Zimmerer, Jürgen: Deutsche Herrschaft über Afrikaner. Staatlicher Machtanspruch und Wirklichkeit im kolonialen Namibia, 329 S., LIT, Münster u. a. 2001.

Vor einem Jahrhundert – 1904 – schlug das Deutsche Reich den Aufstand der Herero in seiner Kolonie Südwestafrika mit einem Ausmaß an Kriegsgewalt nieder, das zu jener Zeit in anderen Europäer Kolonien durchaus Parallelen kannte, wobei die weißen Herren jedoch selten so unverblümt die Ausrottung eines ganzen Volkes proklamierten wie der kommandierende Generalleutnant Lothar von Trotha, und nicht nur er allein. Generalstab und Reichsregierung mussten von Berlin aus der „radikalen Forderung nach dem Völkermord“ (S. 35) die Spitze abbrechen.

Zimmerers an der Universität Freiburg i. Br. von Wolfgang Reinhard betreute Dissertation wurde angeregt durch das Studium des Verfassers in Oxford, wo Terence O. Ranger („Revolt in Southern Rhodesia 1896–7“, 1967) und andere Dozenten sein Interesse auf dieses Thema lenkten. Zimmerer setzt die Serie kritischer Studien deutscher Historiker zur Geschichte des heutigen Namibia fort, die 1966 in der DDR mit Horst Drechslers „Südwestafrika unter deutscher Kolonialherrschaft“ und 1968 in der Bundesrepublik mit Helmut Bleys „Kolonialherrschaft und Sozialstruktur in Deutsch-Südwestafrika“ begann. Damals trennte auch auf diesem akademischen Feld eine schwer passierbare Mauer die beiden deutschen Staaten; die Akten des kaiserlichen Reichskolonialamtes lagerten in Potsdam, und in Namibia selbst regierte das Südafrika der Apartheid, das Kritiker aus dem Westen ungern – und aus dem Osten schon gar nicht – ins Land ließ. Jetzt stehen die Tore aller relevanten Archive offen, und Zimmerer hat diese Chance detailliert und erfolgreich genutzt. Wir sehen jetzt nicht mehr nur die großen Linien der politischen Vorstellungen und des Verlaufs der Haupt- und Staatsaktionen, sondern die alltägliche Praxis des Verwaltens, des Regierens und der Rechtsprechung vor uns ausgebreitet. Siehe da: es ist eine zwischen Rassendünkel und elementarer Anständigkeit schwankende, schillernde Praxis. Das ist keine Sensation. Das Deutsche Reich Wilhelms II. war ein Obrigkeitsstaat, dessen Offiziere und Beamte sich auch in Europa für etwas Besseres hielten und von den Untertanen (Heinrich Mann hat es uns literarisch überliefert) Unterwürfigkeit erwarten durften, in dem es aber gleichzeitig einen frei gewählten, debattierfreudigen Reichstag gab und man an die Legende glauben wollte, schon unter Friedrich dem Großen hätte das Kammergericht zu Berlin dem König seine Grenzen aufgezeigt. In Namibia behandelte die Obrigkeit ihre schwarzen Untertanen grundsätzlich als unmündige Minderwertige (und nach den Aufständen von 1904/05, die ihr momentan einen Schreck eingejagt hatten, besonders brutal), aber auch ihren weißen Untertanen, die man doch in die einzige „Siedlungskolonie“ des Reiches holen wollte, traute sie nicht recht und behandelte sie - nun eben: von oben herab. Ein kontrollierender Beamter oder ein Gerichtsurteil (wonach z. B. „das Schlagen mit der Hand des Angeklagten […] vielleicht als väterliche Züchtigung angesehen werden [könne], das Stoßen mit dem Fuße niemals eine solche, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung [sei]“, S. 208) konnte im Einzelfall durchaus einen ‚Schwarzen‘ vor der privaten Brutalität seines weißen „Dienstherrn“ in gewissem Ausmaß schützen. Denn natürlich kamen nie so viele Weiße nach Namibia, dass man auf „Rekrutierung“ ‚schwarzer‘ Dienstboten hätte verzichten können. Der Arbeitskräftemangel hing als Dauerproblem auch über Deutsch-Südwestafrika – wie über allen Kolonien Europas im tropischen Afrika. Hinzu kam damals, dass im etwas besser mit Wasser versorgten, folglich dichter bevölkerten Norden Namibias, wo die Ovambo zu Hause sind, die Kolonialherrschaft bis 1914 noch nicht etabliert war; Wanderarbeit in den Süden hatte zwar eingesetzt, konnte aber von Windhuk aus weder reglementiert noch gar erzwungen werden. Heraus kam laut § 2 der Passverordnung von 1907, dass jeder ‚Schwarze‘ über sieben Jahre eine „Passmarke“ besitzen und stets bei sich tragen musste, um sie der Polizei, aber auch jedem Weißen auf Verlangen vorzuzeigen (S. 77). Arbeitsverträge waren in ein „Dienstbuch“ einzutragen; 61.500 Passmarken und 31.500 Dienstbücher forderten die Ämter 1908 an (S. 297). Südafrika folgte bekanntlich diesem Vorbild bis 1986.

