Zum ersten Mal wird hier eine englische Übersetzung von Hermann Hellers ursprünglich 1927 publizierten Schrift „Die Souveränität. Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts“ vorgelegt. Weder in Deutschland, noch viel weniger im englischsprachigen Wissenschaftsraum wurde den dort entwickelten Argumenten die ihnen gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Die beispielhaft besorgte Übersetzung wird zweifellos eine intensivere Auseinandersetzung mit Heller anregen. In seiner umfangreichen und luziden Einführung in die Argumentation Hellers (S. 1–59) betont David Dyzenhaus die Originalität Hellers. Da Dyzenhaus sich vornehmlich an eine Leserschaft wendet, von der man nicht einfach annehmen kann, mit den verfassungsrechtlichen und politischen Fragen der Weimarer Zeit vertraut zu sein, versucht er, die Bedeutung Hellers auch dadurch zu untermauern, indem er einen ausführlicheren Vergleich mit dem österreichisch-jüdischen, eminenten Völkerrechtler Hersch Lauterpacht vornimmt, der seit 1925 in London und später in Cambridge lehrte (vgl. insbesondere S. 40–49): „Heller’s theory is not only less hostile to international law than Lauterpacht supposed, but also supplies an account of ‚the higher legal principle‘ which Lauterpacht thought international legal theory badly needed“ (S. 44).
Auch für Heller ist der Souveränitätsbegriff durch Jean Bodin bestimmt. Die bereits dort aufgeworfene und bejahte Frage, ob der Souverän an höhere Normen gebunden sei und vor allem die sich daran anschließende und nicht befriedigend beantwortete Frage, wie sichergestellt werden könne, dass der Souverän diesen Normen dann auch folge, macht für Heller das zentrale Problem der Souveränitätstheorie aus. Er will den Begriff der Souveränität aber nicht preisgeben, wie das einige seiner Zeitgenossen durchaus befürworteten (Heller diskutiert in diesem Zusammenhang neben Hans Kelsen zum Beispiel den französischen Syndikalisten Léon Duguit, den englischen Sozialisten Harold Laski, James Garner oder Nikolas Politis), sondern er versucht, Recht und Macht in seiner Souveränitätstheorie zu verbinden. Die Legitimierung und Objektivierung staatlicher Souveränität könne es nach Heller nur im Rechtsstaat geben (vgl. Heller, S. 65). Heller nimmt hier die von dem Staatsrechtler Georg Jellinek entwickelte Problematik auf und, so Dyzenhaus, „Heller seeks to bring together in one juridical framework both sides of Jellinek’s two-sided theory of state“ (S. 49).
Dyzenhaus zeigt sich beunruhigt über den Einfluss, den Carl Schmitt in den letzten Jahrzehnten gewonnen hat (vgl. S. XIII), wenn es um akademische oder politische Diskussionen über Staat und Souveränität geht. Es ist ihm ein wichtiges Anliegen, diesen Einfluss zurückzudrängen. Mit Hellers Text bietet er in der Tat eine signifikante und vielversprechende Alternative an. Warum aber in fast schon allergischer Reaktion gegen Schmitt polemisiert werden muss, um die Bedeutung Hellers zu betonen, ist nicht völlig einsichtig. So erwähnt auch Dyzenhaus zum Beispiel Schmitts unmittelbar nach dem Röhm-Putsch geschriebenen Text „Der Führer schützt das Recht“. Ein versierter und umsichtiger Interpret wie Dyzenhaus weiß freilich, dass selbst ein so unsäglicher Text aus seinem historischen Kontext erklärt werden sollte. Zu versuchen, Schmitts Position im Jahre 1934 zu verstehen, heißt nicht, ihn entschuldigen oder entlasten zu wollen. Mit Sebastian Haffner („Anmerkungen zu Hitler“) wäre zunächst allgemein zu beachten, dass Adolf Hitler wahrscheinlich als einer der größten deutschen Kanzler in die Geschichte eingegangen wäre, wäre er 1938 plötzlich