Uwe-Jens Heuer (Hrsg.): Die Rechtsordnung der DDR. Anspruch und Wirklichkeit. 629 S., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995.

 

Eine starke Strömung in der öffentlichen Diskussion belegt die ehemalige DDR mit dem Verdikt des "Unrechtsstaates". Das Ziel der Herausgeber und Autoren dieses Sammelwerks - alles ehemalige DDR-Juristen - besteht darin, gegen diese Delegitimierung der DDR vorzugehen. Während sie ostdeutschen Lesern helfen wollen, "ihre eigenen Erfahrungen theoretisch zu verarbeiten", soll den Westdeutschen "ein Verständnis für das Anliegen des DDR-Rechts, für seine Spezifik, auch für die Wurzeln von Fehlentwickungen, Deformationen nahegebracht werden" (S.21). Dabei geht Heuer - und wahrscheinlich die Mehrzahl seiner Mitstreiter - von der grundsätzlichen Reformfähigkeit des DDR-Sozialismus aus, und er bedauert, daß die Möglichkeiten in dieser Richtung nicht genutzt wurden. Dieses auf der letzten Seite des Buches abgelegte Bekenntnis bildet den Schlüssel für die Tendenz, in der die meisten Beiträge geschrieben sind: Die Rechtsordnung der DDR wird in ihren Grundzügen als erhaltenswert betrachtet, wenngleich kritische Einwände durchaus artikuliert werden.

Dies erklärt auch die Sichtweise des ersten, von Heuer unter Mitarbeit von Ekkehard Lieberam verfaßten Kapitels, das den historischen Rahmen absteckt und das Rechtsverständnis in der DDR zu charakterisieren sucht. Die Jahre von 1945 bis 1948 gelten als "antifaschistisch-demokratische" Vorgeschichte. Die höchst problematischen Züge einzelner Entwicklungen bleiben unterbelichtet: So werden etwa die faktische Ausschaltung der Opposition durch die Blockpolitik, die Aufhebung der Gewaltenteilung in den Länderverfassungen und die Wahlen zum dritten Volkskongreß nach Einheitslisten keineswegs als Abweichungen von rechtsstaatlich-demokratischen Gepflogenheiten dargestellt. Die weitere Entwicklung zu einem "neuen Demokratietyp" (S.42) sei von der Sowjetunion verhindert worden, die nach Ausbruch des Konflikts mit Jugoslawien einen eigenständigen, demokratischen Weg zum Sozialismus verhindert habe. Das Recht der DDR bezeichnet Heuer als "Recht einer sozialistischen Gestaltungs- und Erziehungsdiktatur" (S.57), das von der Partei konzipiert, vom Staat gesetzt und vom Volk verstanden und akzeptiert worden sei. Damit soll zum einen zum Ausdruck gebracht werden, daß mit Hilfe des Rechts die Gesellschaft gestaltet, ja verändert werden sollte; zum anderen räumt Heuer ein, "daß es gerade auf dem Gebiet der unmittelbaren politischen Mitwirkung [...] sehr große Defizite gab" (S.68). Dennoch betrachtet er "die weitgehende Überwindung der Rechtsfremdheit des Volkes" als eines der wichtigsten positiven Ergebnisse der DDR-Rechtsentwicklung (S.74): angesichts der mangelnden Partizipationsmöglichkeiten an der Gesetzgebung und dem im Vergleich zur Bundesrepublik alles andere als selbstverständlichen Umgang mit Recht und Justiz im Alltag eine sehr kühne Behauptung. Am Ende bleibt nur die weithin gepriesene Verständlichkeit des DDR-Rechts: Aber wiegt dies die - auch von Heuer eingestandene - mangelnde Rechtsstaatlichkeit der DDR auf?

Die weiteren Kapitel befassen sich mit einzelnen Zweigen des DDR-Rechts: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bodenrecht, Familienrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht werden ebenso thematisiert wie Zivilrecht und Zivilprozeßrecht. Den Abschluß bildet eine Abhandlung von Detlef Joseph zu der Thematik "SED und Rechtswissenschaft". Bedauerlich ist, daß kein Beitrag zum Verfassungsrecht vorliegt - nach Aussage des Herausgebers versagte der einschlägige Experte Karl-Heinz Schöneburg seine Mitwirkung einen Monat vor Manuskriptabgabe.

Allen Kapiteln gemeinsam ist die historische Vorgehensweise, die verdeutlicht, daß in der SBZ an die vor 1933 existierende Rechtsordnung angeknüpft wurde, diese aber im Zuge des von oben forcierten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Wandels erheblichen Transformationsprozessen unterworfen war. Da die Autoren sich indes auf die Analyse der normativen Ebene beschränken und sich im wesentlichen auf Gesetzestexte, Lehrbücher und (DDR-)Fachliteratur stützen, können sie die Hintergründe für die vorgenommenen Änderungen kaum verdeutlichen, obwohl die mittlerweile zugänglichen Archivalien in diesem Zusammenhang sicher aufschlußreich wären. Da Primärquellen aus den einschlägigen Archiven und Gerichtsakten nicht benutzt werden, kann zudem eher der "Anspruch" als die "Wirklichkeit" der Rechtsordnung dargelegt werden. Das Werk ist somit für denjenigen, der sich über einzelne Rechtsnormen und deren Entwicklung informieren will, sehr nützlich; die für eine Rechtsordnung nicht minder wichtige Praxis der Rechtsprechung kommt hingegen zu kurz.

Die Beiträge unterscheiden sich vor allem in dem Grad der "Parteilichkeit" der einzelnen Verfasser. Exemplarisch können hier die Ausführungen von Erich Buchholz zum Strafrecht und die von Horst Luther zum Strafprozeßrecht einander gegenübergestellt werden. Buchholz äußert sich nur selten kritisch über die DDR-Strafgesetze; er neigt vielmehr dazu, die Strafnormen und deren Anwendung auf eine bereits zu DDR-Zeiten übliche Weise zu rechtfertigen. Dazu wird bei Wirtschaftsstrafgesetzen auf die Zerreißung der wirtschaftlichen Einheit Deutschlands verwiesen, die "einen besonderen strafrechtlichen Schutz der Wirtschaft" verlangt habe (S.285); für die Einführung und Anwendung anderer politischer Strafnormen müssen der Kalte Krieg und die Politik der Bundesrepublik (Nicht-Anerkennung der DDR-Staatsbürgerschaft) herhalten. Ganz anders hingegen Luther, der die Entwicklung des Strafprozeßrechts unter anderem im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten analysiert und zu folgendem Ergebnis gelangt: "Im politischen Strafrecht wurde ein restrikitves Prozeßrecht praktiziert, das einer übersteigerten Sicherheitsdoktrin des Staates entsprach." (S.391) Dies zeigt, daß DDR-Juristen das Recht des untergegangenen deutschen Staates nicht notwendigerweise aus einem apologetischen Blickwinkel sehen müssen. Daß es ihnen schwer fällt, Distanz zu ihrem Untersuchungsgegenstand zu gewinnen, ist zwar verständlich; für fruchtbare Analysen ist Distanz jedoch unumgänglich.

 

Potsdam, Hermann Wentker

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