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Einzelrezension

Freiheit und Blasphemie


Abstract

Freedom and Blasphemy

Keywords: Review, Saint Victor, Jacques de, 2017, Religionsfreiheit, Blasphemie, Meinungsfreiheit

How to Cite:

Hildmann, P., (2019) “Freiheit und Blasphemie”, Neue Politische Literatur 64(1). doi: https://doi.org/10.1007/s42520-018-0008-3

Rights:

© The Author(s) 2019 under CC BY International 4.0

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Published on
2019-07-01

Saint Victor, Jacques de: Blasphemie. Geschichte eines „imaginären Verbrechens“, 138 S., Hamburger Edition, Hamburg 2017 (franz. 2016).

Mit seinem 2016 in Paris erschienenen und nun auf Deutsch vorliegenden Essay hat der französische Rechtshistoriker Jacques de Saint Victor ein kämpferisches Plädoyer für Blasphemiefreiheit und gegen Sonderrechte zum Schutz muslimischer Empfindlichkeiten vorgelegt.

Ausgangspunkt bilden die islamistisch motivierten Terroranschläge des Jahres 2015 in Frankreich, insbesondere auf die Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“. Diese hemmungslosen Gewaltakte zur Verteidigung einer vermeintlich beleidigten Religion stellen für Saint Victor den blutigen Höhepunkt eines Prozesses der Einschüchterung des Denkens dar, dem ein spielerisches Aufbegehren gegen jedes Verbot – „ob von Gott, den Mächtigen oder den Schulmeistern“ (S. 10) – über mehr als zwei Jahrhunderte hinweg selbstverständlich war. In den Debatten, die auf die Terrorakte gefolgt seien, habe paradoxerweise die Diskussion um eine strafrechtliche Ahndung der Blasphemie im Namen des „Respekts vor den innersten Überzeugungen“ wie eine „Moorleiche aus den Sümpfen einer […] längst überwunden geglaubten Vergangenheit“ (ebd.) den öffentlichen Raum zurückerobert. Diese anachronistisch aufkeimende Forderung stelle die westlichen Demokratien mit ihren grundlegenden Prinzipien der Rede‑, Meinungs- und Pressefreiheit gegenwärtig vor eine ihrer größten Herausforderungen.

Mit dem Ziel, „einen Rahmen zur politisch-rechtlichen Interpretation der Blasphemie“ (S. 13) heute zu erstellen, holt der Autor im Folgenden zu einem Exkurs in die wechselvolle Geschichte der Blasphemie aus. Er setzt beim alttestamentarischen Verbot der Gotteslästerung ein, das sich nicht nur als geeignete Kriegswaffe gegen Heiden, sondern auch „als zweischneidiges Schwert“ (S. 18) im Kampf der verschiedenen Monotheismen untereinander entpuppt habe. Eine entscheidende Wegmarke verortet er im 13. Jahrhundert mit der Herstellung einer Verbindung zwischen der Verfolgung der Blasphemie und der Sanktionierung jedes abweichenden Verhaltens, „das geeignet schien, die königliche Obrigkeit zu beleidigen“ (S. 25). Ab dem 15. Jahrhundert habe diese politische Dimension der „Vereinnahmung des Göttlichen durch die Macht der Krone“ (S. 37) eine langlebige „Kultur der Blasphemie“ (S. 27) begründet. Diese sei erst 1791 im Zuge der Aufklärung mit der Erkenntnis an ein vorläufiges Ende gekommen, dass es sich bei der Gotteslästerung ihrem ganzen Wesen nach um „ein fiktives Vergehen, ein Verbrechen ohne Opfer“ (S. 52) handele, was in Frankreich zumindest vorübergehend eine „Abschaffung des Blasphemiedelikts“ (S. 59) zur Folge hatte. Über die Hintertür des Delikts eines „Verstoßes gegen die öffentliche und religiöse Moral“ (S. 62) habe die „Moorleiche“ allerdings 1819 erneut die Bühne betreten und sei zu einem beliebten Instrument staatlicher Inquisition mutiert, ehe die Errichtung des weltweit offensten Systems von Freiheitsrechten auch diesem Delikt 1881 endgültig ein Ende bereitet habe. „Das neue System fixierte für nahezu ein Jahrhundert die wesentlichen Grundsätze in Sachen Meinungsfreiheit, vor allem auf dem Gebiet der Religion“ (S. 81), und mutete insbesondere den Katholiken zu Beginn des 20. Jahrhunderts Repressalien zu, „die weit über ein einfaches Glaubensmobbing hinausgingen“ (S. 86). Mit der Zeit sei diese Welle des Antiklerikalismus aber verebbt und habe einem „friedvollen Gleichgewicht“ (S. 91) zwischen dem Politischen und Religiösen Platz gemacht.