verstorben. Noch 1936 feierte die Welt die Olympischen Spiele in Berlin. Schmitt meinte 1934 wie nicht wenige, gute Gründe zu haben, in Hitler einen Politiker sehen zu können, der sich erfolgreich gegen das als Diktat empfundene Vertragswerk von Versailles wehrte. Der Text selbst ist Schmitts Souveränitätsverständnis geschuldet, denn Souverän ist in Schmitts Definition, wer über den Ausnahmezustand entscheidet. Schmitts Dezisionismus liegt auch den Ausführungen von 1934 zugrunde. Liest man statt „Führer“ Souverän, handelt es sich um nicht viel mehr als eine weitere Auslegung des Schmitt’schen Souveränitätskonzepts. So wird, auch ohne den konkreten Bezug auf die Person Hitlers, die inhärente Gefahr dieser Konzeption greifbar, denn die Liquidierung der internen politischen Gegner wird als ein souveräner rechtsetzender Akt beschrieben. Diesen Text als Indiz für Schmitts Bereitschaft zu bemühen, gemeinsame Sache mit den Nationalsozialisten zu machen, ist zwar verständlich, aber eben als Chiffre nur wenig erhellend. Und dabei führt dieser ominöse Text ins Zentrum des Problems.
Heller ging es in seinem Buch zur Souveränität gerade um die Frage, wie man das Konzept der Souveränität wahren könne, ohne staatliche Souveränität einem willkürlichen Dezisionismus einer einzelnen Person oder Institution unterzuordnen. Das ist ein bis heute nicht wirklich gelöstes Problem des Staats- und allemal des Völkerrechts. Heller hatte wie Schmitt erkannt, dass die von Kelsen vertretene Idee einer Normhierarchie das Problem der Souveränitätsfrage nicht lösen konnte. Schmitt scheint Heller zu folgen, wenn er 1934 in „Legalität und Legitimität“ (S. 57) gegen Kelsen – ohne diesen ausdrücklich zu nennen – schreibt: „[…] keine Norm, weder eine höhere noch eine niedere, interpretiert und handhabt, schützt oder hütet sich selbst; keine normative Geltung macht sich selbst geltend, und es gibt auch – wenn man sich nicht in Metaphern und Allegorien ergehen will – keine Hierarchie der Normen, sondern nur eine Hierarchie konkreter Menschen und Instanzen“. Heller beließ es aber nicht bei derartiger Kritik. Vielmehr führt Schmitts Urteil erst zu dem eigentlichen Problem, das eben das Problem des Dezisionismus ist.
Dyzenhaus fasst das prägnant zusammen, wenn er ausführt: „Heller details many instances where Kelsen and others who would eliminate sovereignty recognize the futility of this task; […] he takes Schmitt’s signal but only service to legal theory to be his argument that the deciding sovereign must be brought back into the center of legal theory“ (S. 48). Heller distanziere sich aber insofern von Schmitt, als er – im Übrigen wie bereits Bodin – den Souverän an grundlegende Rechtsprinzipien zurückbinden will. Denn „for the sovereign properly to re-enter legal theory, he must come accompanied by the fundamental legal principles that it is his job to concretize“ (S. 48). Worin diese fundamentalen Rechtsprinzipien konkret bestehen, entwickelt Heller in seiner Souveränitätsschrift nicht. Erst in seiner unvollendet gebliebenen „Staatslehre“ hat er diese Thematik weiter ausgearbeitet. Die Antwort liegt für ihn im Rechtsstaat, in dem jede politische Entscheidung den Anforderungen und Normen einer grundgesetzlichen Verfassungsordnung zu genügen hat. Diese Frage ist für die Beziehungen souveräner Staaten noch komplizierter. Wie Dyzenhaus zu Recht in seiner engagierten und klugen Einleitung betont, wird man beim Studium von Hellers Schrift bei dem Versuch, Antworten auf diese immer noch nicht befriedigend gelösten praktisch-politischen und juristisch-philosophischen Herausforderungen zu finden, reich belohnt.