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Einzelrezension

Bender, Philipp: Eine Rheinische Republik? Die ersten Rheinstaatsbestrebungen 1918/19 in Zeiten des völker- und verfassungsrechtlichen Umbruchs (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 87), 523 S., Duncker & Humblot, Berlin 2019. Zugl.: Bonn, Univ., Diss., 2018.


Keywords: Review, Bender, Philipp, Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte, Rheinland, Rheinischer Separatismus, Regionalismus, Weimarer Republik

How to Cite:

Elsbach, S., (2023) “Bender, Philipp: Eine Rheinische Republik? Die ersten Rheinstaatsbestrebungen 1918/19 in Zeiten des völker- und verfassungsrechtlichen Umbruchs (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 87), 523 S., Duncker & Humblot, Berlin 2019. Zugl.: Bonn, Univ., Diss., 2018.”, Neue Politische Literatur 68(1). doi: https://doi.org/10.1007/s42520-023-00471-0

Rights:

© The Author(s) 2023 under CC BY International 4.0

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2023-07-02

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Die vorliegende rechtshistorische Untersuchung von Philipp Bender befasst sich dem Untertitel gemäß mit den Bestrebungen zur Schaffung eines Rheinstaates in der Zeit von der Novemberrevolution 1918 bis zur Inkraftsetzung der Weimarer Reichsverfassung im August 1919. Beginnend mit einer Betrachtung jener Ereignisse, die als Autonomiebestrebungen im Rheinland aufgefasst werden (Teil B), stellt Bender die These auf, dass es tatsächlichen Separatismus in dieser Zeit im Rheinland nicht gegeben habe. Stattdessen sei „Separatismus“ lediglich ein Vorwurf von Vertretern beziehungsweise Anhängern der Berliner Zentralregierung gewesen, mit welchem die Bestrebungen zur Schaffung eines rheinischen Gliedstaates des Deutschen Reiches, die Bender als legitim erachtet, diskreditiert werden sollten.

In weiteren Abschnitten befasst sich der Autor mit den Motiven der Autonomiebestrebungen (Teil C), verschiedenen rechtlichen Formen einer rheinischen Teilstaatlichkeit (Teil D), dem Zusammenhang mit dem Prinzip des Selbstbestimmungsrechtes der Völker (Teil E) und der Bedeutung der Rheinland-Frage in den Verhandlungen der Weimarer Nationalversammlung (Teil F). Die Autonomieabsichten regionaler Akteure betrachtet Bender dabei als Vorstufe des heutzutage im Rahmen der Europäischen Union ansatzweise umgesetzten Regionalismus, also einer besonderen Rücksichtnahme auf das Subsidiaritätsprinzip (S. 395). Meinungsstark schreibt der Autor: „Es gab in den Monaten zwischen November 1918 und August 1919 keinen rheinischen Separatismus“ (S. 496), wobei er auch die Bestrebungen Hans Adam Dortens explizit als nicht-separatistisch bezeichnet. Die „Rheinstaatsbewegung“ sei hingegen „auffallend modern und sogar ihrer Zeit voraus“ gewesen (S. 502), da die Rheinstaatsbefürworter nicht von einem rein ethnischen Volksbegriff ausgegangen seien, sondern von einem besonderen rheinischen Kulturkreis (S. 504).

