalige Kronprinz Wilhelm von Preußen dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet? Zur Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn: Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 35–62. ⮭
- Schlie, Ulrich/Weber, Thomas: Trouble mit den Hohenzollern? Das Haus Preußen zur Zeit des Nationalsozialismus und in der Gegenwart, in: Kroll/Hillgruber/Wolffsohn (Hrsg.): Hohenzollerndebatte (wie Anm. 1), S. 13–33. ⮭
- Dies.: Vorschub für Hitler? Historiker entlasten den Hohenzollern-Kronprinzen, in: Die Welt, 15. April 2021. ⮭
- Conze, Eckart: Von deutschem Adel. Die Grafen von Bernstorff im zwanzigsten Jahrhundert, DVA, Stuttgart/München 2000; ders. u. a. (Hrsg.): Aristokratismus und Moderne. Adel als politisches und kulturelles Konzept, 1890–1945, Böhlau, Köln u. a. 2013. ⮭
- Malinowski, Stephan: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, Akademie, Berlin 2003. Zugl. Berlin, Techn. Univ., Diss., 2001. Auch erschienen bei Fischer Taschenbuch, Frankfurt a. M. 2004. ⮭
- Kraus: Niederlage (wie Anm. 27). ⮭
- Conze: Schatten (wie Anm. 20), S. 13. ⮭
- Schmidt: Schattenwurf (wie Anm. 2), hier S. 281, Fußnote 1. ⮭
- Kraus: Niederlage (wie Anm. 27). ⮭
- Kroll: Kammerjägern (wie Anm. 15). ⮭
- Ebd., S. 110, Fußnote 37; vgl. ders.: Das Recht der Hohenzollern – Bilanz und Perspektive, in: Deutsches Adelsblatt 59 (2020), H. 4, S. 6–11. ⮭
- Schiele, Siegfried/Schneider, Herbert (Hrsg): Das Konsensproblem in der politischen Bildung, Klett, Stuttgart 1977, S. 179f. ⮭
- Vgl.: Becker, Ernst Wolfgang: Ermächtigung zum politischen Irrtum. Die Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz 1933 und die Erinnerungspolitik im ersten württemberg-badischen Untersuchungsausschuß der Nachkriegszeit, Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss Haus, Stuttgart 2001. ⮭
- Kroll kündigt zumindest an, durch eine bei ihm entstehende Dissertation dieser Frage nachzugehen. ⮭
- Schmidt: Geschichte (wie Anm. 64). ⮭
- Kroll: Kammerjägern (wie Anm. 15). ⮭
- Schlotheuber, Eva im Interview mit Anne Haeming: „Die Quellenlage ist bedrückend eindeutig“. Historikerin über die NS-Verstrickung der Hohenzollern, in: Der Spiegel, 22. September 2020; sowie die Pressemitteilung des Historikerverbandes auf der Website: Die Klagen der Hohenzollern – eine Dokumentation, URL: <https://www.historikerverband.de/verband/veranstaltungen/die-klagen-der-hohenzollern-eine-dokumentation.html> [Zugriff: 30.09.2022]. ⮭
- Sabrow: Hohenzollernauseinandersetzung (wie Anm. 4), S. 738, thematisiert den Druck der Anwälte als eine Art „Angstgeschehen“. ⮭
- Machtan: Kronprinz (wie Anm. 35). ⮭
- Voss: Suche (wie Anm. 5). ⮭
- Daran erinnert Jürgen Osterhammel in seiner Laudatio auf Lutz Raphael zum Bochumer Historikerpreis 2021; vgl. Raphael, Lutz: Demokratisierung von Gesellschaft. Deutsche Erfahrungen im 20. Jahrhundert (Stiftung Geschichte des Ruhrgebiets-Schriften, Bd. 43), Klartext, Essen 2022; unter Verweis auf Raphael: Die Verwissenschaftlichung des Sozialen als methodische und konzeptionelle Herausforderung für eine Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts, in: ders.: Ordnungsmuster und Deutungskämpfe. Wissenspraktiken im Europa des 20. Jahrhunderts, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2018, S. 44. ⮭
- Weber, Max: Wissenschaft als Beruf, in: ders.: Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hrsg. v. Johannes Winckelmann, Mohr Siebeck, Tübingen 61985 (orig. 1922), S. 602. ⮭