Löhnig, Martin: Neue Zeiten – Altes Recht. Die Anwendung von NS-Gesetzen durch deutsche Gerichte nach 1945, 124 S., De Gruyter Oldenbourg, Berlin u. a. 2017.
Betrachtet man den Titel „Neue Zeiten – Altes Recht. Die Anwendung von NS-Gesetzen durch deutsche Gerichte nach 1945“, erwartet man in der Regel Aspekte wie die Auswirkungen eines entarteten Rechts oder „Lehren aus der Rechtsperversion im Nationalsozialismus“ (Bernd Rüthers). Darum geht es aber in der Veröffentlichung des Juristen Martin Löhnig nicht. Vielmehr behandelt er drei Themenfelder aus dem Zivilrecht: das Ehescheidungsrecht, die Ehelichkeitsanfechtung durch den Staatsanwalt und den Kündigungsschutz. Zu berücksichtigen ist, dass Löhnig maßgeblich am DFG-Forschungsprojekt „Entnazifizierung nationalsozialistischen Rechts“ beteiligt war und darüber hinaus 2010 seine Arbeit „Die Justiz als Gesetzgeber. Zur Anwendung nationalsozialistischen Rechts in der Nachkriegszeit“ publiziert hat, die verdeutlicht, in welchem Maße Rechtsnormen des NS-Regimes – hier primär zum „Wesen der Ehe“ – nach 1945 relevant waren. Vergleicht man die Studien, entsteht der Eindruck, dass wesentliche Teile des publizierten Buches zum Ehe- und Familienrecht vom Verfasser entsprechend gekürzt und in die neue Studie übernommen wurden.
Dessen ungeachtet konstatiert der Verfasser in der Einleitung treffend, dass der NS-Staat gerade in ideologisch sensiblen Feldern gesetzgeberisch tätig gewesen sei, etwa im Familienrecht, das eng mit der nationalsozialistischen Rassenideologie verbunden war. So wurden 1938 in das neue „Ehegesetz für das Großdeutsche Reich“ zahlreiche rasse- und bevölkerungspolitisch motivierte Regelungen aufgenommen. Aber diese Bestimmungen des Ehegesetzes hatten auch nach 1945 noch Geltung, „denn das von den Alliierten 1946 verkündete neue Ehegesetz war nichts weniger als das NS-Ehegesetz, aus dem einige ganz offensichtlich rassistische Normen getilgt worden waren“ (S. 9). Fast zwangsläufig stellt sich die Frage, wie die Richter nach dem Zusammenbruch des Unrechtsregimes mit der Ausgangskonstellation respektive mit den Normen umgegangen sind. Vor diesem Hintergrund richtet sich das Hauptaugenmerk des Verfassers auf den Umgang der Gerichte – Obergerichte wie auch erstinstanzliche Gerichte – mit der schwierigen Situation.
Löhnigs Intentionen spiegeln sich in der Gliederung wider, angefangen von der Judikatur von Gerichten der westlichen Besatzungszonen über den Weg in die bundesdeutsche „Versorgungsehe“ bis zur Judikatur von Gerichten der Sowjetischen Besatzungszone. Zahlreiche Gerichtsakten und rechtspraktische Einzelfälle aus der Zeit von 1945 bis 1949 wurden ausgewertet, um den Prozess der Neuorientierung am Handeln von Einzelpersonen exemplarisch zu belegen. So ist der Hinweis aufschlussreich, dass die in der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsprechung verwirklichte faktische Abschaffung der Zerrüttungsscheidung sich als Mittel der gesellschaftlichen Rückkehr zur Hausfrauenehe mit einer klaren Rollenzuweisung an Mann und Frau erwies. „Diese Rechtsprechung wurde schließlich Gesetz: Das Familienrechtsänderungsgesetz 1961 veränderte § 48 EheG zum 1. Januar 1962, indem es selbst eine Wertung vornahm“ (S. 37). Demgegenüber erschien es in Ostdeutschland als ein Verstoß gegen die Menschenwürde der Frau, eine Ehe aufrechtzuerhalten, damit die Frau lebenslang versorgt sei. Insoweit war, wie der Autor konstatiert, die zügige Ehescheidung „ein Instrument des gesellschaftlichen Umbaus in der DDR hin zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit und Berufstätigkeit beider Ehegatten, die der Gleichberechtigung ebenso diente, wie der Nutzung der weiblichen Arbeitskraft für den wirtschaftlichen Neuaufbau und der Schwächung des Familienverbands“ (S. 55).
Während im ersten Schwerpunkt ein Vergleich zwischen der Judikatur von Gerichten in den westlichen Besatzungszonen respektive in der sowjetischen Besatzungszone dominiert, werden im zweiten Teil die Rechtsentwicklungen bei der Ehelichkeitsanfechtung durch den Staatsanwalt für die amerikanische, französische und sowjetische Besatzungszone verglichen. Es wird deutlich, dass der Umgang mit § 1595 a BGB – Paragraf zur „Geltendmachung der Unehelichkeit eines Kindes“ – nach 1945 uneinheitlich war. Erst nach und nach konnte „auf der Ebene der einzelnen Besatzungszonen durch Absprachen und entsprechende Anweisungen […] Einheitlichkeit“ (S. 93) hergestellt werden. Allerdings unterschied sich die Anwendung des § 1595 a BGB in den einzelnen Zonen noch erheblich.
Dass im Bereich „Kündigungsschutz“ und überhaupt im Arbeitsrecht während der NS-Zeit eine starke Gesetzgebungstätigkeit vorhanden war, ist unbestritten. Zweifellos bot sich gerade hier die Umsetzung der nationalsozialistischen Volkgemeinschaftsideologie, beispielsweise die Verzahnung zwischen „Betriebsführer“ und „Gefolgschaft“, an. Zu nennen sind hier insbesondere das 1934 verabschiedete „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ und die „Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels“ aus dem Jahre 1939.
Insgesamt verdeutlicht Löhnig mit seiner Arbeit, dass vor allem die erstinstanzlichen Gerichte nach 1945 vor schwierigen Aufgaben standen. Sie verfügten weder über gesellschaftliche Wertvorstellungen noch über neue „Auslegungshilfen, an denen man sich bei der Ausfüllung normativer Tatbestandsmerkmale oder der Schließung der durch Aufhebungsgesetze entstandenen Lücken hätte orientieren können“ (S. 110). Gerade dieser Vorgang des Konstituierens neuer Wert- und Normalitätsmaßstäbe im Bereich des Familien- und Arbeitsrechts sollte mit der vorliegenden Studie beleuchtet werden. Kritisch ist allerdings anzumerken, dass es dem Verfasser nicht darum geht, aufzuzeigen, wie sich der Justizapparat nach 1945 wieder konstituiert hat, auch nicht um die Funktion einer Justiz in einer Übergangsphase oder um die Rolle von Gerichtspersonen, die selbst im Unrechtsregime involviert waren. Umso wichtiger wäre an etlichen Stellen eine stärkere Berücksichtigung des zeithistorischen Kontextes und der Kontinuitätsfrage gewesen.