Kößler, Reinhart/Melber, Henning: Völkermord – und was dann? Die Politik deutsch‐namibischer Vergangenheitsbearbeitung, 176 S., Brandes & Apsel, Frankfurt a. M. 2017.
Jahrelang verweigerte sich die Bundesregierung den Forderungen der Ovaherero und Nama nach einer Anerkennung des Genozids, nach Entschuldigung und Entschädigung. Als sich 2004 die damalige Entwicklungsministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul in Namibia für die Verbrechen, „die man heute als Völkermord bezeichnen würde“, entschuldigte, wurde dies seitens der Regierung schnellstens als private Äußerung abgetan. Die politische Auseinandersetzung mit der deutschen Kolonialgeschichte wurde in den nachfolgenden Jahren vermieden und die Bezeichnung „Völkermord“ galt als Tabu. Erst als die Bundesregierung im Jahr 2015 den Genozid an den Armeniern und Armenierinnen anerkannte, fand der Begriff „Völkermord“ auch für die Ovaherero und Nama in einer Regierungspressekonferenz Anwendung. Bislang ist jedoch noch offen, welche Konsequenzen aus dieser erinnerungspolitischen Zäsur resultieren werden.
Hier setzt die konzentrierte Analyse „Völkermord – und was dann? Die Politik deutsch-namibischer Vergangenheitsbearbeitung“ an, die von den beiden Namibia-Experten Reinhart Kößler und Henning Melber aus aktuellem Anlass veröffentlicht wurde. Wer sich einen profunden Überblick über die aktuellen Diskurse und ihre historischen Wurzeln verschaffen möchte, dem ist die Lektüre sehr zu empfehlen.
Die beiden Autoren leisten Erstaunliches: Die wechselvolle und komplexe Entwicklung der deutsch-namibischen Erinnerungspolitik ist das Kernthema des Buches, doch darüber hinaus stellen sich die Autoren der Aufgabe, die aktuellen Tendenzen der „Verharmlosung und Leugnung des Völkermordes“ (S. 12) zu widerlegen. Anregend und konstruktiv ist zudem der abschließende Teil der Publikation, in dem anhand konkreter erinnerungspolitischer und -kultureller Praxisbeispiele bisherige Versäumnisse, Initiativen und Chancen dargelegt werden.
Kößler und Melber gelingt es eingangs, die historischen Ereignisse knapp zu skizzieren und zugleich die Forschungslandschaft überblicksartig vorzustellen. Dabei rekurrieren die beiden Autoren vor allem auf den bis 2004 erreichten Forschungsstand – auch um die Diskrepanz zwischen den seit Langem evidenten Forschungsergebnissen und den fehlenden politischen Konsequenzen aufzuzeigen.
Die zentrale Leistung des Buches besteht jedoch darin, die komplexe erinnerungspolitische Kontroverse in historischer und transnationaler Perspektive aufzufächern. Den Autoren gelingt es, sowohl komplexe Diskursstränge als auch konkrete erinnerungspolitische Interessen aufzuzeigen.
Im Fokus steht dabei die Entwicklung der deutschen Parteien- und Regierungspositionen zu den Themenkomplexen Anerkennung, Entschuldigung, Restitution und Entschädigung. Kenntnisreich rekonstruieren die Autoren, mit welchen Argumentationsmustern sich deutsche Politiker immer wieder der Verantwortung gegenüber den Opfern der deutschen Kolonialherrschaft entzogen und bis heute entziehen. Dabei wird nicht nur die Haltung des CDU-Politikers Ruprecht Polenz, der seit 2015 Vertreter der Bundesregierung im Dialog über den Völkermord ist, dargelegt, sondern etwa auch die lavierende Position des Grünen-Politikers Joschka Fischer. Die Ausführungen sind auch deshalb besonders lesenswert, weil die Autoren dezidierte Kenner der erinnerungspolitischen Rahmenbedingungen in Namibia sind und – vor allem in Hinblick auf die Klagemöglichkeit nach dem Alien Tort Claims Act in den USA – immer wieder die internationale juristische Dimension der Auseinandersetzung aufzeigen. Dies gilt auch für jenes Teilkapitel, in dem die Wechselwirkungen zwischen der 2015 erfolgten Verabschiedung einer Bundestagsresolution zum Völkermord an den Armeniern und Armenierinnen und der Anerkennung des Genozids an den Ovaherero und Nama aufgezeigt wird (S. 70–74). Das Buch kann gerade in diesen Passagen auch als erinnerungspolitische Fallstudie gelesen werden, die über den eigentlichen Gegenstand hinausreicht und damit für ein erheblich breiteres Lesepublikum gewinnbringende Erkenntnisse bereithält.
Die Autoren liefern dabei keine distanzierte Analyse der deutsch-namibischen Erinnerungspolitik, sondern positionieren sich als Akteure und Aktivisten, die mit ihrer Veröffentlichung einen Beitrag zur Aufarbeitung der kolonialen Vergangenheit leisten. Darauf verweist auch das ausführliche Vorwort von Wieczorek-Zeul und das akademische Netzwerk, innerhalb dessen sich die beiden Autoren verorten. Folgerichtig wird die Publikation als „Intervention“ (S. 7, 10) verstanden. Die Autoren legen ihre eigene akademische und erinnerungspolitische Position darin offen.
Auch in den letzten beiden Kapiteln wird dies deutlich. In einem eigenen, kurzen Kapitel (S. 94–113) setzen sich Kößler und Melber mit jenen Akteuren auseinander, die um das Jahr 2015 aus ganz unterschiedlichen Interessen einer Verharmlosung und Leugnung des Völkermordes anstrebten. Die Schlussfolgerung, dass eine „Geschichtskittung weiterhin auch aus dem Kern der deutschen Gesellschaft heraus [...] betrieben wird“ (S. 94), stimmt gerade vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bundestagswahl 2017 bedenklich. Im abschließenden Kapitel stellen die beiden Autoren zahlreiche Initiativen und Ansätze vor, die revisionistischen Positionen vehement entgegentreten. Unter der Kapitelüberschrift „Völkerverständigung als Dekolonisation“ (S. 114–145) präsentieren die Autoren theoretische Überlegungen, aber auch konkrete Vorschläge für den politischen und zivilgesellschaftlichen Umgang mit den kolonialen Verbrechen. Sie reichen von politischen Überlegungen, wie eine „adäquate deutsche Entschuldigung“ (S. 114) ausfallen könnte, bis hin zu der Kontroverse um Straßenumbenennungen. Hier zeigt sich besonders deutlich, dass das Buch dem Anspruch gerecht wird, „konstruktive Neuansätze im postkolonialen und transnationalen Verhältnis zwischen Deutschland und Namibia“ (ebd.) aufzuzeigen.
Ein formales Missgeschick ist offenbar beim Lektorat des Buches geschehen: Leider stimmen die Seitenangaben des Inhaltsverzeichnisses nicht mit dem Fließtext überein. Doch dies betrifft lediglich Formalitäten und schmälern den Wert des Werkes nicht im Geringsten.