Nun ist es für den Rezensenten schwierig, positive Aspekte der Arbeit zu erkennen, da die Dissertationsschrift Benders sehr grundsätzlich an einer kaum vorhandenen Kenntnis der historischen Quellen krankt. Zwar werden mehrere Archivbestände als genutzt ausgewiesen (S. 505), aber im Laufe der Untersuchung finden sich nur sporadische Verweise auf dieses Quellenmaterial. Diese Unkenntnis führt zu gravierenden Fehleinschätzungen in Bezug auf das historische Geschehen, sodass die Versuche zu dessen methodischer Interpretation gewissermaßen in der Luft schweben. So ist es nicht korrekt, dass es keine Belege für Abspaltungsabsichten im genannten Zeitraum gibt. Ohne dass der Rezensent behaupten kann, ein umfassendes Quellenwissen in dieser Sache zu besitzen, kann doch auf sehr relevante Quellenbestände im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz verwiesen werden. Dort findet sich in der thematisch nicht allzu fernliegend benannten Akte „Losreißung rheinischer Gebietsteile“ gleich zu Beginn ein Brief des genannten Dorten an seine Unterstützer vom 9. Dezember 1918, worin er unter anderem antisemitische Legenden vertritt: „Wir besitzen ja gar kein deutsches Volk mehr. Wir besitzen eine [proletarische] Masse, die von jüdischen Drahtziehern zur Schau gestellt wird“ (GStA PK, I. HA, Rep. 90 A, Nr. 280, Bl. 5). Auf dieser Annahme aufbauend forderte Dorten die Errichtung einer nationalen „Diktatur“ in Form eines unabhängigen Weststaates, der sich eng an Frankreich anlehnen solle, denn: „Der selbstständige Staat im Westen wird kommen, weil er kommen muss. […] Das bedeutet aber de facto die Abtrennung vom Reiche. Seien wir doch ehrlich! Ist denn das Reich nicht schon zu Grabe getragen“ (ebd., Bl. 11)?

Dieser Quellenbestand war bisher keineswegs unbekannt. Zahlreiche Autoren haben sich in vergangenen Jahrzehnten bereits mit dem Rheinischen Separatismus befasst, ohne dessen tatsächliche historische Bedeutung zu überhöhen. Bender meint jedoch, besagte Autoren ständig belehren und ihre Forschungsleistungen moralisch herabwürdigen zu müssen, indem er ihnen eine vermeintliche Nähe zur NS-Literatur und/oder DDR-Historiografie unterstellt. So wird etwa eine „unwissenschaftliche Kontinuität“ zwischen dem Weimar-Historiker Heiko Holste und dem Nationalsozialisten Hans Volz behauptet, da beide Konrad Adenauer als Separatisten charakterisierten (vgl. S. 494). Dies mag eine ungenaue Analyse Holstes sein, aber überzogen ist Benders Gleichsetzung allemal, unterstellt sie doch, dass Holste die politische Verfolgung Adenauers durch das NS-Regime für legitim erachtet. Das Beispiel zeigt, dass Bender die Arbeitsleistung anderer Autoren nicht angemessen einordnet. Nicht verwundern kann daher, dass er selbst wissenschaftlich völlig irrelevante Zeitungsartikel in derselben moralisierenden Form abwertet (unter anderem S. 500 f.). Zudem wirft Bender auf diese Weise ein schlechtes Licht auf die jüngere Arbeit Martin Schlemmers zur „Los von Berlin“-Bewegung, die von seiner Grundsatzkritik verschont bleibt und von der er offenkundig die problematische These von der Nicht-Existenz des Rheinischen Separatismus vor August 1919 entnommen hat.

Auch als rechtswissenschaftlicher Beitrag zu einer historischen Bewegung kann die Arbeit nicht überzeugen. Zu frappierend fällt ins Gewicht, dass Bender den etwa bei Dorten zutage tretenden, antidemokratischen Aspekt des Selbstbestimmungsprinzips nicht wahrzunehmen scheint. Die bloße publizistische Behauptung der Existenz eines „rheinischen Volkes“ durch eine aktivistische Minderheit ist keineswegs demokratisch oder „auffallend modern“ (S. 502). Extremisten wie Dorten verfügten nicht über nennenswerten Rückhalt in der rheinischen Bevölkerung und sie versuchten, dieses Manko mittels politischer Gewalt auszugleichen, die gegen die demokratisch legitimierten Institutionen der frühen Weimarer Republik gerichtet war. Nun traf dies selbstverständlich nicht auf alle Rheinstaatsbefürworter zu und eine differenzierte, sachliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Formen von Separations- und Autonomiebestrebungen stellt tatsächlich ein Forschungsdesiderat dar, doch wird Bender mit seiner Dissertation diesem Anspruch in keiner Weise gerecht.

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