In diesem Band fasst Ute Gerhard, 2004 emeritierte Professorin für Soziologie an der Goethe-Universität Frankfurt am Main, ihre Forschungen zu Gleichberechtigung aus feministischer Perspektive zusammen. Den für sie tiefgreifend politischen Themen, die nichts an Aktualität verloren haben, liegt eine interdisziplinäre Perspektive auf Recht als relationales Konzept zugrunde, das heißt Gleichberechtigung ist als „politischer“ und auch dynamischer Begriff zu sehen, deren Maßstab sich im Verhältnis zu anderen gesellschaftlichen Gruppen immer wieder ändert, um „ein für alle denkbares Maß an Freiheit und Gleichheit“ zu erreichen (S. 72). Dieses Recht sei also „immer wieder neu zu verhandeln, zu verteidigen und zu erwerben“ (S. 7), ja das „utopische Verlangen nach Gerechtigkeit ist ein Grundbedürfnis menschlicher Existenz“ (S. 10).
Im ersten Abschnitt „Frauenbewegung und Recht“ sind Beiträge versammelt, die sich spezifisch mit den feministischen Bewegungen des späteren 20. Jahrhunderts beschäftigen. Hier zeichnet Gerhard die Forderungen der westdeutschen Frauenbewegung seit den 1970er Jahren nach, stellt sie der ostdeutschen gegenüber und fragt, ob am Beginn des 21. Jahrhunderts von einem „neuen Feminismus“ gesprochen werden könne. Sie stellt die Etablierung der Geschlechterforschung (gender studies) vor und diskutiert die Krise des theoretischen Feminismus ab den 1990er Jahren als Folge postmoderner Ansätze sowie die neuesten öffentlichen Angriffe auf Geschlechtertheorien und die Problematik bestehender Ungleichheit trotz Gleichstellungspolitik. Die internationalen feministischen Diskurse und Konzepte im 20. Jahrhundert erörtert Gerhard insbesondere unter dem in der Geschlechterforschung der 1990er Jahre vieldiskutierten Paradigma „Gleichheit und/oder Differenz“, dem „Paradox, auf dem Recht auf Gleichheit und gleichzeitig auf der Berücksichtigung und Anerkennung von Differenzen zu bestehen“ (S. 90). Die Auseinandersetzung mit Frauenrechten im Kontext der Menschenrechtsdebatten ab 1948, im Besonderen die internationale Frauenrechtskonvention CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women) und Frauenrechte im Islam, sowie die Mobilisierung für „Frauenrechte als Menschenrechte“ runden diesen ersten Abschnitt ab.
Eine historische Perspektive nimmt der zweite Abschnitt des Bandes ein. Für Gerhard ist die entscheidende historische Zäsur die Französische Revolution, die den Beginn der Geschichte einer feministischen Rechtskritik ausmacht. Dementsprechend räumt sie in einem grundsätzlich nützlichen Überblick zum europäischen Privatrecht des 19. Jahrhunderts aus der Sicht der Frauenrechte Olympe de Gouges’ und Mary Wollstonecrafts Forderungen nach Rechtsgleichheit einen besonderen Stellenwert ein. De Gouges sieht sie vor allem als Repräsentantin des Argumentierens auf der Basis von Gleichheit (S. 144), weniger, wie Wollstonecraft, von Geschlechterdifferenz. Ihr Befund widerspricht zum Teil allerdings dem mancher Historiker_innen, etwa jenem von Gisela Bock in „Geschlechtergeschichten der Neuzeit. Ideen, Politik, Praxis“ (2014). Der Überblick zum Rechtsstatus von Frauen im europäischen Privatrecht kann aufgrund der Forschungslage nicht alle Rechtsräume in gleicher Ausführlichkeit erfassen, bedauerlich ist aber doch, dass das österreichische ABGB (Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch) im resümierenden Rechtsvergleich nicht mehr thematisiert wird, trotz seiner interessanten Folgen für das kommunale und Landtagswahlrecht für Frauen in Österreich ab der Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Thesen am Ende dieses Beitrags über die frühe oder späte Durchsetzung des Frauenwahlrechts in europäischen Staaten berücksichtigen leider nicht wesentliche, ab 2000 erschienene Fachliteratur zu dem Thema. Ein ähnlicher Befund gilt auch dem Folgebeitrag über den Vergleich der deutschen und englischen Frauenwahlrechtsbewegungen. Der abschließende Beitrag des zweiten Abschnittes widmet sich wieder Gegenwartsproblemen der Gleichstellungspolitik. Gerhard präsentiert hier einen Überblick der Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Union anhand der Richtlinien und Verträge, der Urteile des Europäischen Gerichtshofes und der Akteur_innen, diskutiert aber auch kritisch Fragen der demokratischen Legitimation und einer europäischen citizenship im Sinne aktiver Staatsbürgerschaft.
Der letzte Abschnitt wendet sich zuerst Gerhards Lehrfach der Soziologie zu und zeichnet die feministischen Ansätze in dieser Disziplin seit der Mitte des 19. Jahrhunderts nach, von Jeanne d’Héricourt über Alice Salomon und vielen anderen bis Viola Klein. Ein besonderes Anliegen Gerhards – das der Kritik der Ungleichheiten im Ehe- und Familienrecht – ist Thema eines weiteren Beitrags zu neuen Familienregimen und einer neuen „Geschlechter(un)ordnung“. Zuletzt nimmt sie sich eines aktuellen Forschungsfeldes – der Care-Arbeit als „Konzept fürsorglicher Praxis“ – an, und damit eines zentralen feministischen Anliegens, das an frühere „Lohn für Hausarbeit“-Debatten anknüpft.
Wenn auch die Beiträge nicht immer auf den neuesten Forschungsstand gebracht wurden und die Stärke des Bandes mehr in den zeitgenössischen als historischen Studien liegt, hat Gerhard ihr wesentliches Ziel sicher erreicht, nämlich rechtsskeptischen Leser_innen, für die, wie sie schreibt, das Recht als „Ausdruck gesellschaftlicher Kompromisse“ und „Machtverhältnisse“ (S. 11) vielfach diskreditiert sei, von dessen Bedeutung für die Herstellung von Gleichheit im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit zu überzeugen. Weiterhin ganz aktuell, gerade angesichts der politischen Entwicklungen der Gegenwart, bleibt Gerhards bereits in ihrer früheren Forschung niedergelegtes Statement, dass Gleichheit „nicht Angleichung, etwa an die Mannesstellung,“ meine oder die „Identität der Rechtsgleichheit Begehrenden“ voraussetze: „Vielmehr geht es darum, gerade weil die Menschen verschieden sind, sich im Vergleich der Lebenslagen und Befähigungen über die gerechten Maßstäbe oder wesentlichen Hinsichten der Gleichberechtigung zu verständigen und diese in positives Recht zu übersetzen“ (S. 353).