Joachim Rückert, Frankfurter Emeritus und früherer Professor für Neuere Rechtsgeschichte, Juristische Zeitgeschichte, Zivilrecht und Rechtsphilosophie, versammelt in diesem Band eine Auswahl seiner Beiträge zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus, die zwischen 1986 und 2017 erschienen sind. Diese folgen dem ursprünglich publizierten Wortlaut; lediglich den jüngsten Beitrag („Die NS-Jurisprudenz und ihre methodischen Kontinuitäten“) hat Rückert für diesen Band überarbeitet und erweitert. Zudem hat er ein instruktives Nachwort verfasst. Neue Erkenntnisse sind aus dem Buch jedoch kaum zu erwarten; sein Verdienst liegt vor allem darin, weit verstreute Texte an einer Stelle zu versammeln.
Der Band ist komplementär zu Rückerts ebenfalls bei Mohr Siebeck erschienenem Band „Abschiede vom Unrecht“ von 2015 zu lesen. Während sich dieser mit der Zeit nach 1945, vor allem mit der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland – mit Seitenblicken auf die DDR und die Diktaturbewältigung in Europa – und Kontinuitätsfragen beschäftigt, geht es in „Unrecht durch Recht“ um die Zeit der NS-Diktatur selbst. Rückerts neuester Band gehört zu einer ganzen Reihe wichtiger Sammelbände zur Rechtsgeschichte der NS-Zeit, die jeweils Beiträge aus der Feder eines Autors vereinen: etwa Michael Stolleis’ „Recht im Unrecht“ von 1994, Bernhard Diestelkamps „Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte“ von 2001 oder der 2016 herausgegebene Titel „Staatsrecht in Demokratie und Diktatur“ von Horst Dreier.
Die Bandbreite der in dem hier zu besprechenden Buch (erneut) abgedruckten Texte reicht dabei von Überlegungen über die Verwendung, Bedeutung und Geschichte des Begriffs ‚Drittes Reich‘ (erstmals 2007 publiziert), der – wie Rückert zu Recht feststellt – bis heute in erstaunlicher Naivität in der Öffentlichkeit und in fachwissenschaftlichen Publikationen verwendet wird, über die Behandlung einzelner Rechts- beziehungsweise Wissenschaftsbereiche wie etwa dem Rechtsbegriff der NS-Zeit oder der Privatrechtsgeschichte, bis hin zu Einzelbeispielen von widerständigen Juristen wie dem Württembergischen Staatspräsidenten Eugen Bolz oder dem Kreisauer Kreis.
Einleitend äußert sich Rückert „zum Profil der Rechtsgeschichte der NS-Zeit“ (S. 3), wobei er – ausgehend von der Rechtsentwicklung seit dem 19. Jahrhundert, die der Verfasser knapp skizziert – das Verhältnis von Ideologie und Recht im Nationalsozialismus darlegt und die Folgen der NS-Ideologie für das Recht untersucht. Äußerst knapp geht Rückert auch auf den Umbau von Recht und Justiz ein.
Weitere Abschnitte in dem Band beschäftigen sich mit „Das gesunde Volksempfinden – eine Erbschaft Savignys?“ (S. 40), bei seinem Erscheinen 1986 ein bahnbrechender und kontrovers diskutierter Beitrag, sowie mit der Verwaltung im Nationalsozialismus, ein Aspekt der NS-Geschichte, der bis heute verglichen etwa mit der Strafjustiz relativ wenig Aufmerksamkeit erfahren hat, obwohl wesentlich mehr Menschen mit der Verwaltung als mit den Gerichten in Kontakt kamen. Im letzten Beitrag des Buches, „Zwölf Jahre ‚Dienst am Recht‘“, legt Rückert ausgehend vom Nationalsozialismus übergreifend die Rolle des Rechts in Diktaturen im Allgemeinen dar und exemplifiziert dies dann anhand der Hallenser Rechtswissenschaft.
Lesenswert ist darüber hinaus das Nachwort, in dem Rückert zunächst die Wahl des Titels „Unrecht durch Recht“ erläutert und dabei gleichzeitig über die adäquate Sprechweise über das Recht der NS-Zeit reflektiert: Um es zu untersuchen, müsse man „sich aus gewissermaßen rechtsstaatlichen Terminologien von Recht und Unrecht befreien“ (S. 361), stattdessen sei es sinnvoller, von einem besonderen Umgang mit dem Recht im Nationalsozialismus zu sprechen. Insgesamt steht das Recht im Mittelpunkt der Beiträge, was dazu führt, das sich Rückert kaum zu den konkreten Folgen der Schaffung von Unrecht auf gesetzlichem Weg in der Rechtsanwendung äußert. Heute, wo in der zeithistorischen Forschung in zunehmendem Maße die Opfer im Mittelpunkt stehen, wirkt das wie aus der Zeit gefallen, ist aber trotzdem unabdingbar, um den Umbau des Weimarer Rechtsstaats in die Unrechtsdiktatur des Nationalsozialismus zu verstehen.
Neben einer knappen Begründung der Auswahl der Beiträge enthält das Nachwort Bemerkungen zur Forschungsgeschichte über die Rechtsgeschichte der NS-Zeit. Rückert äußert sich quasi als Zeitzeuge, denn er war – und ist – einer der wichtigsten Akteure in diesem Kontext, wobei er die eigene Rolle betont bescheiden darstellt. Die Widerstände, mit denen diejenigen konfrontiert waren, die sich in den 1960er und 1970er Jahren mit diesem Zeitabschnitt beschäftigten, deutet er nur an. Etwas ausführlicher geht der Verfasser auf den Kreis um Sten Gagner in München ein, in dem schon damals eine Auseinandersetzung mit der Rolle der deutschen Rechtswissenschaft im Nationalsozialismus möglich war und zu dessen Schülern neben Rückert auch Michael Stolleis zählt.
Der Titel „Unrecht durch Recht“ ist eine treffende Charakterisierung einer wesentlichen Eigenheit der NS-Zeit. Denn die nationalsozialistische Diktatur schuf „Unrecht in doppeltem Sinne: durch Mißbrauch [sic] der Rechtsfunktion und durch seine Inhalte. […] Ein Staat, der das Recht dazu gebraucht, auf breiter Front ungleiches und unfriedliches Unrecht zu schaffen bis hin zur systematischen Gewalterlaubnis und -rechtfertigung, verkehrt die Rechtsfunktion“ (S. 361). Denn Recht ziele auf „Gerechtigkeit und Frieden“ (S. 362); ob es Gerechtigkeit herstellen kann, steht dabei auch in demokratischen Zeiten auf einem anderen Blatt, Frieden garantiert es in einem Rechtsstaat auf jeden Fall. „Das Recht wäre eine der stabilsten Strukturen auch dafür, um derart böses Handeln zu hemmen. Entsprechend massiv wurde es umgekehrt benutzt und missbraucht – ungeheuerlich und lehrreich zugleich“ (S. 367). Davon erzählt Joachim Rückert in den hier versammelten Beiträgen meisterhaft.