Zimmerer geht – nach einem einleitenden Überblick über die erste Phase der deutschen Herrschaft vor den Aufständen und deren Niederschlagung (Kap. 1 bis S. 55) – von den Eingeborenenverordnungen aus, die 1907 erlassen wurden (Kap. 2 bis S. 109). Es folgt Kapitel drei über die demographischen, ökonomischen und institutionellen Rahmenbedingungen der Folgejahre (bis S. 125), dann folgen die ins Einzelne gehenden, deshalb besonders spannend zu lesenden Darstellungen der Herrschaftssicherung – und ihrer Mängel (Kap. 4 bis S. 175) –, des „halbfreien“ Arbeitsmarktes (bis S. 242) und schließlich der „sozialen Disziplinierung“ über Schulpolitik und Ansätze zu einer Besteuerung der „Eingeborenen“ (bis S. 281).

Seit Hannah Arendt 1955 in ihr opus magnum „Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft“ ein Kapitel über die „Gespensterwelt des schwarzen Erdteils“ aufnahm, in dem allerdings hauptsächlich von den „Buren“ die Rede ist, sind wir Deutsche gehalten, besonders sorgfältig hin zu schauen, ob in unserer kaiserlichen Kolonialgeschichte Wurzeln des Nationalsozialismus stecken. Bei Zimmerer werden wir fündig.

Gab es für die Siedlungskolonie ständig zu wenige männliche weiße Siedler (Anfang 1903 waren es 3.391), so gab es erst recht für die weißen Männer zu wenige weiße Frauen (zum gleichen Zeitpunkt 1.249). Folglich schliefen viele weiße Männer mit ‚schwarzen‘ Frauen – häufig allerdings mit eher milchkaffee-farbigen aus der kleinen vom Kapland zugewanderten Volksgruppe der Rehobother „Bastarde“ (so nennen sie sich selbst). Die evangelische Mission hielt auf Moral und empfahl Eheschließung. Im Deutschen Reich galt seit 1875 die obligatorische Zivilehe, und 1899 wies Berlin den Gouverneur Leutwein (entgegen dessen persönlicher Einstellung) an, standesamtliche Eheschließungen in Südwestafrika auch dann durchzuführen, „falls nur ein Theil der Verlobten ein Nicht-Eingeborener“ sei (S. 97). Bis zum 1. Januar 1903 rafften sich immerhin 42 deutsche Männer zu diesem Schritt auf. Ehefrau und Kinder wurden dabei automatisch deutsche Staatsbürger. Aber der stellvertretende Gouverneur Tecklenburg blies sofort zur Attacke gegen diesen Zustand, um „die Reihen der Europäer gegen das Eindringen farbigen Blutes zu schützen“, und nach den Aufständen bekam er 1906 vom neuen Gouverneur Lindequist Grünes Licht für ein Verbot der standesamtlichen Trauung von „Mischehen“ – auch mit Rehobother Frauen, obwohl die Rehobother Männer mit der deutschen Schutztruppe gegen Herero und Nama gekämpft hatten. Im September 1907 erklärte das Bezirksgericht Windhuk eine 1904 geschlossene „Mischehe“ sogar rückwirkend für ungültig. Der Erste Referent Oskar Hintrager sorgte dafür, dass alle Bezirks- und Distriktsämter die Urteilsbegründung zur Kenntnis erhielten (ich konnte nicht nachprüfen, ob er diesen Eifer in seinem 1955 in München verlegten Buch „Südwest-Afrika in der deutschen Zeit“ gebührend würdigte). So etwas schrieben nicht einmal die Nürnberger Gesetze von 1935 für „arisch-jüdische Mischehen“ vor; ein weiterer Unterschied – in Zimmerers Worten: „Die deutschen Ehemänner afrikanischer Frauen waren nicht gewillt, die Erklärung ihrer Ehen zu unehelichen Verbindungen widerspruchslos hinzunehmen. [...] Auch mancher Kolonialbeamte zweifelte am Sinn und der Zulässigkeit dieser Politik“ – und (darf ich hinzufügen) das Kaiserreich bot in Staat und Gesellschaft genügend Freiheitsrechte und ethische Substanz, um solche Einstellungen auch öffentlich zu vertreten. Trotzdem vermerkt Zimmerer zu Recht „die allmähliche Verdrängung der kulturellen Rassenvorstellung durch eine biologistische. Der Grad der Assimilation war nicht länger das Kriterium“ (S. 104). Genau das lernten manche Juden nach 1933 zu spät, die glaubten, ihre Tapferkeitsorden aus dem Ersten Weltkrieg würden sie vor der Verfolgung schützen.

Am Schluß des Buches fragt Zimmerer nach der „Herrschaftsutopie, also den Vorstellungen der Verwaltung von der [in Deutsch-Südwestafrika] zu errichtenden Gesellschaftsordnung“. Seine durch das vorher ausgebreitete Material solide begründete Antwort: ein vormoderner Ständestaat mit den biologisch definierten ‚Weißen‘ als starr privilegierter Ober- und den „Eingeborenen“ als ebenso starr auf niedere Dienste fixierten Unterschicht – das Ganze eingesetzt zum „Aufbau eines effizienten Wirtschaftssystems“ (S. 283). Mit anderen Worten: ein vorweg konzipiertes Apartheid-Südafrika.

Über Einzelheiten der deutschen Kolonialgeschichte wird sicher weiter zu forschen und zu diskutieren sein. Zur grundsätzlichen Besinnung auf die Bedeutung dieser Episode für den Gesamtzusammenhang deutscher Geschichte im 20. Jahrhundert – und deutscher Gegenwart – hat Jürgen Zimmerer mit seiner Studie einen festen Pflock eingeschlagen.

Berlin, Franz Ansprenger

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