Seine zunächst 2016 auf Englisch publizierte Monografie über Martin Luther und den modernen Staatsbegriff hat der nunmehr an der Bishop Grosseteste University in Lincoln (Lincolnshire, England) lehrende, prominente Frühneuzeithistoriker Robert von Friedeburg hier gründlich überarbeitet und ergänzt. Sie bietet historisch ebenso tiefschürfend wie detailreich – und daher passagenweise durchaus schwierig zu lesend – eine in manchen Hinsichten neue Antwort auf die alte Frage, welcher ‚Einfluss‘ oder welche ‚Wirkung‘ dem Wittenberger Reformator beziehungsweise seinem „Vermächtnis“ auf „das ‚deutsche‘ Verständnis vom Staat“ (S. 1) im Zeitraum von etwa 1530 bis um 1790 (und darüber hinaus) zuzuschreiben ist.
Von Friedeburgs Beweisführung ist kompliziert und folgt einer windungsreichen Entwicklung, ist aber fast durchweg plausibel nachzuvollziehen. Seine Argumentation geht dahin, als Luthers eigentliches Vermächtnis „die sprachgewaltige Wut und Empörung […] über den Verrat der Fürsten an ihrem gottgegebenen Amt“ (S. 504) auszuweisen – einem Amt, dessen Aufgabe die Herstellung und Bewahrung einer gottgefälligen, christlichen, menschenwürdigen, die jenseitige Erfüllung ermöglichenden diesseitigen Ordnung gewesen sei. Aus dieser Wut und der theologisch-philosophisch-juristischen Verarbeitung (weiterer) entsprechender fürstlicher Sünden und Fehler – wobei der Verursachung und Ausnutzung des Dreißigjährigen Krieges besondere Bedeutung zukommen – sei sukzessive die Einsicht erwachsen, dass es einer autonomen „positiven Rechtsordnung“ (S. 503) bedürfe, die Fürsten wie auch Untertanen binde.
In diesem Zusammenhang kam es später zur Aneignung des ambivalenten Konzepts ‚Staat‘, einer „Kopfgeburt“ (ebd. u. ö.), „als einer der letzten großen Reparaturarbeiten an den dynastischen Monarchien“ (ebd.). Die Entstehung und maßgebliche Entwicklung des Staates in Deutschland gingen daher weder auf die Dynamiken der Dynastiebildung und -sicherung (Wolfgang E. J. Weber) beziehungsweise der monarchischen Machtorganisation (Charles Tilly, Wolfgang Reinhard) noch – das bleibt bei von Friedeburg nur angedeutet – auf lutherische Obrigkeitsförderung zurück. Vielmehr hätten einerseits der lutherische Ansatz, andererseits dessen Weiterführung im Rahmen wechselnder historischer Bedingungen die Dimensionen der Legitimität und eben des Rechts schon weit vor dem säkularen Naturrecht in den Vordergrund gerückt und zum entscheidenden Maßstab erhoben. Besondere Überzeugungskraft kann diese These auch deshalb für sich reklamieren, weil sie nicht lediglich ideen- oder diskursgeschichtlich argumentiert, sondern darüber hinaus gezielt ausgewählte praktisch-empirische Befunde einbezieht. Zudem ordnet sie sich nachvollziehbar ein in die aktuelle Relativierung des hegemonialen Forschungsnarrativs, dass der Aufklärung auch staatsgeschichtlich die wesentliche Zeitenwende zuzuschreiben sei.
Kritisch bleibt gleichwohl unter anderem zu fragen, ob die Grundannahme, dass Legitimität und Recht monarchisch-dynastische Machtdynamik bändigen könnten, nicht auch im Hinblick auf den untersuchten deutschen Fall doch entschiedener hinterfragt werden müsste. Zudem ist zweifelhaft, ob die verästelte christlich-moralisch-rechtliche Argumentation, die der Autor so überzeugend rekonstruiert, die Wirklichkeit des Untertanenlebens hinreichend erfasst. Denn trotz allen Patriarchalismus war dieses auch durch herrschaftlich-staatliche Rituale und Repräsentationen bis hin zu massiven Einschüchterungen geprägt. Legitimität und Rechtsloyalität werden, so könnte vor allem der Kulturhistoriker postulieren, viel weniger durch Rationalität und Argumentation generiert, als von Friedeburg anzunehmen geneigt ist. Oder anders ausgedrückt: Die lutherischen Vermächtnisverwalter Deutschlands haben den Untertanen gerade nicht Wut und Empörung über fürstlich-obrigkeitliches Fehlverhalten eingeimpft. Die Debatte um die lutherisch geförderte Untertanenfügsamkeit ist noch nicht zu Ende.
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