Erst das Pleven-Gesetz von 1972 habe dieses wieder ins Wanken und die Blasphemie erneut auf die Bühne gebracht. Frankreich habe mit diesem Gesetz in übereifriger Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung den neuen Straftatbestand der Aufforderung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegenüber Einzelnen „aufgrund ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu […] einer bestimmten Religion“ (S. 91) eingeführt. Damit sei die Türe für eine Rückkehr zur Kriminalisierung der Blasphemie wieder weit geöffnet worden und insbesondere die islamistischen Bewegungen, aber auch gemäßigte Islamverbände hätten sich zu den emsigsten Anwälten im Kampf gegen die Blasphemie entwickelt.

Mit dem „Schlüsseljahr“ (S. 100) 2004 begann für den Autor dann eine fatale Kettenreaktion. Am Beginn standen die islamistisch motivierte Ermordung des Regisseurs Theo van Gogh und der Streit um diverse Veröffentlichungen von Mohammed-Karikaturen, der über diverse Wellen der Entrüstung über die „zügellose Meinungsfreiheit“ als „heimtückische Waffe des Westens, um zum ‚Rassen- und Religionshass‘ aufzurufen“ (S. 103), zwar auf juristischer Ebene zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden worden sei. Unter Berufung auf das neu aufkommende Schlagwort „Islamophobie“ (S. 104) habe sich im politischen und philosophischen Diskurs aber faktisch ein Sonderrecht zum Schutz muslimischer Empfindlichkeiten durchgesetzt. Angesichts dieser Entwicklung halte die Blasphemie heute für die Republik Frankreich drei mögliche Fallen bereit, die dazu führen würden, das hohe Gut der Meinungsfreiheit zu revidieren: Die erste wäre, sich an einen starren Laizismus zu klammern und nicht mehr die Freiheit, blasphemisch zu sein, sondern ein „Recht auf Blasphemie“ (S. 108) einzufordern. Die zweite wäre, auf die „offene Gesellschaft“ zu verzichten, eine „Rückkehr zu den Grundwerten der christlichen Gesellschaft“ (S. 109) und ein generelles Verbot der Blasphemie anzumahnen. Die dritte wäre, Abstriche am Ausmaß der „republikanischen Forderungen“ (S. 111) zu machen, um gemäßigte Muslime nicht in die Arme der Fundamentalisten zu treiben. Letzteres käme einer „Abschaffung der Meinungsfreiheit“ (S. 122) und einer Rückkehr zur Kriminalisierung der Blasphemie im Zuge eines erpresserischen Sonderrechts zum Schutz muslimischer Empfindlichkeiten gleich.

Um in keine dieser Fallen zu tappen, fordert Saint Victor deshalb zu einer Stärkung der säkularen liberalen Gesellschaft auf. Der Westen habe nichts dabei zu gewinnen, wenn er sich zur Geisel religiöser Empfindlichkeiten mache. Er müsse das Niveau religiöser Forderungen auf ein vernünftiges Maß zurückschrauben. Dies sei letztlich auch im Sinne der Gläubigen, denen man ansonsten eine sukzessive Annäherung an die „Prinzipien der Laizität“ verbaue und sie zu „Gefangenen einer essentialistischen Sicht ihrer Religion“ (S. 125) degradiere. Man mag dem Autor in der Radikalität seiner Argumentation nicht bis zu diesem Punkt folgen. Wenn am Ende aber wenigstens die Erkenntnis Voltaires stünde, „dass man die Gottheit ehren müsse, sie aber niemals rächen dürfe“ (S. 48), wäre schon viel erreicht.